Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Personalien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

Full text

Geltend- 
machung der 
überwiesenen 
Forderung. 
Ansprüche 
auf Heraus- 
gabe 2c. 
beweglicher 
Sachen. 
Ansprüche 
auf Heraus- 
gabe 2c. 
unbeweglicher 
Sachen. 
– 308 — 
bestimmten Frist an diesen oder an die Vollstreckungsbehörde erfolgen. Im ersteren Falle 
sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unter- 
schreiben. 
*57. Klagt der Gläubiger die Forderung ein, so ist er verpflichtet, dem Schuldner 
gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Auslande oder eine 
öffentliche Zustellung erforderlich wird. 
Der Gläubiger haftet dem Schuldner für den Schaden, der daraus entsteht, daß er 
die Beitreibung der Forderung verzögert. 
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Ueberweisung erworbenen Rechte 
unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem 
Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen. 
Wird der Gläubiger bei der Einziehung von der Vollstreckungsbehörde vertreten, so ist 
diese auch ermächtigt, den Verzicht zu erklären. 
58. Ist die Forderung bedingt oder betagt, oder ist ihre Einziehung wegen der 
Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten 
verbunden, so kann die Vollstreckungsbehörde, nachdem die Pfändung erfolgt ist, an Stelle 
der Ueberweisung eine andere Art der Verwerthung anordnen. 
Vor dem Beschlusse ist, wenn die Anordnung auf Antrag erfolgt, der Gegner des 
Antragstellers zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Auslande oder eine öffentliche 
Zustellung erforderlich wird. Ergeht der Beschluß von Amtswegen, so sollen alle Be- 
theiligten gehört werden. 
#59. Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung 
körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 47 
bis 57 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen. 
60. Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine bewegliche körperliche Sache 
betrifft, hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an einen von ihr zu 
beauftragenden Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. 
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Verwerthung ge- 
pfändeter Sachen Anwendung. 
61. Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, 
hat die Vollstreckungsbehörde anzuordnen, daß die Sache an einen auf ihren Antrag vom 
Amtsgericht der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei. 
Ist der Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums gerichtet, so hat die Auflassung 
an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Uebergange des
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment