Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserliche Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für die Schutzgebiete.
  • Verordnung des Reichskanzlers zur Abänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909, betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika wegen Änderung der Ausführungsbestimmungen, betr. Beförderung von Leichen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Aufhebung des Verbots der Einfuhr von Haustieren aus Ägypten, Abessynien und Somaliland.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun über die Jagd auf Gorillas.
  • Verordnung. des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verordnung, betr. den Zolltarif für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung der Verordnung über die Besteuerung des Grundeigentums vom 19. März 1909.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Zuständigkeit bei Ausstellung von Unschädlichkeitszeugnissen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. vorläufige Änderung einzelner Bestimmungen der Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung sowie Befreiung der Strecke Swakopmund Jakalswater, Karibib, der Anschlußbahn Rehoboth Bhf. - Rehoboth Ort und der Stadtgleise in Swakopmund, Windhuk und Lüderitzbucht von dieser Verordnung.
  • Geschäftsordnung des Gouverneurs von Samoa für den Betrieb des Regierungskrankenhauses und der Poliklinik in Apia.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Samoa zur Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Ausnahme von Deutsch-Südwestafrika vom 12. Januar 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 286 20 
Bekanntmachung des Couverneurs von Samoa, betr. den Verkehr mit Arzneimittel 
außerhalb der Kpotheken. 
Vom 29. Dezember 1913. 
(Samoan. Gouv. Bl. 1914, Bd. V, Nr. 2, S. 28ff.) 
Zur Ausführung des § 11 Abs. 1 der Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Ent 
richtung und den Betrieb von Apotheken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, mit Aus 
nahme von Deutsch-Südwestafrika, vom 12. Jannar 1911 wird folgendes bestimmt: 
§5 1. Die in der Anlage zu dieser Verfügung zusammengestellten Apothekerwaren werdel 
dem freien Verkehr zum Handverkauf überlassen. 
§ 2. Der Verkauf aller anderen Heilmittel sowie aller derartige Mittel enthaltenden zu 
bereitungen, besonders der sogenannten Patentmedizinen und Geheimmittel, ist außerhalb del 
Apotheken verboten. 
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung dieser Mittel oder Zubereitungen ist verboter- 
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung steht es gleich, wenn in öffentlichen Am- 
kündigungen auf Druckschriften oder sonstige Mitteilungen verwiesen wird, die eine Anpreisung del 
Mittel oder Zubereitungen enthalten. 
§ 3. Wer den Verkauf der aufgeführten Arzneimittel außerhalb der Apotheken betreiber 
will, hat mit der Anmeldung des Gewerbes eine genaue Angabe der Betriebsräume zu den Akter 
der örtlichen Verwaltungsbehörde einzureichen. 
Andere als die bezeichneten Räume dürfen weder als Betriebs= noch als Vorrats= odel 
Arbeitsräume benutzt werden. 
§5 4. Sämtliche Räume sowie die Behältnisse für die Arzneimittel und Arzneistoffe sind 
stets ordentlich und sauber zu halten. 
§5 5. Die Vorräte von Arzneimitteln müssen sich in dichten, festen Behältern befinden, dit 
mit festen, gut schließenden Deckeln oder Stöpseln versehen sind oder, soweit sie Schiebladen dat' 
stellen, von festen Füllungen umgeben sind oder dicht schließende Deckel besitzen. 
§ 6. Die Behältnisse für die Arzneimittel sollen mit fest an ihnen haftenden lateinischen 
oder deutschen oder beiden Bezeichnungen, die dem Inhalt entsprechen, in haltbarer schwarzer Schrift 
auf weißem Grunde versehen sein. 
§5 7. Die Behältnisse sind im Verkaufsraume wie in den Vorratsräumen übersichtlich 
geordnet aufzustellen. 
5 8. Die vorhandenen Arzneimittel müssen echt und zum Gebrauch für Menschen und 
Tiere geeignet, dürfen weder verdorben noch verunreinigt sein. 
§* 9. Verschiedene Arzneimittel in einem Behälter aufzubewahren, ist verboten. 
Dagegen darf dasselbe Arzneimittel in ganzer, zerkleinerter oder gepulverter Ware in ge- 
sonderten Fächern desselben Behälters, auch in bezeichneten Papierbeuteln, aufbewahrt werden. 
8 10. Auf den Umhüllungen oder Gefäßen, in denen die Abgabe von Arzneimitteln erfolgt, 
ist spätestens bei der Abgabe der deutsche Name des darin abgegebenen Arzneimittels deutlich 
zu verzeichnen. 
Werden Arzneimittel in abgefaßter Form vorrätig gehalten, so müssen sie übersichtlic 
geordnet und vor Staub geschützt aufsbewahrt werden und auf jedem einzelnen Gefäße oder jeder 
sonstigen Packung die deutliche Bezeichnung des Inhalts tragen. 
§* 11. Verkaufsstellen, in denen die freigegebenen Arzneimittel feilgehalten werden, sind 
neben den zugehörigen Vorrats= und Arbeitsräumen unvermuteten Besichtigungen gemäß Anordnung 
des Gouverneurs durch einen Regierungsarzt zu unterziehen. 
§ 12. Den Besichtigungsbevollmächtigten steht das Recht der Probeentnahme von Waren 
ohne Entschädigung zu. 
. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 150 * 
im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Außerdem kann der Handel mit den in § 1 erwähnten 
Gegenständen überhaupt untersagt werden. 
Apia, den 29. Dezember 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schultz. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment