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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

Von Erwerbung des Eigenthums. 501 
S. 468. Uebrigens muß dein abwesenden Exrben, wenn er nicht schon mit einem 
Vormunde versehen ist, ein solcher Vormund sofort bestellt werden. 
Anh. §. 10. Die Bestellung dieses Kurators und die Direktion der Verwaltung gehören zum 
Geschäftskreis der vormundschaftlichen Behörde. (Th. 1I, Tit. 18, S. 954.) 
§. 469. Dieser muß wegen Autretung der Erbschaft, und Verwaltung derselben, 
die den Vormündern überhaupt vorgeschriebenen Pflichten beobachten 864). 
§. 470. Wegen der Vorladung eines solchen Verschollenen zum Behufe seiner 
Seerihrung ist das Erforderliche gehörigen Orts vorgeschrieben. (Th. II, Tit. 18, 
n. 8.) 
8. 471. Ist gar nicht bekannt, wer Erbe sei, so muß der Richter, nach Ablauf c 
dreier Monate vom Todestage des Erblassers oder auch noch früher, wenn es die Um-beonnk it. 
stände des Nachlasses erfordern, demselben“7) einen Kurator bestellen. 
§. 472. Dieser muß, wegen Autretung der Erbschaft, und Aufnehmung eines 
Inventarii, die Rechte des unbekannten Erben beobachten. 
S. 473. Wegen Verwaltung des Nachlasses hat zwar auch ein solcher Kurator 
überhaupt die Rechte und Pflichten eines Vornundsss); 
§. 474. Doch muß er soviel als möglich dahin sehen, daß der Nachlaß in der- 
jenigen Lage, in welcher er sich bei dem Ableben des Erblassers befunden hat, erhalten 
werde 58°). 
§. 475. Er darf also keine Grundstücke veräußern; keine sicher ausstehenden Ka- 
pitalien aufkündigen; keine neuen Geschäfte unternehmen; und auch das bewegliche 
Vermögen nur so weit, als es bei längerer Aufbewahrung verderben, oder die Kosten 
webee ufbewahrung dem Werthe der Sache nicht verhältnißmäßig sein würden, ins 
eld setzen. 
§. 476. Vornehmlich aber muß der Kurator sich die Ausmittelung und Entde- 
ckung des eigentlichen Erben möglichst angelegen sein lassen. 
§. 477. Sind diese Bemühungen fruchtlos, so müssen der unbekannte Erbe und 
dessen Erben oder nächste Verwandten öffentlich vorgeladen werden 3 9). 
Anh. s. 11. Wenn von keinem Blutsverwandten??) eines Verstorbenen Nachricht vorhanden 
ist; so kann dem Überlebenden Ehegatten, als dem in Ermangelung erbfähiger Verwandten gesetzlich 
  
86 à) (5. A.) Vergl. oben, Anm. 33 zu §. 390 d. T. 
87) Wem? Dem Nachlasse oder dem Erben? Die Praxis bezieht es auf den Nachlaß und es 
ist immer von dem „Nachlaßkurator", von dem v#urator massae“ Rede. Vergl. auch d. R. von 
11. Januar 1839 (J. M. Bl. S. 58) und Bericht des Gerichts zu dem R. v. 12. Februar 1798 (Rabe, 
V. 40). Allein das „demselben“ kann auf den unbekannten Erben bezogen, und der Kurator müßte 
mithin sowoht in diesem Falle, wie in dem Falle des §. 468, dem abwesenden (unbekannten) Erben 
bestellt werden. Denn die curs hereditatis jzacentis kann nach pr. R. nicht Bedürfuiß sein, weil im- 
mer der Erbe, Ipso jure, an die Sielle des Erblassers tritt und eine Herrenlosigkeit eigemlich nicht 
eintreten, mithin von einer hereditas jacens Überall nicht die Rede sein kann. Vergql. Albrecht, die 
Gewere, §. 6; Gaupp, üÜber die Gewere, in Reyscher's u. Wildais Zeitschrift für deutsches 
Recht, Bd. I, S. 108 u. A. Judeß haben die Versasser des L.N. in der That beabsichtigt, einen 
Nachlaß= oder Verlassenschafts = Kurator bestellen zu lassen. §§. 487 und 490 d. T., und A. G.O. 
Th. 1, Tit. 20, §. 4. 
88) Er bedarf daher auch in allen Fällen der obervormundschastlichen Autorisation oder Genehmi- 
gung, wo dieselbe für die Handlungen anderer Vormünder vorgeschrieben ist, z. B. auch zur Relation 
eines ihm zugeschobenen Eides. 
88# a) Er kann und muß jedoch auf Eröffnung des erbschaftlichen Liquidationsprozesses antragen, 
wenn Gläubiger mit Exekution andringen. — (4. A.) Pachtkontrakte zu kündigen ist er nicht befugt. 
Erk. des Obertr. v. 9. September 1857 (Entsch. Bd. XXXVI, S. ö52). 
89) Das rückständige Gnadengehalt verstorbener Invaliden soll, in Ermangelung bekannter Erben, 
den Wittwen, ohne Vorladung der etwanigen unbekannten Erben, ganz gezahlt werden. K.O. vom 
7. Mai 1818 (Jahrb. Bd. XI, S. 195). 
90) Oder erbfolgefähigen Adoptivverwandten.
	        

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