Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 2.
Volume count:
2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Kaiserliche Verordnung über die Besteuerung von Diamantenabbaubetrieben in Deutsch- Südwestafrika (Diamantensteuerordnung).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung über die Besteuerung von Diamantenabbaubetrieben in Deutsch- Südwestafrika (Diamantensteuerordnung).
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung der Diamantensteuerordnung vom 30. Dezember 1912.
  • Verordnung des Reichskanzlers wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen vom 25. Februar 1910 zur Kaiserlichen Verordnung, betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Änderung der Verordnung, betr. den Geschäftsbetrieb der Diamantenregie des südwestafrikanischen Schutzgebiets, vom 25. Mai 1909.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) über die Einfuhr von Klauenvieh aus Deutschland nach Deutsch-Ostafrika, Deutsch-Südwestafrika und Kamerun.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Einwanderungs-Verordnung vom 10. Oktober 1912.
  • Ausführungsverordnung des Gouverneurs von deutsch-Ostafrika zur Bezirksratsverordnung vom 16. September 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Südwestafrika, betr. Abänderung des Zolltarifs vom 20. Mai 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 27 20 
Der Förderer hat die von ihm mit der Buchführung betrauten Angestellten und jeden 
Wechsel derselben einer von dem Gouverneur zu bestimmenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. 
Der Gouverneur kann anordnen, daß diese Angestellten auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflicht 
don einer durch ihn zu bestimmenden Behörde an Eidesstatt zu verpflichten sind. 
II. Die endgültige Steuer. 
§ 13. Bei der Erhebung der endgültigen Steuer wird das Geschäftsjahr des Förderers 
als Steuerjahr zugrunde gelegt. Als Betriebseinnahme gilt der Erlös für alle in dem Geschäfts- 
jahr geförderten Diamanten; als Betriebskosten gelten die in dem Geschäftsjahr aufgewendeten 
Betriebskosten. 
§5 14. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Betriebskosten werden vom Gouverneur 
kaufmännische Sachverständige bestellt, die auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten nach den für 
Kolonialbeamte maßgebenden Vorschriften zu beeidigen sind. 
Die durch die Tätigkeit der Sachverständigen entstehenden Kosten trägt die mit der Ver- 
mittelung der Verwertung der Diamanten betraute Stelle. 
§ 15. Der Förderer hat binnen sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs dem zu- 
ständigen Sachverständigen eine Nachweisung einzureichen, aus der die Höhe der Betriebskosten des 
letzten Geschäftsjahrs ersichtlich ist. Der im § 6 Abs. 1 vorgesehene Zuschlag und die Verwertungs- 
kosten sind in der Nachweisung nicht zu berücksichtigen. 
In die Nachweisung dürfen mit Ausnahme der im § 6 Abs. 2 zugelassenen Zinsen an 
keiner Stelle höhere Beträge eingestellt werden, als in der Bilanz (Gewinn= und Verlustrechnung) 
des Förderers erscheinen. 
Der Gouverneur kann im Einzelfall auf Antrag des Förderers die für die Einreichung 
der Nachweisung im Abs. 1 festgesetzte Frist verlängern, jedoch nicht um mehr als drei Monate. 
16. Der Sachverständige prüft die Rechtmäßigkeit der in der Nachweisung enthaltenen 
Ansätze in sachlicher und rechnerischer Beziehung. Er ist berechtigt, die Geschäftsbücher, zu deren 
Führung der Förderer verpflichtet. ist, jederzeit einzusehen. Der Förderer ist verpflichtet, auf Anfragen 
des Sachverständigen erschöpfende Auskunft zu geben. 
4 7. Ergibt die Prüfung der Nachweisung Anstände, so hat der Sachverständige die An- 
sätze entsprechend zu berichtigen und dem Förderer hiervon durch einen schriftlichen, mit Gründen 
versehenen Bescheid Kenntnis zu geben. 
Gegen den Bescheid steht dem Förderer der Einspruch zu. 
§ 18. Über den Einspruch entscheidet ein Ausschuß, der aus einem vom Gouverneur zu 
ernennenden Vorsitzenden und je einem von dem Landesrat und den Färderern gewählten Bei- 
sitzer besteht. 
Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig. 
4 19. Wenn ein Förderer die Einreichung der Nachweisung trotz einer ihm von dem Sach- 
verständigen gestellten Nachfrist unterläßt, so stellt der Sachverständige die Nachweisung auf, ohne daß 
dem Förderer eine Mitwirkung oder ein Einspruch zusteht. 
§5 20. Auf Grund der Nachweisung (§§ 15 bis 19) wird die endgültige Steuer festgestellt. 
· §21.DicSachoerftändigenhabenbeiihrerBeftellung,dicMitgliederdesAusfchussesvor 
Beginn der ersten Dienstleistung mittels Handschlags an Eidesstatt zu geloben, daß sie die Ver- 
handlungen und die dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen strengstens 
geheim halten werden. 
III. Die vorläufige Steuer. 
* 22. Die vorläufige Steuer erfaßt die einzelne auf den Förderer entfallende Einsendung 
von Diamanten an die mit der Vermittelung ihrer Verwertung betraute Stelle. 
4 §5 23. Als Betriebskosten wird der Betrag in Rechnung gestellt, der sich nach dem Ver- 
hältnis zwischen Gewicht und Betriebskosten der letzten endgültigen Steuerrechnung für das Gewicht 
der Sendung ergibt. 
* Liegt eine endgültig festgestellte Steuerrechnung noch nicht vor oder führt ihre Anwendung zu 
Härten, weil der Betrieb teurer geworden ist, so hat der Gouverneur nach Anhörung des Färderers 
sestzusetzen, welcher Betrag auf die Gewichtseinheit als Betriebskosten für die vorläufige Steuer an- 
zunehmen ist. 
654124. Unterschiedsbeträge zwischen vorläufiger und endgültiger Steuer werden bei den 
nächsten Einsendungen verrechnet und nur im Falle einer Betriebseinstellung alsbald gesondert er- 
oben oder zurückgezahlt. 
2
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment