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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 22.
Volume count:
22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Hafenordnung für den Hafen von Daressalam.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Amtlicher Teil.
  • Hafenordnung für den Hafen von Daressalam.
  • Lotsenordnung für den Hafen von Daressalam.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Führung von Hinterlegungsbüchern über Hinterlegungen Eingeborener.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Änderung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1913, betr. Abänderung der Jagdverordnung.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Ergänzung der Verordnung betr. Änderung der Verordnung vom 15. März 1909 betr. die Besteuerung der Eingeborenen in Lome und Anecho vom 27. Mai 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Viehbrandverordnung vom 12. Juni 1912.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Änderung der am 10. November 1909 erlassenen Ausführungsbestimmungen zu Teil I B und II (Bezirksrat und Landesrat) der Verordnung des Reichskanzlers betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika, vom 28. Januar 1909.
  • Ergänzung der Tarife für die Häfen von Lüderitzbucht und Swakopmund.
  • Übersicht über die Geschäfte der Kaiserlichen Gerichte in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee während des Kalenderjahres 1912.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 969 20 
Die Signalstation auf Ost-Fähr-Huk in der Hafeneinfahrt signalisiert darauf mit verschiedenen 
Signalen die bevorstehende Ankunft des Schiffes nach dem inneren Hafen. 
Die Signalstation heißt an dem Flaggenmast: 
1. eine große deutsche Handelsflagge bei Ankunft von Handelsdampfern; 
2. eine kleine deutsche Handelsflagge bei Ankunft von Dampfern der Flottille des Kaiser- 
lichen Gouvernements von Deutsch-Ostafrika; 
3. eine Reichskriegsflagge bei Ankunft von deutschen Kriegsschiffen; 
4. einen weißen Stander mit rotem Ball bei Ankunft von fremden Kriegsschiffen; 
5. einen blauen Wimpel bei Ankunft von Segelschiffen. 
Wenn ein einkommendes Schiff bei der an der 8O0-Kante des Nord-Riffs liegenden roten 
Spierentonne B angelangt ist, wird die zum Zeichen des Herannahens desselben an dem Mast der 
Signalstation Ost-Fähr-Huk geheißte Flagge bis zur Höhe der Signalraa niedergeholt. 
An der von Norden nach Süden gerichteten Raa des Signalmastes wird gleichzeitig geheißt: 
a) ein schwarzes Viereck an der nördlichen Nock, wenn das signalisierte Schiff von Norden, 
b) ein schwarzes Dreieck an der südlichen Nock, wenn das signalisierte Schiff von Süden 
sich dem Hafen nähert. 
Gleichzeitig mit der Signalstation wird auf dem Hafenamt eine entsprechende Signalflagge 
geheißt, die beim Niedergehen der Flagge in der Hafeneinfahrt gleichfalls halb niedergeholt wird. 
§. 16. Das Auslaufen von Schiffen aus dem Hafen ist verboten, solange an dem Mast 
der Signalstation auf Ost-Fähr-Huk die große Handelsflagge, die Reichskriegsflagge, der weiße 
Stander mit rotem Ball oder der blaue Wimpel weht. 
Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf die Flottillendampfer mit Ausnahme des „Kaiser 
Wilhelm II."“. 
An der närdlichen Raa-Nock wird ein weißer Ball geheißt, sobald ein Dampfer oder 
Segelschiff aus dem Hafen geht und West-Fähr-Huk passiert. Nachdem das Schiff die Boje B passiert 
hat, wird der Ball wieder heruntergeholt. 
Solange der weiße Ball geheißt ist, ist es das Zeichen, daß das enge Fahrwasser zwischen 
der West-Fähr-Huk und Boje B nicht frei ist. 
Schwimmdock und Reparatur-Werkstätten. 
§5 17. Das in der Südwest-Ecke des inneren Hafens verankerte Schwimmdock führt 
während der Nacht entsprechend den unter § 31 näher bezeichneten Schiffen usw. ein weißes Ankerlicht. 
Das Anlegen an das Schwimmdock und Betreten desselben sowie das Festmachen von 
Booten, Fahrzeugen usw. an demselben oder seinen Ankerketten oder an den in seiner Nähe ver- 
ankerten Bojen ist verboten. » 
§ 18. Schiffe, welche Havarie oder irgendwelche Beschädigungen am Schiffskörper oder 
an der Maschinen- und Kesselanlage erlitten haben, können in den Werkstätten und dem Schwimmdock 
ausbessern. Die Werkstätten führen Ausbesserungen jeder Art aus. 
Zollwesen. 
§ 19. Unmittelbar nach dem Ankern begibt sich nach Ermessen der Zollbehörde ein Zoll- 
beamter an Bord zur Ausübung der allgemeinen Zollkontrolle und Einsichtnahme in die Schiffspapiere. 
Auf Kriegsschiffe findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
§ 20. Alle im Hafen befindlichen Schiffe und Fahrzeuge usw. unterliegen der Zollkonrolle 
nach Maßgabe der Zollverordnung für das Deutsch-Ostafrikanische Schutzgebiet vom 13. Juni 1903 
(Kol. Bl., Anlage zu Nr. 22) und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 4. Dezember 
1903 (Kol. Bl. 1904, S. 37). 
Zum Löschen und Laden der seewärts ein= und ausgehenden Gegenstände ist die vorherige 
Erlaubnis der Zollbehörde einzuholen. 
Das Löschen und Laden von Gegenständen darf in der Regel nur an den von der Zoll- 
behörde im Einvernehmen mit dem Hafenamt bestimmten und öffentlich bekannt gemachten Stellen 
und nur innerhalb der im § 40 der Zollverordnung festgesetzten Dienststunden stattfinden. Aus- 
nahmen hiervon kann die Zollbehörde gestatten.
	        

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