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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vertrag, betreffend das Landungswesen in Swakopmund.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Vertrag, betreffend das Landungswesen in Swakopmund.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Eröffnung eines Nebenzollamts in Buea.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend die Besteuerung der Eingeborenen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend die Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung vom 10. Juni 1908.
  • Das Statut der Diamantenregie des Südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 415 20 
gemachten Fahrzeuge des Betriebsunternehmers wachen zu lassen. Dies gilt besonders auch dann, 
wenn eintretende schwere See eine Flucht der Schiffe von ihrem Ankerplatz auf der Reede nach der 
hohen See erforderlich macht. 
6. Werden Leichterfahrzeuge des Betriebsunternehmers, welche der Obhut des Schiffsführers 
anvertraut sind, beschädigt oder geraten sie in Verlust, so werden sie an der der Bedienung des be- 
treffenden Schiffes dienenden Anzahl Fahrzeuge gekürzt. 
7. Sind durch Aufkommen schlechter See oder aus einem sonstigen Grunde weiße oder 
eingeborene Angestellte des Betriebsunternehmers daran gehindert, an Land zurückzukehren, so ist 
jeder Schiffsführer verpflichtet, ihnen angemessene Unterkunft und Verpflegung für Rechnung des 
Betriebsunternehmers solange zu gewähren, bis vom Lande der Betrieb wieder ausgenommen wird. 
Der Betriebsunternehmer wird den Schiffsführern für diese Leistung ersetzen: 
3,00 für den Tag für jeden weißen Angestellten, einschließlich Kaffee oder Tee; 
0,50 I/ für den Tag für jeden Eingeborenen. 
Ein angefangener Tag wird für voll gerechnet. Den Eingeborenen ist genügend Wasser 
zu verabfolgen, und wenn das Kochen nicht schiffsseitig geschieht, ausreichende Gelegenheit hierzu 
zu bieten. 
Für die Kosten durch Verabfolgung von Spirituosen an weiße oder farbige Angestellte 
kommt der Betriebsunternehmer keinesfalls auf. 
8. Solche Dampfer, die mit Barkassen ausgerüstet sind, sind verpflichtet, solche auf Wunsch 
des Betriebsunternehmers zum Schleppen seiner Leichterfahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Eine 
Vergütung seitens des Betriebsunternehmers findet nicht statt weder für Mannschaften und Kohlen, 
noch für die Benutzung der Barkasse selbst. Weigert sich ein Schiffsführer, seine Barkasse dem Be- 
triebsunternehmer auf Wunsch zur Verfügung zu stellen, so ist der Betriebsunternehmer berechtigt, 
dessen Schiff in der Bedienung entsprechend zurückzusetzen. 
F. Verschiffung. 
1. Die zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke und Güter, soweit sie nicht erst auf der 
Brücke unter den Kranen zu übergeben sind, müssen mindestens 24 Stunden vor Abfahrt des 
Schiffes, für welches sie bestimmt sind, dem Betriebsunternehmer im Zollhof oder in dem Zollschuppen 
ordnungsmäßig übergeben werden. Der Betriebsunternehmer ist nicht verpflichtet, Güter früher als 
drei Tage vor Abfahrt des Dampfers im Zollhof in Empfang zu nehmen; doch sind größere Güter- 
mengen auf Wunsch des Betriebsunternehmers diesem schon früher zu übergeben. 
2. Die Empfangnahme von Tieren durch den Betriebsunternehmer erfolgt erst im Augen- 
blick der Verschiffung. Der Verschiffer oder sein Vertreter muß während der Verschiffung zugegen sein. 
Bei Anlieferung der Güter hat der Verschiffer dem Betriebsunternehmer die ordnungsmäßig aus- 
gefüllten Übernahmescheine sowie auch die Schiffszettel zu übergeben. Die Übernahmescheine sind 
bei dem Betriebsunternehmer, die Schiffszettel bei der Vertretung der Reederei erhältlich. 
3. Vor der Übergabe müssen die betreffenden Gepäckstücke, Tiere oder Güter von der 
Zollbehörde freigegeben sein. 
Über die empfangenen Tiere, die Raumgepäckstücke und Güter wird der Betriebsunternehmer 
dem Anlieferer eine Empfangsbescheinigung erteilen. 
4. Gepäck und kleinere Gütermengen erhalten bei der Verschiffung den Vorzug. 
5. Gütermengen von über 100 t sind möglichst frühzeitig bei dem Betriebsunternehmer 
anzumelden, der die Zeit der Anlieferung jeweilig festsetzen wird. 
6. Der Betriebsunternehmer hat alle ihm vorschriftsmäßig übertragenen Verschiffungsaufträge 
auszuführen. Eine Haftung für ihre rechtzeitige Ausführung trifft ihn jedoch nicht, wenn während 
der Frist für die Übergabe an die Schiffe Verhältnisse eintreten, welche nach dieser Betriebsordnung 
eine zeitweilige Einstellung des Betriebes notwendig machen, oder wenn es sich um größere Güter- 
mengen handelt, die später als einen Tag für je 100 t vor der erwähnten 24 stündigen Frist vor 
Abfahrt des betreffenden Schiffes ihm übergeben wurden oder wenn das Schiff die Reede vor der 
angegebenen Abfahrtszeit verläßt. 
7. Die Übergabe der zur Verschiffung bestimmten Gepäckstücke, Tiere und Güter durch den 
Betriebsunternehmer an die Schiffe findet durch Einlegen in die Schlinge oder eine sonstige schiffs- 
seitig zu stellende Übernahmevorrichtung statt. Die Schiffsleitung hat den Beamten des Betriebs- 
unternehmers über dergestalt empfangene Tiere und Güter eine Bescheinigung in doppelter, über
	        

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