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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verfügung des Reichskanzlers über Änderungen der Satzung der Neu Guinea-Compagnie.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers über Änderungen der Satzung der Neu Guinea-Compagnie.
  • Verfügung des Reichskanzlers über Änderung des Gesellschaftsvertrages der Westdeutschen Handels- uns Plantagen-Gesellschaft in Düsseldorf.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Erklärung des Distrikts Hafuur zum selbständigen Distrikt Aroab.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Zahl der Mitglieder des Bezirksrats Aroab und des Bezirksrats Keetmanshoop.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Ausfuhr von Meteoriten.
  • Ausführungsbestimmungen zur Quarantäneverordnung für das Schutzgebiet Samoa vom 15. Februar 1913.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 487 20 
Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Einlieferung der Erneuerungsscheine neue 
Gewinnanteilscheine auf je 10 Jahre ausgegeben. Ein vor Ausgabe der Anteilsurkunden zur Ver- 
teilung kommender Reingewinn wird unter Abstempelung der Zwischenscheine bezahlt. 
. In Art. 12 Abs. 2 
wird das Wort „Konventionalstrafe“ in „Vertragsstrafe“ abgeändert. 
Art. 15. 
Sind Anteilsurkunden oder andere von der Gesellschaft nach den Bestimmungen der Art. 10, 
11 und 13 ausgefertigte Urkunden beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen 
Teilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion 
ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Urkunden 
auszufertigen und auszureichen. » « 
« Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichuug neuer Urkunden an Stelle der 
beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung der letzteren zulässig. 
» Ein Aufgebot von Gewinnanteilscheinen findet nicht statt; sie sind, wenn sie nicht innerhalb 
vier Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres ab gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, 
erhoben werden, wertlos, und die betreffenden Gewinnanteile verfallen der Gesellschaft; jedoch soll 
dem bisherigen Inhaber, welcher den Verlust von Gewinnanteilscheinen vor Ablauf der gedachten 
örist bei der Direktion anmeldet, nach Ablauf dieser Frist der Betrag der angemeldeten und bis 
dahin nicht vorgekommenen Scheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 
. Ebensowenig findet eine gerichtliche Kraftloserklärung beschädigter oder verlorener Erneuerungs- 
scheine statt. Wenn der Inhaber des Anteils vor Ausreichung der neuen Gewinnanteilscheine ihrer 
erabreichung an den Vorzeiger des Erneuerungsscheins widerspricht, so ist die neue Reihe der Ge- 
winnanteilscheine dem Inhaber des Anteils auszuhändigen, wenn er den Anteil vorlegt. Wenn ein 
rneuerungsschein abhanden gekommen oder vernichtet ist, so sind dem Inhaber des Anteils nach 
#lblauf des Zahltages des vierten der Gewinnanteilscheine, die gegen Einreichung des Erneuerungs- 
scheins zu empfangen waren, diese Gewinnanteilscheine gegen Quittung zu verabfolgen. Der Besitz 
es Erneuerungsscheins gibt alsdann kein Recht auf Empfang der Gewinnanteilscheine. 
.. Was vorstehend von den Gewinnanteilscheinen und Erneuerungsscheinen der Anteile gesagt 
ist, gilt sinngemäß auch für Zinsscheine und Erneuerungsscheine über Schuldverschreibungen. 
In Art. 16 
treten an Stelle der Worte „Anteilen“, „Interimsscheinen“ die Worte „Anteilsurkunden“, „Zwischen- 
scheinen", die Worte „und Genußscheine“ fallen fort. 
Art. 18 Abs. 3. 
50 Von dem verbleibenden Betrage erhalten zunächst die Anteile einen Gewinnanteil bis zu 
5% der Anteilshöhe. 
Art. 18 Abs. 4 fällt fort. 
Art. 18 Abs. 5. - 
si Der Rest wird, nachdem 10 % für den Verwaltungsrat als Gewinnanteil vorweg genommen 
sad, nach den Vorschlägen des Verwaltungsrats ganz oder teilweise zur Verstärkung der Reserve- 
vonds verwendet oder als weiterer Gewinnanteil auf die Anteile verteilt oder auf neue Rechnung 
orgetragen. 
erhã Art. 18 Abs. 7 !½ 
de ält folgende Fassung: innerhalb vier Wochen nach den Beschlüssen der Generalversammlung wird 
n Mitgliedern der Gesellschaft der ihnen zustehende Gewinnanteil ausgezahlt. 
sall n Art. 29 
en die Worte „und eines Mitgliedes des Verwaltungsrates“ fort. 
ist a5 Dem Art. 38, Absatz 5 
on olgender Schlußsatz anzusügen: Beglaubigte Abschrift des Protokolls ist zu den Handelsregister- 
en des Amtsgerichts Berlin-Mitte einzureichen. 
Art. 40 Abs. 1. 
fähi Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden das verteilungs- 
ge Vermögen an die Mitglieder nach Verhältnis der Höhe ihrer Anteile verteilt. 
er 3. Die Muster A, B, C und D erhalten die sich aus der Anderung der Satzungen 
gebende Fassung. 
Die Muster E, F, 6, HI, 1 kommen in Fortfall. 
  
1“
	        

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