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Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1916
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
27
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die völkerrechtswidrige Gefangennahme und Wegführung der friedlichen weißen Bevölkerung in Kamerun und Togo.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2/3. (2/3)
  • Stück Nummer 4/5. (4/5)
  • Stück Nummer 6/7. (6/7)
  • Stück Nummer 8/9. (8/9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13)
  • Stück Nummer 14/15. (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Die völkerrechtswidrige Gefangennahme und Wegführung der friedlichen weißen Bevölkerung in Kamerun und Togo.
  • Post, Telegraphie und Telephon im Belgischen Kongo.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.

Full text

W 280 20 
englischen Goldküste weggeführt. Dabei wurde 
den Gefangenen nicht Zeit zum Packen ihrer 
Sachen gegeben. Sie waren gezwungen, einen 
großen Teil ihrer Habe ohne Schutz in ihren 
Wohnungen zurückzulassen. 
2. Schon in der ersten Nacht nach der Be- 
setzung Lomes begannen die Eingeborenen von 
Englisch= und Deutsch-Aflahn und Be und Um- 
gebung sowie die farbigen englischen Soldaten 
und Träger und der im Gefolge der englischen 
Truppen befindliche Troß die verlassenen Ge- 
schäfte und Wohnhäuser zu plündern. 
3. Dem Leiter der Südamerikanischen Kabel- 
gesellschaft, Jahnke, wurden von den durch- 
ziehenden englischen Truppen Küchengeräte, Bett- 
wäsche, Moskitonetze weggenommen. Eine Be- 
schwerde bei dem englischen Oberkommandanten 
nützte nichts. 
4. Zwei farbige englische Soldaten wurden 
in Lome von einer deutschen Beamtenfrau er- 
tappt, als sie aus dem Erdgeschoß eines Beamten- 
hauses herausstiegen. Bei der darauf vor- 
genommenen Durchsuchung des Hauses fehlten 
verschiedene Sachen. Die Fenster des Hauses 
waren eingeschlagen und die Matratzen halb aus 
den Fenstern herausgezogen. 
5. Die englische Militärverwaltung hat in 
Lome Deutschen gehörige Kisten und Koffer, die 
im amtlichen Magazin unter englischer Kontrolle 
aufbewahrt lagen, erbrochen und durchsucht. 
Hierbei wurde alles durcheinander geworfen, 
Geschirr und Gläser wurden zerbrochen, Wäsche, 
Kleider, Bücher beschmutzt. Da nichts wieder in 
die Kisten und Koffer zurückgepackt wurde, sind 
wertvolle Sachen abhanden gekommen. Die 
Frau des Base-Kommandanten Bettington, die 
als Rote-Kreuz-Schwester in Lome tätig war, ist 
dringend verdächtig, ein dem Oberstabsarzt 
Dr. Zupitza gehöriges Teeservice an sich ge- 
nommen zu haben. 
6. Frau Bettington, die eine Zeitlang die 
Verpflegung der englischen Offiziere in Lome unter 
sich hatte, „kaufte in den herrenlosen Faktoreien 
freihändig ein“. 
7. Base-Kommandant Bettington und Frau 
fuhren von Lome nach Accra mit 60 bis 70 Lasten 
zurück, die zum größten Teil aus Lebensmitteln 
und Getränken bestanden und aus deutschen 
Faktoreien in Lome herrührten. 
8. Im Hause des stellvertretenden Gouverneurs 
von Togo wurden die Fenster eingeschlagen und 
Sachen gestohlen, obwohl der englische Bezirks- 
amtmann Newlenz, der eine Zeitlang in diesem 
Hause wohnte, sich verpflichtet hatte, dafür zu 
sorgen, daß nichts angetastet würde. 
9. Materialienverwalter Dehn, der sich als 
Gefangener an Bord des auf der Reede in 
  
Lome liegenden Transportschiffes „Obuasi“ be- 
fand, hatte sich dorthin eine Kiste Zigarren 
bringen lassen. Der englische Hauptmann 
Goodwean nahm sie ihm mit den Worten weg, 
er brauche nicht zu rauchen. 
B. Kamina —Atakpame —Lome. 
1. Nach der Übergabe der Funkenstation 
Kamina am 27. August 1914 haben die fran- 
zösischen Senegalschützen dort unter den Augen 
ihrer Offiziere Langstühle, Stiefel, Wäsche, Zaumzeug, 
Bier, Mineralwasser, ganze Koffer weggeschleppt. 
2. Nachdem bei dem am 30. August von 
Atakpame nach Lome abgehenden Gefangenen- 
transport sämtliche Feldbetten aus dem Bahnzug 
hatten wieder ausgeladen werden müssen, fielen 
die Senegalesen über sie her und nahmen sie 
unter den Augen der französischen und englischen 
Offiziere an sich. 
3. Vor der Abfahrt der deutschen Gefangenen 
von Atakpame nach Lome wurde ihnen sämtlicher 
Proviant ohne Bezahlung weggenommen, ebenso 
wurden die ihren eingeborenen Dienern ge- 
hörenden Fahrräder entwendet. 
4. Die Deutschen wurden gruppenweise 
bei glühendem Sonnenschein unter Bewachung 
schwarzer Soldaten als Kriegsgefangene zu Fuß 
von Kamina nach Atakpame abgeführt. Unter 
ihnen befanden sich der stellvertretende Gouverneur, 
Militärärzte, die unter Verletzung der Geufer 
Konvention festgenommen waren, und sogar 
Frauen. Die Gefangenen mußten auf diesem 
Marsche zum Teil ihr Gepäck selbst tragen. Der 
Rest des Gepäcks war auf einen Lastwagen ver- 
packt, den Deutsche unter dem Hohngelächter der 
Schwarzen zu ziehen gezwungen wurden. Auch 
mehrere mit Gepäck beladene Feldbahnwagen 
mußten von Deutschen nach Atakpame geschoben 
werden, wobei die Gefangenen von schwarzen 
Engländern bewacht und angetrieben wurden. 
5. In Atakpame wurden die Gefangenen, 
Männer und Frauen getrennt, in Faktoreien 
und Eingeborenenhäusern untergebracht und von 
schwarzen Soldaten streng bewacht. Frauen 
mußten auf Matratzen ohne Moskitonetze auf 
dem Boden liegen, deutsche Offiziere wurden 
längere Zeit in einem fensterlosen Raume unter 
schwarzer Bewachung eingeschlossen. 
6. Der stellvertretende Gounverneur von Togo 
mußte, nachdem er von Kamina nach Atakpame 
marschiert war, von dort zu Fuß nach Kamina 
zurückgehen und sodann längere Zeit in der 
Tropensonne stehen und warten. 
7. Von Atakpame wurden die Kaufleute, die 
dort ihrer friedlichen Beschäftigung nachgingen, 
mit ihren Frauen — von geringen Ausnahmen 
abgesehen — als Kriegsgefangene weggeführt.
	        

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