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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen, betr. Beförderung von Leichen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Haustieren aus Ägypten, Abessynien und Somaliland.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Jagd auf Gorillas.
  • Verordnung. des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Verordnung über die Besteuerung des Grundeigentums vom 19. März 1909.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Zuständigkeit bei Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. vorläufige Änderung einzelner Bestimmungen der Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung sowie Befreiung der Strecke Swakopmund Jakalswater, Karibib, der Anschlußbahn Rehoboth Bhf. - Rehoboth Ort und der Stadtgleise in Swakopmund, Windhuk und Lüderitzbucht von dieser Verordnung.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Samoa für den Betrieb des Regierungskrankenhauses und der Poliklinik in Apia.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

264 20 
Die Ersatzbehörden in den Schutzgebieten können wegen großer Entfernung des Aufenthaltsoch 
eines der im § 6 des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete bezeichneten militärpflichtigen Reichs 
angehörigen vom Sitze der Ersatzbehörde den Militärpflichtigen in der Nähe seines Aufenthaltso 
von einem Sanitätsoffizier untersuchen lassen und ihn von dem persönlichen Erscheinen vor del 
Ersatzbehörde befreien. 
Bei Gestellungen in Kontrollangelegenheiten erhalten Offiziere und die gehaltempfangenden 
Dienstgrade der Unteroffiziere für die im Schutzgebiete zurückzulegenden Strecken Reisegebührnist 
gleich den aktiven Angehörigen der Schutztruppe; den löhnungempfangenden Dienstgraden del 
Mannschaften werden Marschgebührnisse nach der Marschgebührnisvorschrift für Deutsch-Südwest 
afrika gewährt. 
11. Für das Kontrollwesen in Deutsch-Südwestafrika gelten, soweit nichts anderes ver' 
ordnet ist, die Bestimmungen der Deutschen Wehrordnung. 
Für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika wird ein Landwehrbezirkskommando mit dem 
Standort in Windhnk errichtet, das dem Kommando der Schutztruppe unterstellt ist. Ihm unterstehen 
die gemäß näherer Anordnung des Gouverneurs und nach Vorschlag des Kommandeurs der Schut 
truppe einzurichtenden Meldeämter. Welche Arbeiten in Ersatz= und Kontrollangelegenheiten . 
Bezirskommando einerseits und die Meldeämter anderseits zu erledigen haben, bestimmt der Kom' 
mandeur der Schutztruppe. 
Das Bezirkskommando hat dem Zivilvorsitzenden der heimatlichen Ersatzkommission alljährlich 
die in die Stammrolle aufgenommenen, nicht im Schutzgebiete geborenen Militärpflichtigen und die 
etwa über sie getroffenen Entscheidungen mitzuteilen. 
8 12. Die Mitteilungen über die für das Heer oder die Marine ausgehobenen Militär“ 
pflichtigen sind dem Zivilvorsitzenden der heimatlichen Ersatzkommission alsbald nach erfolgter end- 
gültiger Entscheidung zuzustellen. Der Zivilvorsitzende hat hiervon dem Militärvorsitzenden det 
Ersatzkommission Kenntnis zu geben. · 
§ Die für das Heer ausgehobenen Mannschaften — § 8 des Wehrgesetzes für die 
Schutzgebiete — sind anzuweisen, die Reise nach Deutschland derartig anzutreten, daß sie dort 
Möglichst im Oktober eintreffen. Sie haben sich alsdann bei dem heimatlichen Bezirkskommando, in 
dessen Bereich ihre Ankunft erfolgt, unter Vorlage ihrer Militärpapiere zu melden. Dieses Bezirks- 
kommando hat wegen Einstellung der Ausgehobenen das Weitere zu veranlassen. 
Das gleiche gilt auch hinsichtlich der für die Marine ausgehobenen Mannschaften, sofern 
sich ihre Einstellung auf einem Schiffe gemäß § 42, 4 der Wehrordnung nicht ermöglichen läßt. 
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. 
Berlin, den 4. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf. 
Verordnung des Reichskanzlers zur Kbänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, 
betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 11. März 1914. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) wird die 
Verordnung, betreffend die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika, vom 28. Jannar 1909 (Kol. 
Bl. S. 141), wie folgt, geändert: 
Artikel I. 
Hinter § 105 wird eingeschaltet: 
§ 105a. Dem Landesrat gehören die jeweiligen Gemeindevorsteher der Gemeinden Keet- 
manshoop, Lüderitzbucht, Swakopmund und Windhuk als Mitglieder an. 
« Artikel II. 
Im § 109 werden zwischen die Worte: „Die Mitglieder“ eingefügt die Worte: „gewählten 
und ernannten“. 
Artikel III. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 11. März 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Solf.
	        

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