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Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1911
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
22
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zu der Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Lãnder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Bezirksräte in Deutsch-Ostafrika.
  • Deutsch-englisches Abkommen über die Bekämpfung der Schlafkrankheit in Togo und in der Goldküstenkolonie, dem Aschanti-Protektorat und den nördlichen Gebieten der Goldküste.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Desgleichen betr. Änderung der Jagdverordnung vom 5. November 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch – Südwestafrika zur Ergänzung der Verordnung, betr. die Abwehr des Ostküstenfiebers vom 12. Oktober 1910.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zu der Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Januar 1911.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. das Verordnungsrecht der Bezirksamtmänner in Rabaul und Friedrich – Wilhelmshafen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. die Ausführung der Verordnung des Reichskanzlers, betr. das Geldwesen der Schutzgebiete außer Deutsch-Ostafrika Kiautschou vom 1. Februar 1905. Verortung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot des Erlegens und Fangens von Fasanen und Zahntauben. 704 Personalien. 705
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. das Verbot des Erlegens und Fangens von Fasanen und Zahntauben.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W V703 20 
« Alle übrigen in der Kaiserlichen Verordnung und ihren Anlagen genannten Arzneien usw. 
sind vom 1. Januar 1912 ab dem freien Verkehr entzogen, soweit nicht die Kaiserliche Verordnung 
selbst Ausnahmen gestattet. (Vgl. Verzeichnis 4 der Kaiserlichen Verordnung vom 22. Oktober 1901.) 
4 5. Dem freien Verkehr sind ferner vom 1. Januar 1912 an entzogen: die im „Arzneibuch 
für das Deutsche Reich, vierte Ausgabe“ aufgeführten Medikamente, bei denen die größten Gaben 
(Maximaldosen) für einen erwachsenen Menschen festgesetzt sind. (Tabelle A des Deutschen Arznei- 
buches lsiehe untenl.) 
Im übrigen finden die im zweiten Absatz des § 11 der Verordnung des Reichskanzlers 
vom 12. Januar 1911 angeführten Vorschriften bis auf weiteres keine Anwendung. 
§ 6. Die Bestimmung des dritten Absatzes des § 11, betreffend den Verkehr mit Geheim- 
mitteln und ähnlichen Arzneimitteln, finden bis auf weiteres keine Anwendung. 
5 7. Der Handel mit Giften bedarf vom 1. Januar 1912 an der besonderen schriftlichen 
Erlaubniserteilung des Gouverneurs. Bei der Stellung des Antrags ist anzugeben, welche Gifte im 
Handel vertrieben werden sollen. 
Zum Handel mit Giften, die auf Grund der vorhergehenden Bestimmungen als Arznei- 
mittel usw. dem freien Verkehr entzogen sind, wird eine Erlaubnis nicht erteilt. 
Ein Verzeichnis der Gifte siehe unten. 
· 8. Die Bedingungen, unter denen der Handel mit Giften erlaubt wird, werden in 
jedem einzelnen Falle besonders festgesetzt. 
Die Erteilung der nachgesuchten Erlaubnis kann versagt werden. 
8 9. Gift darf nur an solche Personen abgegeben werden, die als zuverlässig bekannt sind 
und das Gift zu einem erlaubten gewerblichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen 
Zweck benutzen wollen. 
Wenn der Abgebende von dem Vorhandensein dieser Voraussetzungen sichere Kenntnis nicht 
hat, darf er Gift nur gegen Erlaubnisschein abgeben, der von der Ortspolizeibehörde für jeden ein- 
zelnen Fall besonders ausgestellt und mit Datum und Unterschrift versehen sein muß. 
* 10. Die dem freien Verkehr entzogenen Apothekerwaren usw. dürfen vom 1. Januar 1912 
an nur aus einer staatlich konzessionierten Apotheke oder, falls eine solche noch nicht besteht, aus 
einer der in § 1 dieser Ausführungsbestimmungen genannten Apotheken bezogen werden. 
Die Beschränkung des freien Verkehrs in den aufgeführten Apothekerwaren usw. bezieht sich 
nicht auf den Großhandel. 
Rabaul, den 28. April 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
gez. Oßwald. 
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Meuguinea, betr. das Verordnungsrecht 
der Bezirksamtmänner in Babaul und Friedrich-Wilhelmshafen. 
Vom 27. Juli 1911. 
Auf Grund des § 6 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen 
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee, vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit bestimmt: 
§ 1. Die Befugnis, polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu 
erlassen, wird den Bezirksamtmännern in Rabaul und Friedrich-Wilhelmshafen widerruflich mit der 
Maßgabe übertragen, daß sie Vorschriften mit Geltung für Teile ihres Bezirks erlassen und gegen 
deren Nichtbefolgung Gefängnis bis zu zwei Wochen, Haft bis zu zwei Wochen, Geldstrafe bis zu 
einhundertundfünfzig Mark und Einziehung einzelner Gegenstände androhen können. 
§ 2. Diese Verfügung tritt sofort in Kraft. 
Rabaul, den 27. Juli 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Hahl.
	        

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