Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Homepage

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • § 117. Allgemeine Charakteristik und geschichtliche Entwicklung.
  • § 118. Die Zölle.
  • § 119. Die Statistik des Warenverkehrs und die statistische Gebühr.
  • § 120. Die Verbrauchsabgaben.
  • § 121. Die Reichsstempelsteuern.
  • § 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
  • § 123. Die Besitzsteuer.
  • § 124. Der Wehrbeitrag.
  • § 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich und den Einzelstaaten.
  • § 126. Die Ausgaben.
  • § 127. Die Matrikularbeiträge.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

414 8 118. IV. Die Verwaltung der Zölle. 
Eine Modifikation des Prinzips, daß jedem Staate in seinem Ge- 
biete die Verwaltung der Zölle und Steuern zusteht, ist ferner vor- 
übergehend dadurch herbeigeführt worden, daß in den Hansestädten, 
solange sie dem Reichszollgebiet nicht angehörten, auf Grund von Ver- 
einbarungen mit diesen Staaten durch Bundesratsbeschlüsse »kaiser- 
liche Hauptzollämter« eingerichtet worden sind, welche den zunächst 
gelegenen preußischen Zolldirektionen in Altona und Hannover unter- 
stellt waren. Bei dem Zollanschluß Hamburgs und Bremens ist die 
Verwaltung der Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchsabgaben von 
diesen beiden Staaten übernommen worden !). 
2. Infolge des im Art. 36, Abs. 1 der Reichsverfassung sanktio- 
nierten Prinzips ist es jedem einzelnen Staate überlassen, die Behörden 
zu organisieren, durch welche die Erhebung der Zölle und Abgaben, 
sowie die Kontrolle derselben erfolgt. Die Bezeichnung und Zusam- 
mensetzung dieser Behörden, die Regelung ihrer Kompetenz und des 
Instanzenzugs, die Anzahl der zu errichtenden Aemter, die Ernennung 
und Entlassung der Beamten, die Normierung ihres Diensteinkommens 
und die Handhabung der Disziplinargewalt steht im Prinzip den Ein- 
zelstaaten zu. Aber die Ausübung dieses Rechts ist durch die Reichs- 
gesetzgebung geregelt nnd beschränkt. Denn die gemeinsame Gesetz- 
gebung setzt einen bestimmten Verwaltungsapparat behufs ihrer Durch- 
führung voraus und die Einheit dieser Gesetzgebung müßte sich zum 
großen Teile als illusorisch erweisen, wenn nicht auch die Gleichartig- 
keit der Verwaltung durch eine übereinstimmende Einrichtung des 
dafür erforderlichen Apparates von Behörden gesichert wäre. Dem- 
gemäß istindem Zollvereinsvertrage vom 8. Juli 1867, Art. 3, 
8 6 bestimmt worden, daß die Verwaltung der gemeinsamen Zölle und 
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in allen 
Ländern des Gesamtvereins unter Berücksichtigung der in denselben 
bestehenden eigentümlichen Verhältnisse auf gleichen Fuß gebracht 
werden soll. Insbesondere ist dann noch im Art. 16, Ziff. 4 desselben 
Vertrages vereinbart worden, daß man auch ferner darauf bedacht sein 
wird, durch Feststellung allgemeiner Normen die Besoldungsverhält- 
nisse der Beamten bei den Zollerhebungs- und Aufsichtsbehörden, in- 
gleichen bei den Zolldirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu 
bringen ?). Der Art. 19 ordnet an, daß die Beamten und Diener bei 
den Lokal- und Bezirksstellen für die Erhebung und Aufsicht zwar 
von der Landesregierung ernannt werden, daß aber diese Behörden 
einige mecklenburgische Ortschaften, der größere Teil des oldenburgischen Fürsten- 
tums Lübeck, Gebietsteile von Hamburg und Lübeck, und die Fürstentümer Lippe, 
Waldeck und Pyrmont, und Schaumburg-Lippe. Vgl. Erläuterungen zum Reichsetat 
für 1890/91, XIV, S. 3. 
1) Vgl. Zentralbl. des Deutschen Reiches 1888, S. 915, 918. Das Hauptzollamt 
in Lübeck ist bereits am 1. April 1883 in ein lübeckisches umgewandelt worden 
(Zentralbl. 1883, S. 85). 
2) Die Aufstellung dieser allgemeinen Normen ist bisher noch nicht erfolgt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment