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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Bildung eines Landwirtschaftsrats für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. weitere Vergebung der Landungsbetriebe in Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren auf dem Gebiet der summarischen Gerichtsbarkeit.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Bildung eines Landwirtschaftsrats für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung des Zolltarifes vom 20. Mai 1908.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Prämien für Vertilgung von Raubzeug.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einfuhr von Klauenvieh.
  • Änderung der Satzung der Deutschen Agaven-Gesellschaft zu Berlin.
  • Änderung der Satzungen der Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 615 20 
§ 2. Der Landwirtschaftsrat hat die Aufgabe, die Gesamtinteressen der südwestafrikanischen 
Land= und Forstwirtschaft oder einzelner ihrer Zweige zu wahren und zu fördern. 
Er hat insbesondere: - 
1. die Regierung in der Förderung der Land= und Forstwirtschaft durch Vorschläge, 
Gutachten und Auskünfte zu unterstützen; 
. allgemeine Angelegenheiten, Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, welche die 
Land= und Forstwirtschaft betreffen, vorzuberaten; 
4.n die Land= und Forstwirtschaft betreffende Wünsche und Anträge von Vereinen und 
Einzelpersonen zu beraten und der Regierung vorzulegen; 
.l bei der Verwaltung von Einrichtungen, welche die Interessen der Land= und Forst- 
wirtschaft berühren, insbesondere der land= und forstwirtschaftlichen Versuchsstationen 
durch Anregungen, Vorschläge und Gutachten mitzuwirken; 
. dem Landesrat für die Wahl der Vertreter der Landwirtschaft in den Eisenbahnrat 
Vorschläge zu machen. 
Der Landwirtschaftsrat soll in allen wichtigen, die Gesamtinteressen der Land= und Forst- 
wirtschaft oder die Interessen einzelner ihrer Zweige berührenden Angelegenheiten vom Gouvernement 
gehört werden. 
Dem Landwirtschaftsrat werden vom Gouvernement alljährlich die Berichte der land= und 
forstwirtschaftlichen Versuchsstationen für das vergangene Wirtschaftsjahr sowie der Wirtschaftsplan 
derselben für das kommende Jahr mitgeteilt. 
Die Mitglieder des Landwirtschaftsrats werden von den Landwirten des Schutzgebiets 
auf die Dauer von drei Jahren unmittelbar gewählt. . 
§4.DiquhlderMitgliedekdequndwirtschaftskatserfolgtinWahlbezikken,welche 
mit den Grenzen der Verwaltungsbezirke übereinstimmen, mit der Maßgabe, daß auch die nicht 
selbständigen Distriktsämter und der Teil des Bezirks Omaruru östlich des 17. Längengrades Wahl- 
bezirke bilden. 
- In jedem Wahlbezirk werden ein Mitglied und ein Stellvertreter gewählt. 
§ 5. Von der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind: 
a) Personen, welche unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, 
b) Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind, während der 
Dauer der Entziehung dieser Rechte, . 
e) Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, bis nach Abschluß 
des Verfahrens, 
d) Personen, die sich in Straf= oder Untersuchungshaft befinden oder unter Polizeiaussicht 
tehen, 
e) Personen, welche mit einer Eingeborenen im Konkubinat leben. 
§5s 6. Zur Teilnahme an der Wahl berechtigt sind alle über 25 Jahre alten im Schutz- 
gebiet wohnhaften Personen, welche die Landwirtschaft als Eigentümer, Pächter, Betriebsleiter oder 
selbständige Verwalter landwirtschaftlicher Grundstücke im Schutzgebiet betreiben. - 
Für juristische Personen und Gesellschaften, welche im Schutzgebiet Landwirtschaft betreiben, 
wird das Wahlrecht durch deren im Schutzgebiet wohnhafte Vertreter ausgeübt. 
§5 7. Das Wahlrecht wird in demjenigen Wahlbezirk, in welchem die von dem Wahl- 
berechtigten bewirtschafteten Grundstücke gelegen sind, und wenn diese Grundstücke in mehreren Wahl- 
bezirken liegen, in demjenigen Wahlbezirk ausgeübt, in welchem der Wahlberechtigte seinen Wohnsitz hat. 
Jeder Wahlberechtigte hat in ein und demselben Bezirk nur eine Stimme. 
§* 8. Wählbar zu Mitgliedern des Landwirtschaftsrats sind alle männlichen, über 25 Jahre 
alten, mindestens drei Jahre im Schutzgebiet wohnhaften deutschen Staatsangehörigen, welche im 
Schutzgebiet Landwirtschaft betreiben. 
Ein Zwang zur Annahme der Wahl findet nicht statt; auch kann der Gewählte jederzeit 
ausscheiden. 
iho §5 9. Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein, wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit 
aufhören. 
Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, so hat eine Ergänzungswahl für den 
restlichen Teil der Wahlperiode stattzufinden, sofern diese mindestens ein Jahr beträgt. 
5 10. Die Wählerlisten werden von dem Bezirksamt (Distriktsamt) für den betreffenden 
Wahlbezirk aufgestellt und vier Wochen lang zur allgemeinen Einsicht ausgelegt. Zeit und Ort der 
2 
# 45 
A
	        

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