Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Bürgerkunde.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1918
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
29
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3/4.
Volume count:
3/4.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Bürgerkunde.
  • Title page
  • Title page
  • Vorwort zur ersten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur zweiten badischen Ausgabe.
  • Vorwort zur Ausgabe für Bayern.
  • Inhaltsübersicht.
  • Zur Einführung.
  • A. Vom Staat überhaupt.
  • B. Von den verschiedenen Staatsformen.
  • C. Vom Recht überhaupt.
  • 1. Teil. Das Staatsrecht.
  • 1. Kapitel. Das Deutsche Reich.
  • 2. Kapitel. Das Königreich Bayern.
  • 2. Teil. Das Strafrecht und das bürgerliche Recht. Die Rechtspflege.
  • 1. Kapitel. Die Gerichtsverfassung.
  • 2. Kapitel. Das Strafrecht.
  • 3. Kapitel. Das Strafverfahren.
  • 4. Kapitel. Das bürgerliche Recht.
  • 5. Kapitel. Das Zivilprozeßverfahren.
  • 6. Kapitel. Das Konkursverfahren.
  • 3. Teil. Das Gebiet der inneren Verwaltung.
  • 1. Abschnitt. Bedeutung, Organisation und Verfahren der inneren Verwaltung im allgemeinen.
  • 2. Abschnitt. Das geistige und das körperliche Leben.
  • 3. Abschnitt. Das wirtschaftliche Leben.
  • 1. Kapitel. Die Grundzüge der theoretischen Volkswirtschaftslehre.
  • 2. Kapitel. Geld- und Kredit, Banken und Börsen, Maße und Gewichte.
  • 3. Kapitel. Die Arbeiterversicherung.
  • 4. Kapitel. Das sonstige Versicherungswesen.
  • 5. Kapitel. Die Landwirtschaft und die Viehzucht.
  • I. Die Entwicklung und Bedeutung der Landwirtschaft.
  • II. Die Organe zur Förderung der Landwirtschaft.
  • III. Maßnahmen zur Förderung der Landwirtschaft.
  • IV. Die Viehzucht.
  • V. Die Bekämpfung der Tierkrankheiten.
  • 6. Kapitel. Die Jagd und die Fischerei.
  • 7. Kapitel. Das Gewerbe.
  • 8. Kapitel. Handel und Verkehr. Das staatliche Bauwesen.
  • 4. Teil. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • 1. Ueberblick.
  • 2. Die Gesandtschaften
  • 3. Die Konsulate.
  • 4. Die deutschen Schutzgebiete.
  • 5. Teil. Heer und Kriegsflotte.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Zusammensetzung und Verwaltung des Heeres.
  • C. Die Heeresstärke und der Ersatz des Heeres.
  • D. Die Wehrpflicht und die Heereslasten.
  • E. Die Verhältnisse der Militärpersonen.
  • F. Die Kriegsflotte.
  • G. Internationale Abkommen über Kriegführung.
  • 6. Teil. Das Finanzwesen.
  • A. Allgemeiner Teil.
  • B. Der Reichshaushalt.
  • C. Der bayerische Landeshaushalt.
  • Register.
  • Berichtigungen und Nachträge.
  • Im gleichen Verlage erschienen:
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Advertising

Full text

1151 
1152 
1153 
1154 
378 Das Wirtschaftsleben 
Weiter ist zur Schaffung eines guten Viehstandes erforderlich, 
daß nicht ungeeignete Zuchtstiere zur Deckung verwendet werden. Es 
ist deshalb für Bayern bestimmt, daß zur Bedeckung fremder Kühe 
und Kalbinnen nur solche Zuchtstiere verwendet werden dürfen, die 
durch eine besondere sachverständige Kommission, den Köraus- 
schuß, angekört, d. h. als zur Zucht tauglich, anerkannt worden 
sind und einen Körschein erhalten haben. 
2. Hengste, die im Privatbesitz sind, dürfen zur Bedeckung von 
Stuten nur dann verwendet werden, wenn sie durch besondere für 
diesen Zweck gebildete Körausschüsse als zur Zucht geeignet erklärt 
sind. Der Staat geht hier noch weiter und stellt selber zur Zucht 
geeignete Hengste, sogenannte Beschälhengste, zur Verfügung. Zu 
diesem Zwecke unterhält er besondere Gestütsanstalten; diese sind teils 
Landgestüte, teils Stammgestüte. Landgestüte bestehen fünf, in 
Erding, Landshut, Zweibrücken, Ansbach und Augsburg. In den 
Landgestüten werden die erforderlichen Beschälhengste gehalten 
und von dort aus für die Dauer der Deckzeit an hierzu geeignete 
Orte, die Beschälstationen, abgegeben. Stammgestüte bestehen 
in Achselschwang und Zweibrücken. In diesen werden selber Hengste 
gezogen und Hengstfohlen, die gekauft werden, aufgezogen. Die 
Leitung des Gestütswesens obliegt unter der Oberleitung des Staats- 
ministeriums des Innern der K. Landgestütsverwaltung, 
an deren Spitze der K. Oberlandstallmeister steht. Außer- 
dem werden für vorzügliche Leistungen auf dem Gebiete der Pferde- 
zucht alljährlich Preiseverteilungen abgehalten. 
3. Durch schlechten Hufbeschlag kann erheblicher Schaden 
angerichtet werden. In Bayern sind deshalb nur solche Personen 
befugt, das Hufbeschlaggewerbe zu betreiben, die eine besondere Prü- 
fung abgelegt haben. Die Prüfungen finden alljährlich mindestens 
einmal statt; sie werden von besonderen Prüfungskommissionen abge- 
halten, die für jeden Regierungsbezirk bei den Kreisregierungen ge- 
bildet werden. Zur Ausbildung im Hufbeschlag sind auch besondere 
Hufbeschlagschulen errichtet und zwar zu München, Landshut, Zwei- 
brücken, Regensburg, Nürnberg, Würzburg und Augsburg. Absol= 
venten dieser Schulen und solche der Militärlehrschmiede bedürfen 
keines weiteren Prüfungszeugnisses. 
4. Zur Förderung der Rinderzucht werden alljährlich in jedem 
Regierungsbezirk in einer vom landwirtschaftlichen Kreisausschuß 
festgesetzten Zahl und Reihenfolge Rinderschauen abgehalten. 
Hierbei werden die Aussteller vorzüglicher Tiere aus öffentlichen 
Mitteln prämtiert.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment