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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Führung von Dienstbüchern.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. das Abgabensonderrecht der Hanseatischen Minen-Gesellschaft.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abschußverbot für Flußpferde zwischen dem Jyambiplateau und dem Grabenrand (Bezirk Kondoa-Jrangi).
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Zollverordnung für das Schutzgebiet Togo vom 24. März 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Führung von Dienstbüchern.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. die Führung von Dienstbüchern.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Einrichtung eines Wildschongebietes zwischen den Flüssen Haho und Baloë.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Samoa, betr. den Tarif für Vermessungs- und Zeichenarbeiten.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

648 
3. die Beschäftigungsart, 
4. den monatlichen Anfangslohn, 
5. den Tag des Dienstantritts, 
B. bei Beendigung des Dienstes 
1. den Tag und 
2. den Grund der Dienstbeendigung, 
3. während des Dienstes eingetretene Lohnveränderungen, 
4. ein Zeugnis über Führung und Leistung. 
Der Arbeitgeber hat das Dienstbuch während der Dienstzeit in Verwahrung zu halten. 
§5 6. Jeder Arbeitnehmer, der sich durch den Inhalt des Zeugnisses beschwert fühlt, kann 
bei der örtlichen Verwaltungsbehörde Beschwerde einlegen. Diese hat von Amts wegen den Sach- 
verhalt zu erörtern und das Ergebnis in dem Dienstbuche zu verlautbaren. Verletzende Außerungen 
in den Zeugnissen sind von ihr unkenntlich zu machen. 
Gegen die Entscheidung gibt es keine Beschwerde. 
§ 7. Die örtlichen Verwaltungsbehörden haben eine fortlaufende Liste und Duplikate der 
von ihnen ausgestellten Dienstbücher zu führen. Die Duplikate haben den Inhalt der Urschrift genau 
wiederzugeben. Außerdem sind in diese sämtliche über den Inhaber verhängten Strafen einzutragen, 
soweit sie bekannt sind. 
Falls der Arbeitnehmer in einem andern Bezirk Arbeit nimmt (§ 9), hat die Verwaltungs- 
behörde des neuen Arbeitsortes das Duplikat einzufordern und in gleicher Weise weiterzuführen. 
5 8. Alle Eintragungen sind in deutscher Sprache und mit Tinte zu bewirken. 
Sind die dem Arbeitgeber obliegenden Eintragungen von diesem aus irgendeinem Grunde 
nicht vorgenommen, so hat die zuständige örtliche Verwaltungsbehörde, soweit möglich, die Ein- 
tragungen zu bewirken. 
§5 9. Farbige, die zur Führung von Dienstbüchern verpflichtet sind, haben 
1. den Antritt und die Beendigung eines Dienstverhältnisses bei Weißen bei der 
Verwaltungsbehörde des Arbeitsortes zu melden, 
2. wenn sie ihren Arbeitsort in einem anderen Bezirk für mehr als 14 Tage ver- 
legen, sich bei der örtlichen Verwaltungsbehörde des bisherigen Arbeitsortes ab- 
und des neuen Arbeitsortes anzumelden. 
Ülber die erfolgten Meldungen ist ein Vermerk in das Dienstbuch aufzunehmen. 
Begleitet der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Reisen, so findet die in Ziffer 2 genannte 
Vorschrift keine Anwendung. 
§5 10. Die Meldungen haben persönlich unter Vorlegung des Dienstbuches zu erfolgen. 
Sie können schriftlich unter Beifügung des Dienstbuches erfolgen, 
4l wenn die persönliche Meldung infolge unvorhergesehener Umstände (plötzliche 
Abreise oder dergl.) nicht ausführbar ist, 
wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort nicht am Sitze einer örtlichen Ver- 
waltungsbehörde hat. 
Persönliche Meldung kann in allen Fällen aus besonderen Gründen verlangt werden, solange 
der Arbeitnehmer sich im Bezirke der die Meldung verlangenden Verwaltungsbehörde aufhält. 
Ist der Meldepflichtige des Schreibens unkundig, so ist unter den zu 1 und 2 angeführten 
Voraussetzungen der Arbeitgeber verpflichtet, die schriftliche Meldung zu bewirken. 
#§ 11. Die An= und Abmeldungen (§§ 9 und 10) haben unverzüglich nach dem Zeitpunkte 
zu erfolgen, an welchem die Verpflichtung zur An= und Abmeldung eingetreten ist. 
§ 12. Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Dienste befindlichen Arbeitnehmer 
haben den nach § 3 erforderlichen Antrag auf Ausstellung eines Dienstbuches innerhalb einer Frist 
von 6 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung zu bewirken. Das gleiche gilt von Arbeitnehmern, 
die innerhalb der ersten 6 Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung einen zur Führung des 
Dienstbuches verpflichtenden Dienst annehmen. 
§8 13. Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden an den Arbeitgebern mit Geld- 
strafen bis zu 100 /“, an den Arbeitnehmern nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers vom 
22. April 1896 (Kol. Bl. S. 241) bestraft. « 
Die gleichen Strafvorschriften finden gegen diejenigen Arbeitnehmer Anwendung, die bei 
der Ausstellung eines Dienstbuches falsche Angaben machen, der Verwaltungsbehörde oder dem Arbeit- 
—
	        

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