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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluss des Bundesrats, betreffend die Satzungen in der deutschen Kolonialgesellschaft „Hanseatische Minen-Gesellschaft“.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch – Ostafrika, betr. Abänderung der Verordnung betr. die Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer vom 22. März 1905.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zur kaiserlichen Verordnung vom 21. November 1902 betr. die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten.
  • Beschluss des Bundesrats, betreffend die Satzungen in der deutschen Kolonialgesellschaft „Hanseatische Minen-Gesellschaft“.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 215 e□ 
- -- - - ü Aussichtsrat fest- 
Die den Mitgliedern des Vorstandes zu gewährenden Bezüge werden vom rat fest 
gesetzt. Der Qusüchtsint ist auch berechtigt, die Bestellung von Mitgliedern des eorstanhes Lesede 
unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung ohne Angabe von Grün z 
Die Namen der Vorstandsmitglieder sind öffentlich bekannt zu geben. (& 55.) !s-e 
g 27. Der Vorstand hat für ordnungsmäßige Buchführung und Behandlung der Geichäste- 
briefe gemäß den Vorschriften des vierten Abschnittes des Handels-Gesetzbuches Sorge zu tragen # 
gegebenenfalls na 240 daselbst zu verfahren. » « 
d Der id 240 eserot G wermn in jeder Beziehung nach außen. Er hat die Beamten 
her Gesellschaft anzustellen und zu entlassen. !5*5 » „ 
v h auzuselen, dver cesellschaft müssen, um für diese verbindlich zu sein, unter deren 
amen (Firma) abgegeben werden. *#1 ç » «- 
§28.DieBerteilungderGeschäfteunter-die Vorstandsmitglieder, ihr erhltnen zubt 
ander, sowie die Normen über die gemeinsamen Beratungen und Beschlußfassungen set# erorüusee iK 
rat fest, soweit dies nicht der Hauptversammlung vorbehalten bleibt oder in der Satzung zere be. 
· Der Gesellschaft gegenüber ist der Vorstand verpflichtet, die Beschrän z Massch Grats voder 
in der Satzung oder durch Beschlüsse, allgemeine und besondere Annrisunden. es Lift * 
der Hauptversammlung auferlegt sind. Dritten gegenüber ist jedoch eine Beschränkung 
retungs i « icht wirksam. ,Q . - 
in rer n wnchte baben den Sitzungen des Aufsichtsrats beizuwohnen, wenn 
dieser nicht in einzelnen Fällen beschließt, in Abwesenheit des Vorstandes zu verhandeln. # 
5 29. Alle Willenserklärungen, welche für die Gesellschaft verbindlich sein sollen, find, 
wenn der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht, von diesem allein oder aber von zwei Pro- 
kuristen gemeinschaftlich, wenn der Vorstand dagegen aus mehreren Mitgliedern besteht, von zwei 
Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich, oder von einem Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich 
mit einem Prokuristen, oder von zwei Prokuristen gemeinschaftlich unter der Firma der Gesellschaft 
abzugeben. Stellvertretende Mitglieder des Vorstandes slehen hierbei ordentlichen Mitgliedern gleich. 
Die Firma der Gesellschaft wird in der Weise gezeichnet, daß die Zeichnungsberechtigten der geschrie- 
benen, gestempelten oder gedruckten Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen und 
zwar die Prokuristen mit einem das Prokuraverhältnis andeutenden Zusatze. 
Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegen- 
über einem Mitglied des Vorstandes. - 
- §80.DerVorftanddarfProkuristenundBevollmächtiqtezuacBetriebdesqesaawen 
Handelsgewerbes nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestellen. Diese Beschränkung hat Dritten 
gegenüber keine Wirkung. « - 
8 31. Die Mitglieder des Vorstandes, die ihre Obliegenheiten vernachlässigen — § 276 
des B.G. B. — haften der Gesellschaft für allen daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung müssen 
sie bei ihrer Bestellung ausdrücklich übernehmen. 
§ 32. Alle für die Mitglieder des Vorstandes geltenden Vorschriften finden auch auf ihre 
Stellvertreter Anwendung. 
B. Aufsichtsrat. 
§ 33. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens fünf und höchstens neun von der Haupt- 
versammlung zu wählenden Personen, von denen mindestens die Hälfte, bei ungrader Zahl die 
Mehrheit die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen muß. 
Die Wahl des Aussichtsrats steht der ordentlichen Hauptversammlung zu. Sie erfolgt unter 
Aufnahme eines notariellen Protokolls auf drei Jahre derart, daß die Amtsdauer mit dem Schluß 
der dritten, auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung endigt und mit der Maßgabe, 
daß im Zeitraum von höchstens zwei Jahren mindestens eines der jeweiligen Mitglieder ausscheidet. 
Die Reihenfolge dabei wird, soweit das Dienstalter gleich ist, durch das Los, sonst durch das Dienst- 
alter in der Weise bestimmt, daß immer der älteste ausscheidet. 
Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. * 
Bei außerordentlichem Wegfall von Mitgliedern kann der Aufsichtsrat eine bis zur nächsten 
Hauptversammlung gültige Zuwahl treffen, die endgültige Zuwahl erfolgt durch die nächste ordent- 
liche Hauptversammlung und zwar für den Rest der Amtsdauer des Weggefallenen. 
Die Vorschriften des § 25 finden entsprechende Anwendung. 6 
Die Namen der Mitglieder des Aussichtsrats sind öffentlich bekannt zu geben. (§5 55).
	        

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