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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur (XVIII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G V97 20 
Wasser gründlich gereinigt. Hierauf folgen Be- 
gießungen mit kaltem Wasser. Mit dünnen breiten 
Rindenstücken, die vorher tüchtig eingeweicht worden 
sind, wird der Vorfall vorsichtig geknetet und mit 
der Spitze voran langsam zurückgedrückt. 
Das Ablösen der Nachgeburt — moji korutua 
— erfolgt bereits nach 24 Stunden, wenn bis 
dahin dieselbe nicht von selbst sich gelöst hat. 
Der Operateur löst die Nachgeburt lege artis 
vorsichtig mit den Fingern ab. 
Bei dem Reichtum Turus an Giftschlangen 
sind Todesfälle infolge Bisses nicht selten. Ist 
die Bißstelle zu sehen, so schneidet der Sachver- 
ständige daselbst ein, um Blutung zu erzielen. 
Außerdem erhält das Tier innerlich ein Wurzel- 
pulver. Der Erfolg der Behandlung ist jedoch 
sehr problematisch, da ja die Hilfe auch meist zu 
spät kommt. Ist dennoch gelegentlich Heilung 
erzielt worden, so mag ein anderer Grund für 
die Erklärung vorhanden sein. 
Auch Luxusoperationen kennen die Waniaturu. 
Zu diesen rechne ich die allgemein verbreitete 
Sitte des Kupierens der Ohren und Schweife 
ihrer Hunde, welche einfach mit dem Messer ab- 
geschnitten werden. Sehr beliebt sind ferner 
Brandmalereien auf den Hänten der Rinder. 
Bevorzugt werden zu diesem Zweck die Tiere, 
die eine den Eisenschimmeln ähnliche Färbung 
zeigen. Die Malereien erstrecken sich über den 
ganzen Körper. Das Schulterblatt wird ent- 
sprechend seiner Form und Lage mit konzen- 
trischen Ringen umgeben, der Rücken erhält senk- 
rechte, nach der Bauchseite zu verlaufende Streifen, 
und die Kruppen= und Oberschenkelmuskulatur 
wird mit nach vorn offenen Halbkreisen geschmückt, 
welche die Hinterhand kräftiger erscheinen und 
heraustreten lassen. 
Die vorstehenden Operationen und Behand- 
lungsarten beherrscht nun nicht etwa ein Mann; 
jeder besondere Fall erfordert den besonderen 
  
Fundi (Sachverständigen). Durch diese Spezia- 
lisierung ist eine gute Vervollkommnung gesichert. 
Die Bezahlung für die geleistete Hilfe richtet sich 
nach Art und Schwere des Falles und ist als 
eine gute zu bezeichnen. In barem Gelde wird 
bezahlt 1 bis 5 Rupien, an Naturalien werden in 
Zahlung genommen Honig, Mehl, Tabak, Ziegen 
und Schafe. Der Fundi ist in seinem Berufe 
sehr geschätzt und vermeidet möglichst Zuschauer 
bei seiner Arbeit, wie er denn auch seine medika- 
mentösen Mittel streng geheim hält. Die Aus- 
übung des Berufes vererbt sich in der Familie. 
Aus diesen Ausführungen dürfte jedenfalls 
hervorgehen, daß die Waniaturu für die Behand- 
lung ihrer Tiere großes Verständnis besitzen. 
Infolgedessen erkannten sie auch sehr schnell die 
mit der Impfung gegen die Rinderpest erzielten 
Erfolge. Während mir die Leute anfänglich mit 
größtem Mißtrauen entgegenkamen, ihre Rinder 
nur notgedrungen zur Impfung brachten und 
Seuchenausbrüche verheimlichten, werden jetzt 
Seuchenfälle umgehend angezeigt und die Imp- 
fungen erbeten. Auf die Impftätigkeit und den 
Betrieb des zur Abwehr des Küstenfiebers er- 
richteten Viehbades werden Lieder gesungen. 
Turu ist als sehr gesundes Viehzuchtland an- 
zusprechen, außer der leicht zu bekämpfenden 
Rinderpest tritt zur Zeit nur Milzbrand und 
Rauschbrand in beschränktem Umfange auf. Eine 
große Gefahr liegt allerdings in der Möglichkeit 
einer Einschleppung des Küstenfiebers, die eine 
ständige Uberwachung der Rinderbestände erfordert. 
Als eine weitere Folge des Schwindens des 
früheren Mißtrauens ist das Einsetzen einer früher 
gänzlich fehlenden Ausfuhr von Vieh anzusehen. 
Wenn außerdem noch erreicht wird, daß die 
Waniaturu zweckmäßiger züchten und die Häute 
und Felle sachgemäßer aufbereiten, so werden sie 
für die Wirtschaft des Schutzgebiets noch eine er- 
hebliche Bedeutung erlangen. 
  
Aus fremden Kolonien und Droduktionsgebieten. 
Bananenhandel der Insel Gran Canaria (Spanien). 
Die Bananen-Ausfuhr von der Insel Gran 
Canaria erreichte in den Jahren 1911, 1912, 1913 
folgende Mengen in Packstücken zu etwa 35 ku: 
1911 1912 1013 
Packstücke 
London 361 170 334 235 309 66) 
Liverpool. 330 523 366 4066 447 862 
Hamburg 581 550 551 328 630 800 
Dünkirchen 39 079 105 451 169 121 
Marseille 109 672 110 fl2 123 015 
1911 1912 
" Packstücke 
Genna, Neapel, Triest, 
  
La Pallice 53 183 30 400 57 306 
Hiill. 11 152 – — 
Le Havre. 7 853 10 055 25 500 
Spanien -9 777 15 466 20 550 
Verschiedene Häfen 22596 14 734 11 500 
Insgesamt 13535 555 1538 517 1 795 323 
Von diesen Verschiffungszifiern sind etwa fünf 
vom Hundert abzuziehen für eingeführte Bananen von
	        

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