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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen, betr. Beförderung von Leichen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Haustieren aus Ägypten, Abessynien und Somaliland.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Jagd auf Gorillas.
  • Verordnung. des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Verordnung über die Besteuerung des Grundeigentums vom 19. März 1909.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Zuständigkeit bei Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. vorläufige Änderung einzelner Bestimmungen der Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung sowie Befreiung der Strecke Swakopmund Jakalswater, Karibib, der Anschlußbahn Rehoboth Bhf. - Rehoboth Ort und der Stadtgleise in Swakopmund, Windhuk und Lüderitzbucht von dieser Verordnung.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Samoa für den Betrieb des Regierungskrankenhauses und der Poliklinik in Apia.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 263 20 
stehen, ĩ Wenn der Vereinigung von sechs stimmberechtigten Mitgliedern Schwierigkeiten entgegen- 
hera , so können aktive Offiziere dieser Schutztruppe mit Einverständnis ihrer vorgesetzten Dienststelle 
ngezogen werden. Ihre Zahl darf jedoch nicht mehr als zwei betragen. 
des Bei der Überführung von Offizieren, Sanitäts= und Veterinäroffizieren des Beurlaubtenstandes 
ZIul Deeres zu dem der Schutztruppe (§ 10 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete) richtet sich die 
erkeindigkeit des Kriegsministeriums zur Herbeiführung der Allerhöchsten Entscheidung nach der bis- 
igen Kontingentsangehörigkeit des Betreffenden. Die Uberführung ist durch Gesuchsliste zu beantragen. 
ihrer Offiziere, Sanitäts= und Veterinäroffiziere des Beurlaubtenstandes dieser Schutztruppe, die 
werd- Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika nehmen, 
nack en zum Beurlaubtenstande des Heeres oder der Marine übergeführt. Sie sind daher sinngemäß 
S h 7 den heimatlichen Bezirkskommandos zu überweisen, die wegen Ausscheidens aus der 
Geuttruppe und Anstellung im Beurlaubtenstande des Heeres das Weitere mittels vorzulegender 
ansuchsliten zu veranlassen haben. Hierbei gilt folgendes: Die auf Grund Allerhöchster Entscheidung 
dem Beurlaubtenstande der Schutztruppe ausscheidenden Offiziere stehen behufs Anstellung im 
Saurrlaubtenstande des Heeres dem Kontingente zur Verfügung, dem sie vor ihrem Ubertritte zur 
utziruppe angehört haben. Haben sie dem Landheer noch nicht angehört, so steht ihnen die Wahl 
Kontingents frei. Wird hiervon kein Gebrauch gemacht, so ist für die Kontingentsangehörigkeit 
f-2n Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt im Deutschen Reiche maßgebend; nehmen sie ihren Wohnsitz 
dirr dauernden Aufenthalt im Ausland, so stehen sie dem Kontingente des Bundesstaats, in dem sie 
#e. Staatsangehörigkeit besitzen, bei unmittelbarer Reichsangehörigkeit dem Prenßischen Kontingente 
zur Verfügung. 
Sck Von jeder Einziehung der Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres zur libung bei einer 
ur hutztruppe ist durch den Kommandeur der Schutztruppe das kontrollierende Bizirkskommando 
nter Angabe der Dauer der Dienstleistung zu benachrichtigen. Die Militärpapiere sind entsprechend 
zu vervollständigen. 
§* 9. Personen des Beurlaubtenstandes der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, die bei 
Schutztruppe in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Dienstpflicht begriffen sind, freiwillige Ubungen 
* sten oder infolge kriegerischer Unternehmungen oder notwendiger Verstärkungen zur Einstellung 
Ga angen, erhalten für die Zeit ihrer Einstellung die gleichen Gebührnisse der aktiven Schutztruppen- 
agehörigen ihres Dienstgrads, Beamte unter Wegfall ihres Zivildiensteinkommens. Sofern diese 
((eöührnisse für die im Beamtenverhältnisse stehenden Militärpersonen geringer sind als die bei Ab- 
eistung von Übungen von Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres bei dieser Schutztruppe 
gewährten Gebührnisse — Ziffer I der Kaiserlichen Verordnung vom 9. Mai 1904 —., werden die 
ebteren gezahlt. 
D 8 10. Für das Ersatzwesen finden in den Schutzgebieten Deutsch-Ostafrika, Kamerun und 
ar entsch-Südwestafrika die Bestimmungen der Deutschen Wehrordnung entsprechende Anwendung, soweit 
!z nachstehenden nicht abweichende Festsetzungen getroffen sind. 
Das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika zerfällt in mehrere Aushebungsbezirke, deren Ab- 
Rienzung der Gouverneur nach Vorschlag des Kommandeurs der Schutztruppe bestimmt. Im übrigen 
ilden die Schutzgebiete je einen Aushebungsbezirk. 
· In jedem Aushebungsbezirke wird eine Ersatzbehörde erster Instanz — Ersatzkommission — 
gebildet, welche die Befugnisse einer heimatlichen Ersatzkommission und Ober-Ersatzkommission in sich 
ueteinigt. Sie besteht aus einem Offizier der Schutztruppe als Militärvorsitzenden und einem Ver- 
Graltungsbeamten als Zivilvorsitzenden; auch kann sie durch einen Offizier der Schutztruppe und zwei 
#rgerliche Mitglieder verstärkt werden und hat dann die Befugnisse einer verstärkten Ersatz= und 
ber-Ersatzkommission. (§30 Ziffer 4 Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 1874 — Reichs-Gesetzbl. S.45 —.) 
Mital Die bürgerlichen Mitglieder der Kommissionen werden durch den Gouverneur, die militärischen 
itglieder und der Sanitätsoffizier durch den Kommandeur der Schutztruppe bestimmt. 
ein Die Ersatzbehörde zweiter Justanz wird durch den Kommandeur der Schutztruppe und 
ernen höheren Verwaltungsbeamten gebildet. Die Zivilmitglieder werden durch den Gouverneur 
d nannt. Die Befugnisse dieser Behörde sind dieselben wie die einer heimatlichen Ersatzbehörde 
ritter Instanz. 
lei Die Ersatzbehörde der Ministerialinstanz, mit den Befugnissen der heimatlichen Ersatzbehörde 
Keicher Instanz, besteht aus dem Reichs-Kolonialamt (Kommando der Schutztruppen) in Gemeinschaft 
mit der obersten Zivilverwaltungsbehörde des Bundesstaats (§ 2,2 W. O.). 
“ Für die Zuständigkeit des Bundesstaats findet die Vorschrift des § 8 Abs. 2 des Wehr- 
gesetzes für die Schutzgebiete entsprechende Anwendung. 
dieser 
ablei
	        

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