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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

des neuen allgemeinen Landrechts. 7 
Orten bisher 1½#) stattgefunden haben 15), die erforderliche Rücksicht zu nehmen; derge- 
stalt, daß dieselben ebenfalls gesammelt; in wiefern ihnen nach allgemeinen rechtlichen 
Grundsätzen! 7) die Eigenschcnt einer rechtsgültigen Observanz 15) wirklich zukomme, 
recht) erhellet. (4. A.) Die Observanz, als eine Ar des Gewohnheitsrechts, bildet mur Rechtenormen 
für beebene Rechtsverhältnisse; zur Erwerbung bestimmter Gerechtsame zwischen einzelnen Privatper- 
sonen durch Besitz ist uur die Verjährung geeignet. Erk. des Obertr. vom 11. Mai 1852 (Archiv f. 
Rechtsf. Bd. VII, S. 90. (4. A.) Zwischen einzelnen bestimmten Personen, die sich als Berechtigte 
und Verpflichtete gegenllberstehen, kann eine Observanz als eine Art des Gewohnheitsrechts sich niche 
bilden, vielmehr bedarf es zur Begründung der Rechte und Pflichten derselden gegeneinander eines ge- 
eigneten besonderen Rechtstitels. Crk. des Obertr. v. 13. Febr. 1854 (Arch. f. Nechsl Bd.N XII, S. 128). 
15) Nur bisher. Nach Einführung des A. L.R. kann sich eine den Bestimmungen desselben 
#utgesenstehende Rechtsgewohnheit nicht mehr ansbilden. Pr. des Obertr. 678, vom 26. April 1839. 
Vergl. Einleitung 8§. 60 und 49 und Pr. v. 18. Febr. 1837 (Entsch. II, 238). — Unnmterbrochene 
Gewohnheiten, denen keine provinzialrechtliche Bestimmung entgegensteht, findet in 
den Fällen, wo das A. L.N. sie ausdrücklich in Bezug ummt, auch dann, wenn sie erst nach dessen 
Erscheinen sich gebildet haben, mit voller rechtsverbindlicher Kraft Anwendung. Pr. 1391, v. 2. Jan. 
1844 und Pr. v. 19. Juni 1848 (Emsch. XVII, 366). Vergl. Einl. §. 4. (1. A.) Unter den Ge- 
wohnheiten, „denen keine provinzialrechtliche Bestimmung entgegensteht“, sind dieje- 
nigen gemeint, denen — insosern in der betrefsenden Provinz in Gemäßheit des §. VII ein Provin- 
zialgesetzbuch erlassen ist — nicht eine in dieses Brovinzialgesetzbuch für den betreffenden Ort oder den 
betreffenden Distrikt ausgenommene Gewohnheit entgegensteht. Erk. des Obertr. vom 16. Juli 1860 
(Entsch. Bd. X LIII, S. 11). 
16) Zur Feststellung einer Rechtsgewohnbeit (Gewohnheitsrecht oder Observanz) sind alle nach den 
Gesetzen an sich statthaften Beweiemittel zulässig, wenn über die Existenz emer solchen zwischen Par- 
teien Streit entsteht (Proz.-O. Tit. 10, §. 55. M. Priv.-R. 3. 29); namemlich auch altere Rechts- 
sprüche und Zeugnisse bewährter Schriftsteller (Schles. Arch. II. S. 480, 485 und IV. S. 295). — 
Zum Beweise einer Lokalobservanz, wodurch die Verpflichtung cines einzelnen Grundbesitzers gegen 
einen Dritten festgestellt werden au. etwas zu thun oder zu leisten, wie z. B. die Landemialpflicht, 
oder die Verbindlichkeit zur Eutrichtung von Zählgeldern bei Besitzveränderungen in Schlesien, genügt 
es nicht, daß dargethan werde, ale sei die streitige Abgabe von anderen Grundstücken gleicher Art ent- 
richtet worden, vielmehr muß sich der Beweis auch dahin erstrecken, daß die geforderte Abgabe von 
dem in Anspruch Genommenen wenigstens einmal bereits entrichtet worden sei. — Dieser Beweis ist 
jedoch nicht der einer Fundalobservanz, vielmehr ist der Zweck desselben uur der, die Ueberzengung zu 
gewinnen, daß der Belangte die, für die streitige Verpflichrung von dem Berechtigten angeführte Orts- 
observanz als eine allgemein gültige, auch ihn verpflichtende, wenigstens stillschweigend anerkannt habe, 
indem sonst die Handlungen der Ubrigen Ortsbewohner, mit denen er in keinem gemeinsamen Rechts- 
verhaltnisse steht, für ihn unverbindlich sind. Pr. 824, vom 8. Februar 1840. # entspricht vollig 
der Entstehung des Statutarrechts. Eine bestimmte Anzahl von Jahren ist zur Emstehung eines Ge- 
wohnheusrechts keine#wegs ersorderlich (Schles. Arch. IV. 409), noch weniger eine Bestatigung in cou- 
tradiclorio. R. v. 7. Nov. 1804 (N. A. 1II, 260); nur muß Gleichmäßigkeit des Verhaltens derer, 
gegen welche dasselbe angewendet werden soll, in allen, in einem gewissen Zeitabschnitte vorgekomme- 
nen Fällen stattgefunden haben (Schles. Arch. IV, 295). (5. A.) Aus dem Umstande jedoch, daß ein 
Verhältniß lange Zeit so und nicht anders bestanden, folgt an sich noch nicht die Existenz eines Ge 
wohnheitsrechtes. Erk. des Obertr. vom 19. September 1864 (Arch. f. Rechtef. Bd. LVI, S. 169). 
S. die solg. Anm. 17. 
17) Hierdurch wird ausdrücklich auf die Erfordernisse verwiesen, welche die Rechtswissenschaft zur 
Gültigkeit einer ungeschriebenen Rechtsnorm voraussetzt. Solche sind: na) mehrere Handlungen, 
b) Gleichförmigkeit derselben, c) ununterbrochene Wiederkehr bei den dazu vorgekommenen Grlegenden 
ten, 4) durch eine lange Zeit, e) vermöge einer allgemeinen Rechtsansicht. (1. A.) Etwa dasselbe ist 
es, was das Obertr. in dem Pl.Beschl. v. 6. Dez. 1852 (Anm. 38, VIII zu §. 710, Tit. 11, Ty. U) 
meint, indem es sagt, daß bindende Gewohnheiten und Observanzen mur aus einer größeren Zahl 
gleichmäßiger, in der Meinung der Rechtsnothwendigkeit vorgenommener Handlungen erkannt werden 
können. — Zur Eurstehung eines Gewohndeiterechte ist eine bestimmte Anzahl von Jahren nicht erfor- 
derlich, vielmehr fällt die Frage: ob gewisse Handlungen eine Gewohnheit geworden, und welcher Zeit- 
raum zur Begründung einer wohrheit erforderlich und genügend sei, lediglich dem durch die Ein- 
zelheiten des bestimmten Falles bedingten richterlichen Crmessen anheim. Erk. des Obertr. vom 22. Mai 
1857 (Emtsch. Bd. XXXVI, S. 312 und Arch. f. Rechtef. Bd. XXIV. S. 325). Hiernach scheim 
das Obertribunal seine Theorie, welche es in einem Erk. vom 22. Sept. 1854 zur Geltung gebracht 
hat, wieder aufgegeben zu haben. Dort wird 3 daß Observanzen in kirchlichen Gemeinde- 
  
verhältnissen zwar schon ans zwei gleichartigen Fällen erwiesen werden lönnen, dab sie jedoch eines 
verjährungsmaßigen, wenn auch nicht eben dreißigjährigen Zcitwerlaufs bedürsen. Zur Begründung
	        

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