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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen, betr. Beförderung von Leichen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Haustieren aus Ägypten, Abessynien und Somaliland.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Jagd auf Gorillas.
  • Verordnung. des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Verordnung über die Besteuerung des Grundeigentums vom 19. März 1909.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Zuständigkeit bei Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. vorläufige Änderung einzelner Bestimmungen der Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung sowie Befreiung der Strecke Swakopmund Jakalswater, Karibib, der Anschlußbahn Rehoboth Bhf. - Rehoboth Ort und der Stadtgleise in Swakopmund, Windhuk und Lüderitzbucht von dieser Verordnung.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Samoa für den Betrieb des Regierungskrankenhauses und der Poliklinik in Apia.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

266 
§ 8. Die Ermittelungen sind nach Schluß dem Kompagnieführer des Beschuldigten zu 
übersenden oder zu melden. 
Dieser bestimmt: 
1. ob das Verfahren einzustellen ist, oder 
2. ob die strafbare Handlung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Dissziplinar= 
wege geahndet werden soll, oder 
3. ob ein gerichtliches Verfahren anzuordnen ist. 
Betrifft die Beschuldigung lediglich eine Übertretung (§ 1 R. Str. G. B.), so kann nach 
vorausgegangenem Ermittelungsverfahren der Kompagnieführer in den Grenzen der ihm zustehenden 
Diseiplinarstrafgewalt (Abschnitt II § 2 Nr. II) durch schriftliche Strafverfügung Arrest oder Prügel- 
strafe festsetzen. Ein Einspruchsrecht gegen diese Strafverfügung steht dem Beschuldigten nicht zu. 
Die vorstehend dem Führer einer Kompagnie zustehenden Rechte kann dieser für eine selb- 
ständige Abteilung der Kompagnie dem diese befehligenden Offizier übertragen. Letzterer darf Straf- 
verfügungen nur innerhalb der Grenzen der ihm zustehenden Disziplinarstrafgewalt (Abschnitt II 
52 Nr. III) festsetzen. 
5 9. Bei jeder Kompagnie und im Falle des § 8 Abs. 3 bei jeder selbständigen, durch 
einen Offizier befehligten Abteilung wird ein Gericht gebildet. 
Dieses Gericht ist zuständig für alle Farbigen des Befehlsbereichs mit Ausnahme der Effendi. 
Letztere unterstehen einem vom Kommando der Schutztruppe besonders zu bestellenden Gerichte- 
Das nach § 7 anzuordnende Ermittelungsverfahren wird auch bei Straftaten der Effendi 
von dem im § 7 benannten Befehlshaber, soweit er Offizier ist, verfügt. 
5 10. Ordnet der Befehlshaber (§ 8) ein gerichtliches Verfahren an, so hat er dem Be- 
schuldigten hiervon Kenntnis zu geben und ihn aufzufordern, etwaige Verteidigungs= oder Beweis- 
anträge mit Angabe der Beweismittel (Zeugen usw.) zu stellen. 
Demnächst befiehlt der Befehlshaber den Zusammentritt des Gerichts zur Hauptverhandlung 
und beraumt diese an. 
5 11. Das Gericht besteht aus folgenden Richtern: 
1. dem Befehlshaber (§ 8) als vorsitzendem Richter, 
2. zwei deutschen Offizieren oder Unteroffizieren 
3. drei farbigen Soldaten, unter ihnen der höchste amwesende 
Dienstgrad und tunlichst ein Angehöriger der Nangklasse 
des Angeschuldigten 
Im Notfalle genügt die Beiziehung eines deutschen beisitzenden Richters neben den farbigen 
beisitzenden Richtern. 
Farbige, die in der Strafsache als Zeugen auftreten oder durch die Straftat verletzt sind 
oder die Straftat zur Anzeige gebracht haben, dürsen als beisitzende Richter nicht verwendet werden. 
Auch bei Deutschen ist dies tunlichst zu vermeiden. 
§ 12. Die Hauptverhandlung erfolgt vor dem vorschriftsmäßig besetzten Gericht (§ 11) 
und in ununterbrochener Gegenwart des Angeklagten und der in § 11 genannten Personen. 
In der Hauptverhandlung hat der Befehlshaber (§ 8) den Vorsitz; er leitet die Verhandlung. 
Zunächst werden die Personalien des Angeklagten festgestellt, und es wird ihm eröffnet, 
welcher strafbaren Handlung er beschuldigt sei. 
Dann erfolgt die Vernehmung des Angeklagten zur Sache. 
Darauf findet durch Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen die Beweisaufnahme 
statt. Es unterliegt dem freien Ermessen des Gerichts, ob eine Vereidigung von farbigen Zeugen 
und Sachverständigen stattzufinden hat oder nicht. Aussagen abwesender, kommissarisch vernommener 
Zeugen, deren Erscheinen vor Gericht besonders erschwert ist, können verlesen werden; desgleichen 
Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke. Das gleiche gilt für Gutachten ab- 
wesender Sachverständiger, deren Erscheinen vor Gericht besonders erschwert ist. 
Nach jeder Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen, nach jeder Verlesung der 
Aussage solcher Personen oder einer Urkunde oder von anderen als Beweismittel dienenden Schrift- 
stücken ist der Angeklagte zu befragen, ob er hierzu etwas anzuführen habe. 
Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme ist der Angeklagte zu befragen, ob er zu seiner 
Verteidigung oder zur Sache noch etwas anzuführen habe. Der Angeklagte hat das letzte Wort. 
Nach Abführung des Angeklagten, nach Abtreten der Zeugen und Sachverständigen und nach Ent- 
fernung der Zuhörer trägt der Vorsitzende das Ergebnis der Verhandlung, insbesondere den nach 
als beisitzende Richter.
	        

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