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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 203 20 
Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa— 
angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an 
die vorgesetzten Behörden gerichter werden, hemmen die Verjährung nicht. Wegen der Unter- 
brechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen gesetslichen Vorschrikten. 
5. 72. Nachnahme nach Eingang. Barvorschuß. 
Den Eisenbahnen bleibt überlassen, bei eintretendem Bedürfnis mit Genehmigung des 
Counverneurs den Nachnahmeverkehr einzuführen und Bestimmungen über die Gewährung von 
farvorschüssen zu erlassen. 
73. Nachträgliche Verfügungen des Absenders. 
(1) Der Absender kann verfügen, daß das Gut auf der Versandstation zorückgegeben, 
unterwegs angehalten, auf der Bestimmungsstation zorückgehalten oder an einen anderen 
Ewmpfänger oder an einem anderen Orte ausgeliefert oder nach der Versandstation zurückgesandt 
verde. Ebenso kann der Absender verfügen, daß die Sendung fracht- und gebübrenfrei ab- 
zeliefert werde. Die Eisenbahn darf die Ausführung solcher Verfügungen nur dann ablehnen 
oder binausschieben oder die Verfügung in veränderter Weise ausfübren, wenn darch ibre 
befolgung der regelmäßige Güterverkehr gestört werden würde. Sie bat in diesem Falle den 
Absender unverzüglich zu benachrichtigen. 
(2) Verfügungen anderer Art können durch den Tarif einheitlich zugelassen werden. 
" (3) Die Verfügungen missen sich auf die ganze Sendung beziehen. Sie sind schriftlich 
bei der Versandstation einzureichen. Die Unterschrift darf auch durch Druck oder Stempel 
bewirkt werden. Die Versandstation hat die Verfügung sobald wie möglich, auf Wunsch des 
Abeenders unter den im Tarif einheitlich festzusetzenden Bedingungen auch durch Telegramm 
oder Ferneprecher. weiterzugeben. 
Die Gebühren der Weitergabe (Porto, Telegramm- und Fernsprechgebühren, Botenlöhne) 
bat der Absender auf Verlangen sofort zu entrichten. 
(4) Einem bei der Bestimmnogsstation unmittelbar gestellten Antrage, die Sendung 
rarückzubalten, kaon vorläuffg entsprochen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß er vom 
4Abnender herrührt. Der Absender hat jedoch die vorgeschriebene Verfügung innerhalb einer 
angemessenen Friet beizubringen. Andernfalle ist nach § 76 zu verfahren. 
· (5)Vektiigtdok4booaäsk,dasdiosenduogaatekwogsaugehcltoaodetaatdoksos 
stllsmllagsststioosutüokgobalteowird.soistäiecisoabshnbotochtigytut-jede Verzögerung 
über 6 Stunden das tarifkmäßige Stand- oder Lagergeld zu erbeben. Beträgt die Verzögerung 
mehr ale 24 Stunden, so kann die Eisenbahn das Gut auf Gefahr und Kosten des Absenders 
aualaden und auf Lager nehmen oder einem Spediteur oder öffentlichen Lagerbaus übergeben. 
(6) Die Eisenbahn kaon, wenn die nachträgliche Verfügung nicht durch ihr Verschulden 
Vvernnlatzt ist, für deren Ausführung neben Erstattung der erwachsenden Frachtkosten, Neben- 
#hn und Auslagen eine im Tarife festzusetzende Gebühr verlangen. Bei leicht verderb- 
ichen Gütern sowie bei Sendungen, deren Wert die entstehenden Frachtkosten, Nebengebübren 
und Auelagen nicht deckt, kann Vorausbezahlung verlangt werden. 
□Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft des Gutes 
mm Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem Empfunger übergeben oder wenn von dem 
Enpfinger gemüß § 76 Abs. (2) Klage gegen die Eisenbahn erboben wird. Die Eisenbahn hat 
amun nur die Anweisungen des Empfäingere zu beachten; verletzt sie diese Verpflichtung, so 
sie dem Empfänger für das Gurt verhaftet. 
?4. Beförderungshindernisee. 
### (I) Wird die Beförderung eines aufgelieferten Gutes unterwegs verhindert, seo hat die 
bahn den Absender um Verfügung zu ersuchen. Der Absender kann in diesem Falle 
buch vom Vertrage zurücktreten, muß dann aber der Eisenbahn, wenn sie kein Verschulden 
kar aSußer der Fracht für die etwa zurückgelegte Eisenbahnstrecke die tarifmäsigen Gebühren 
die Vorbereitung der Beförderung und für das Wiederauladen entrichten. 
pr-ie (2) Verfügt der Absender der Aufforderung ungeschtet nicht über das Gut, so ist 
Amit nach den Vorechriften im § 81 zu verfahren. 
& 75. Lieferfrist. 
(1) Die Lieferfristen betragen: 
a) für Eilguf (voweit ein geführt): 
1. Abfertigungsfrist o oA öI!I A.! 1 Tag:; 
2. Beförderungefriet für angefangene je 100 Tariftilometeer Tag.
	        

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