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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vermischtes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur.
  • Verkehrsnachrichten.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

97 0 
Kusbeutung von Bergwerken im Ratangagebiet. 
Nach der Nummer 22 des „Bulletin officiel 
lu Congo belge“ vom 16. Dezember v. Is. ist 
mnter dem 14. desselben Monats ein Königliches 
1 ekret ergangen, das die Schürf= und Gruben= 
echte im Katangagebiet neu regelt. 
5 Das Dekret, welches eine ganz besondere Be- 
eutung für die Entwicklung des Katangadistrikts 
baben dürfte, regelt nach Artikel 1 die Erkundung 
iend Ausbeutung von Bodenschätzen, abgesehen 
bon den Fällen, in denen diese Rechte sich auf 
esondere mit dem Comité special du Katanga 
beschlossene Verträge stützen. Die Eingeborenen 
sehalten die nach dem Herkommen ihnen zu- 
kehenden Rechte auf die Gruben, die sie augen- 
licklich ausbenten. Im Artikel 2 werden die in 
etracht kommenden Bodenschätze näher bezeichnet. 
Für die Erkundung von Bodenschätzen bedarf 
zunächst einer allgemeinen Erlaubnis (permis 
Könerah. Eine solche Erlaubnis können alle 
m Gebiete der Kongokolonie immatrikulierten 
ersonen, sowie alle Erwerbs= und Handelsgesell- 
Hasten erhalten, die nach den Bestimmungen der 
olonialgesetze gegründet worden sind oder die 
ammalitäten erfüllt haben, die erforderlich sind, 
##n sich in der Kolonie betätigen zu können. Ein 
ine uch um Verleihung eines „permis général“ 
schriftlich dem Comité spécial oder dessen 
#Acltgierten einzureichen und muß bestimmte in 
rlilel 6 aufgezählte Erfordernisse erfüllen. Der 
Wermis général“ wird von dem Comité spécial 
hegen Zahlung von 100 Franken ausgestellt, ist 
dei Jahre gültig und kann erneuert werden. 
er Inhaber eines „permis général“ kann alle 
Erkuündung von Bodenschahen nötigen ober- 
bad unterirdischen Arbeiten ausführen. Nur in 
esimmten Gebieten, die der Artikel 9 namhaft 
c% t, ist ihm dies untersagt. Für die dem 
* sp6eial gehörigen und von diesem be— 
suulen oder in Kultur genommenen Terrains, 
die Terrains, die Dritten und solche, die den 
Augeborenen gehören, gelten besonders in den 
tikeln 10 bis 13 enthaltene Bestimmungen. 
Vonder, Inhaber eines „permis général“, der 
kntenschäte entdeckt, kann das ausschließliche Er- 
500 ungsrecht in einem Umkreise von höchstens 
bar m Radius erhalten, wenn es sich um kost- 
bu Metalle, Diamanten oder kostbare Steine 
bri elt; der Radius des Umkreises darf in den 
nien Fällen höchstens 2500 m betragen. Der 
zu Castelle. muß, um dieses ausschließliche Recht 
* das betreffende Territorium tatsächlich 
in den in Artikel 16 enthaltenen Bedingungen 
hat deit genommen haben. Der Antragsteller 
#pechnn ein schriftliches Gesuch an das Comité 
lal oder dessen Delegierten um Verleihung 
  
eines „permis spécial“ zu richten. Er muß 
das Gesuch innerhalb von 30 Tagen, nachdem 
er das betreffende Gebiet in Besitz genommen 
hat, einreichen. Das Komitee prüft das Gesuch 
auf die geforderten Eigenschaften hin und hängt 
es sodann 40 Tage öffentlich aus. Während 
dieser Zeit kann in bestimmter Form Einspruch 
gegen das Gesuch erhoben werden. Erfolgt kein 
Einspruch, so wird dem Antragsteller der „permis 
spéecial“ eingehändigt; in bestimmten Fällen (Ar- 
tikel 36) kann das Komitee den „permis spéeial“ 
verweigern oder nur in beschränktem Maße er- 
teilen. Gegen eine solche Entscheidung des Komitees 
kann der Antragsteller gerichtlich vorgehen. Der 
„Permis spéecial“ kann nur einmal erneuert werden 
und wird nur unter dem Vorbehalt der Genehmi- 
gung der Legislativgewalt der Kolonie erteilt. 
Nach Maßgabe des Artikels 45 ist der Inhaber 
des „permis spéeial“ befugt, auf dem ihm zur 
Verfügung gestellten Gebiet zur Erkundung von 
Bodenschätzen dienliche Arbeiten vorzunehmen. 
Er kann von dem Komitee oder dessen Delegierten 
ermächtigt werden, über die gewonnenen Produkte 
gegen Zahlung von 10 v. H. ihres Wertes frei 
zu verfügen. Der „permis"“ kann nur unter be- 
stimmten Voraussetzungen auch an Dritte ab- 
gegeben oder vererbt werden (Artikel 47 bis 49). 
Der Inhaber eines „pPermis spéeial“ kann 
einen „permis d’exploitation “ erhalten. 
Aktiengesellschaften können diesen „permis“ nur 
erwerben, wenn ihre Statuten vorher von dem 
Comité spéeial nach bestimmten Voraussetzungen 
gebilligt worden sind (Artikel 53 und 54). Han- 
delt es sich nicht um Aktiengesellschaften, so muß 
der Antragsteller ein schriftliches Gesuch beim 
Komitee einreichen. Innerhalb zweier Monate 
muß sodann der Antragsteller nachweisen, daß er 
über ein genügendes Kapital verfügt, um einen 
regelmäßigen Grubenbetrieb einrichten zu können. 
Sind diese Bedingungen erfüllt, so erhält der Antrag- 
steller den „permis d'exploitation"“, der nur über- 
tragen werden darf, wenn vorher die Erlaubnis des 
Komitees eingeholt worden ist. Nach Ablauf eines 
Jahres muß der Inhaber des „permis d'exploi- 
tation“ dem Komitee eine bestimmte Abgabe be- 
zahlen, die sich nach der Bruttoproduktion seiner 
Gruben richtet (Artikel 62—63). Außerdem muß 
der Konzessionär dem Komitee jährlich eine Ab- 
gabe von 33 v. H. des jährlichen Gewinns ent- 
richten. Der Inhaber eines „permis d’exploi- 
tation“ hat das Recht, die senkrecht unter dem 
ihm verliehenen Gebiet gelegenen Bodenschätze 
bis zum 11. März 1990 abzubauen; seine übrigen 
Rechte regeln sich aus Artikel 67 und 68. An 
den etwaigen Besitzer der Erdoberfläche sind be- 
stimmte Entschädigungen zu zahlen (Trtikel 69 
und 70). Der Konzessionär ist verpflichtet, inner- 
 
	        

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