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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anhang. Bedingungen der Kapitulation von Deutsch-Neuguinea.
Volume count:
9. März 1915.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Deutsch-Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Deutsch-Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Anhang. Bedingungen der Kapitulation von Deutsch-Neuguinea. (9. März 1915.)
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 149 2e0 
Keiei Kumiai wisse mit Phosphatexport sehr gut 
Bescheid, sie führe auch bereits Phosphat von 
Feis aus. Da der Abbau von Phosphat auf 
der Insel Feis gleichfalls der Deutschen Südsee- 
Phosphat-A.-G. zusteht, die aber ihrerseits mit 
der Ausbeute dieser Insel noch. nicht begonnen 
hat, so legte der Vertreter der Gesellschaft 
gegen diesen offenbaren Raub von Phos- 
phat auf der Insel energische Verwahrung 
bei dem japanischen Befehlshaber ein, und 
es kam infolge der ablehnenden Haltung der 
Angestellten der Phosphat-Gesellschaft nicht zu 
dem von der japanischen Nanyo Keiei Kumiai 
gewünschten Abschluß. Nachdem die Japaner 
eingesehen hatten, daß sie auf diesem Wege nicht 
zu dem gewünschten Ziele gelangen konnten, 
namentlich den Abbau der Phosphatlager auf 
Angaur in ihre Hände zu bekommen, schritten sie 
einige Tage später zu dem einfachen Mittel, die 
gesamte Insel von sämtlichen Angestellten 
der Deutschen Südsee-Phosphat-Gesell- 
schaft zu räumen! Die „Satsuma“ traf zu 
diesem Zweck am 15. November morgens wieder 
in Angaur ein und landete eine Matrosen- 
Abteilung von etwma 100 Mann. Alle Gebäude 
und die Zugänge zum Betriebe wurden umstellt, 
und es durfte zunächst niemand seine Wohnung 
verlassen. Gegen 11 Uhr wurden sämtliche Weißen 
in das Verwaltungsgebäude der Deutschen Südsee- 
Phosphat-Aktien-Gesellschaft bestellt, wo ihnen 
ein Befehl des Kontreadmirals Matsumura ver- 
lesen wurde, wonach sämtliche Deutschen die 
Insel Angaur innerhalb 24 Stunden an 
Bord eines Marinedampfers zu verlassen 
hätten. Der sofortige Protest des Betriebsleiters 
Lippert gegen die Ausweisung und gegen die 
kurze Frist wurde nicht beachtet. Die Akten des 
Grubenbetriebes wurden beschlagnahmt. Nur 
das in der Kasse befindliche Geld im Betrage 
von 2646 .“ durften die Angestellten gegen 
Quittung mitnehmen und später auch noch auf 
ihr Verlangen die Bücher über die Konten der 
Beamten und Chinesen. Innerhalb zweier 
Stunden mußten sich die Leute sodann entscheiden, 
ob sie in Palau zu bleiben oder gegen die 
Verpflichtung, Japan auf dem schnellsten Wege 
wieder zu verlassen, nach Nagasaki gebracht zu 
werden wünschten. Nur zwei Angestellte, namens 
Narruhn und Brüggemann, entschieden sich 
für Palau, ein dritter Beamter, Langelittig, 
war bereits vorher nach Cebu auf den Philippinen 
gegangen. Die sämtlichen übrigen Bewohner der 
Insel verließen am 16. November Angaur und 
kamen nach einem kurzen Aufenthalt auf den 
Palau-Inseln am 1. Dezember morgens in 
Nagasakl an. Nach dreitägiger Internierung 
auf dem Schiffe wurden sie am 4. Dezember 
  
freigelassen, nachdem sie, wie die übrigen An- 
siedler aus dem Schutzgebiet schriftlich beschworen 
hatten, keine kriegerischen Handlungen gegen 
Japan zu unternehmen. Schon am 5. Dezember 
schifften sich sodann die Leute auf einem ameri- 
kanischen Passagierdampfer ein und kamen am 
7. des gleichen Monats in Schanghai an, wo- 
selbst sie sich jetzt noch aufhalten dürften. 
Die von dem Geschäftsleiter noch vor der 
Abfahrt und während der Anwesenheit in Malakal 
geführten Verhandlungen lassen keinen Zweifel 
darüber, daß die Japaner sofort nach der 
gewaltsamen Entfernung der Angestellten 
der Deutschen Südsee-Phosphat-A-.-G. 
den Betrieb aufgenommen haben. Es 
wurde Lippert erklärt, die Grube könne in 
Betrieb genommen werden, einerlei, ob er den 
von der N. K. K. angebotenen Vertrag zeichne 
oder nicht. Eine förmliche Garantie für die 
ordnungsmäßige Führung des Betriebes über- 
nehme die Marine aber nur, wenn der Vertrag 
gezeichnet werde. Das Phosphat könne nach 
Japan verschifft werden. Eine Kontrolle über 
die ausgeführten Mengen böten die amtlichen 
Angaben über den in Japan gezahlten Einfuhr- 
zoll. Vom Erlös sollten die Verwaltungs= und 
Betriebskosten und eine der Höhe nach noch zu 
bestimmende Ausfuhrabgabe an die Marine gedeckt 
werden. Den Rest würde die Gesellschaft nach 
Friedensschluß bekommen, vorausgesetzt, daß die 
Kosten und Abgaben den Erlös nicht über- 
schritten. Der Einwand, daß es ungesetzlich 
sei, einer Privatgesellschaft eine Kriegs- 
kontribution aufzuerlegen, wurde von 
dem japanischen Befehlshaber nicht weiter 
beachtet. Er betonte nur mehrfach, daß die 
japanische Gesellschaft, die N. K. K., bedeutende 
Geldmittel besitze und bereit sei, die Grube 
käuflich zu übernehmen. Selbstverständlich lehnte 
der Geschäftsleiter der Gesellschaft dieses Ansinnen 
rundweg ab. 
Gegen das jedem Bölkerrecht hohn- 
sprechende Verhalten der Japaner auf 
Angaur ist inzwischen durch Vermittlung 
der zuständigen Stellen ein energischer 
Protest eingelegt worden. Eine Antwort 
darauf ist noch nicht eingegangen. 
4. Ponape. Die Insel Ponape wurde am 
7. Oktober 1914 von japanischen Streitkräften 
besetzt. Es liefen dort an diesem Tage zwei 
größere Schiffe sowie einige Stunden später noch 
zwei Kreuzer mit zwei Torpedobootszerstörern 
vor. Die Landungstruppe bestand aus etwa 
300 bis 400 Mann mit einer größeren Anzahl von 
Maschinengewehren. Gegen 1 Uhr mittags wurde 
die deutsche Flagge heruntergerissen und die japanische 
gehißt. Schon vorher hatten die Landungstruppen
	        

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