Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
knetsch_s_v_recht_weimar_1909
Title:
Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.
Subtitle:
nebst Revidiertem Grundgesetz für das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach vom 15. Oktober 1850.
Author:
Knetsch, Alfons Wilhelm
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Verlagsbuchhandlung Dr. Max Jänecke
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Saxe-Weimar-Eisenach.
Year of publication.:
1909
Scope:
224 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach als Staat und Verwaltungskörper.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Die Staatseinrichtungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die großherzoglichen Behörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Ergänzungen.
  • Systematisches Inhaltsverzeichnis.
  • I. Geschichte des Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • II. Das Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach als Staat und Verwaltungskörper.
  • 1. Das Staatsgebiet von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • 2. Das Staatsoberhaupt von Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • 3. Die Staatsbürger.
  • 4. Die Staatseinrichtungen.
  • A. Der Landtag.
  • B. Die großherzoglichen Behörden.
  • III. Anhang.
  • Die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Großherzogtum.
  • Revidiertes Grundgesetz über die Verfassung das Großherzogtums Sachsen-Weimar-Eisenach, vom 15. Oktober 1850.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

4, Die Staatseinrichtungen. 43 
Unter Belassung des vier Fünftel der Besoldung be- 
tragenden Wartegeldes und des Ranges können Staats- 
diener ihrer Dienstverrichtungen enthoben (zur Dis- 
position. gestellt) werden, dann nämlich, wenn die 
betreffenden Stellen entbehrlich werden, oder wenn 
ein Staatsdiener länger als ein halbes Jahr. an den 
Dienstgeschäften durch Krankheit verhindert ist, ohne 
daß Aussicht auf baldige Besserung besteht, 'schließ- 
lich bei nichtrichterlichen Beamten auch dann, wenn 
die Zur-Disposition-Stellung mit Rücksicht auf die 
‚Verwaltung des öffentlichen Dienstes für angemessen 
erachtet wird. Die zur Disposition gestellten Staats- 
diener bleiben in dem Rechtsverhältnis eines Staats- 
dieners; es kann ihnen jederzeit eine ihrer Berufs- 
bildung und ihrem früheren Dienste angemessene 
Stelle übertragen werden. Mit dem Wiedereintritt in 
ein Amt erlangen sie alsdann den Anspruch auf eine 
Besoldung von mindestens gleicher Höhe, als wie sie 
dieselbe vor der Stellung zur Disposition bezogen. 
Für die Besorgung einzelner Aufträge haben die zur 
Disposition gestellten Diener Ersatz ihres etwaigen 
Aufwandes zu beanspruchen. In gewissen Fällen geht 
der Bezug des Wartegeldes verloren, namentlich dann, 
wenn der zur Disposition Gestellte sich weigert, Auf- 
träge der Staatsregierung zu vollziehen oder in den 
aktiven. Dienst wieder einzutreten. 
Über die Pension der Staatsbeamten bestimmt 
$ 34 des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst folgendes: 
„Unwiderruflich angestellte Staatsdiener, welche 
wegen einer nicht durch ihre eigene grobe Ver- 
schuldung eingetretenen körperlichen oder geistigen 
Schwäche zur Verwaltung ihres Amtes bleibend un- 
fähig geworden sind, ingleichen die das 40. Dienst- 
jahr oder das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
können ihre Entlassung nehmen und den gesetzlichen 
Ruhegehalt fordern.“
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment