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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

Ben mehre- 
ren Findern. 
Berlust des 
Fundrechts. 
432 Erster Theil. Neunter Titel. 
außer der ihm wegen der Futterungskosten und sonstiger Auslagen etwa zukommenden 
Entschädigung, nur so viel zur Belohnung fordem, als das Pfandgeld, wenn derglei- 
chen Vieh wäre verpfändet worden, betragen hätte 25). 
F. 67. Wenn mehrere bei einem Funde gegenwärtig gewesen sind, so muß, im 
Falle eines darüber entstehenden Streites, die Person des eigentlichen Finders, nach 
den 55. 9— 13 bestimmten Grundsätzen ausgemittet werden. 
§. 68. Bileibt, nach diesen Grundsätzen, die Person des eigentlichen Finders noch 
zweifelhaft; so kommen die Rechte des Finders allen denjenigen zu, welche, die Sache 
in Besitz zu nehmen, sich zu gleicher zeit bestrebt haben. 
h. 69. Haben Mehrere den Besitz der gefundenen Sache zugleich ergriffen, oder 
müssen Mehrere, weil die Person des eigentlichen Finders nicht hinlänglich ausgemit- 
telt werden kann, dafür angenommen werden, so gebührt dennoch diesen mechreren 
Findern zusammen nur eben der Antheil und eben die Belohnung, welche die Gesetze 
dem einzelnen Finder beilegen. 
§. 70. Wer die Anzeige eines von ihm geschehenen Fundes über drei Tage ver- 
jögert, macht sich der Belohnung 36) verlustig. 
§S. 71. Wer den Fund über vier Wochen verschweigt, hat noch außerdem die 
Vermuthung, daß er unredlicher Besitzer sei. gegen sich : 7). 
  
35) Wird dergleichen Vieh von wilden Thieren verjagt oder weggeschleppt, und von Jemand 
eingebracht, so hat dieser die ordentliche Belohnung zu fordern. Er kann aber auch — und diese 
Forderung ist noch besser begründet — als negotiorum gestor schlechthin Vergütigung für Mühe und 
ünterung fordern, wenn der Eigenthlmer die geretteten und eingebrachten Gegenstände annimmt. 
Tit. 13, §. 241. Das Gleiche gilt von weggeschwemmten Sachen, welche aufgesangen und geborgen 
worden sind. Entschlägt der Eigenthümer sich der Sache, oder meldet sich auf die gerichtische Be- 
kanntmachung Niemand, so hat der Aufnehmer die Rechte eines Finders. 
Bei geborgenen Sachen, welche durch Ueberschwemmungen ab-oder fortgerissen worden siud, 
namentlich bei fortgetriebenem Holze, Brettern u. dergl., entsteht eine faktische Schwierigkeit in der 
Ausminelung des Eigenthums, wenn sich Mehrere dazu melden. In solchem Falle müssen die ge- 
borgenen Sachen, nach den Grundsätzen einer zufälligen Gemeinschaft, unter diejenigen, welchen er- 
weislich Sachen dieser Art sort= und nach dem Orte der Bergung hingeführt worden sind, nach Ver- 
hältniß der verlorenen Menge zu der gefundenen vertheilt werden. 
36) Was unter dieser verloren gehenden Belohnung zu verstehen sei, ist zweifelhaft. Der I.M. 
hat, nach einem R. v. 4. Juni 1819 (Mannkopf, Landr. 1, Nachtr., S. 9), es nicht zweiseldaft 
gefunden, daß der Finder nichts von dem gefundenen Objekte verlangen konne, und daß umer der 
Belohnung hier allgemein das zu verstehen sei, was der Finder aus irgend einem Grunde ols 
solcher in Anspruch nehme, der Verlierer möge sich einfinden, oder nicht. Eine andere Meinung da- 
gegen versteht unter der Belohnung hier nur das von dem Verlierer zu entrichtende Fundgeld. 
Deee Meinung ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die richtige. Denn der Rechtsgrund, warum 
der Finder kein Recht erwerben soll, ist, weil er sich durch die Verheimlichung verdächtig macht, die 
Sache unterschlagen zu wollen. Furü tenekur, lag die L. 43, 88. 8 — 11 D. de furtis. Das gilt 
selbstverständlich aber nur für den Fall, daß der Besitzer die Sache nicht freiwillig aufgegeben, folg- 
lich die Sache noch ihren Herrn hat, denn man kann nicht stehlen, was keinem gehört, wenn man 
auch einen Diebstahl beabsichtigt. Quod s1 dominus id dereliquit, furtum non fit ejus, etiam si 
ego furandi animum habuero: nec enim furtum ft, ulsi sit, cui fat; in proposito autem 
nulli ##t, L. 43, §. 5 I. c. Wird es also, durch das Ausgebot, ausgemacht, daß die Sache keinen 
Herrn hat, so konnte sic der Finder okkupiren, und es existirt keine Person, die ihm das streitig ma- 
chen könnte. Der J.M. meim in jenem Schr., es verstehe sich, daß dem Finder, dem man die 
Sache in diesem Falle vorenthalten wolle, das rechtliche Gehör nicht versagt werden könne. Aber der 
Finder hat ja gar keinen Gegner, wer soll ihm denn die Sache streitig machen? Die Armenkasse 
an dessen Stelle setzen, wäre, wenigstens in allen den Fällen, wo der Finder die Sache ganz behält 
(S. 44), willkürlich. Allein die Vers. des L.R. haben das Finden eigenthümlich aufgefaßt und unter 
polizeiliche Aussicht gestellt, dergestalt, daß selbst bei an sich rechtmäßiger Oklupation einer alten, längst 
herrenlosen Sache (eines Schatzes) eine Bestrafung auf die unterlassene Anzeige gesetzt worden ist. 
ss. 102 u. 108. Im Sinne der Verf. hat es daher wahrscheinlich gelegen, daß der Finder, in dem 
Fragefallc, gar nichts behalten soll, wie auch das Marginale: „Verlust des Fundrechts“ andeuert. 
37) Diese Sestimmung; und auch die der folgenden §§. 72, 73 setzen voraus, daß die Sache 
einen Eigenthümer oder Besitzer habe; ist solche derelinquirt, so paßt die Vorschrist nicht. Meldet
	        

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