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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

578 Erster Theil. Neunter Titel. 
Zonfug.* §5. 656. Wenn jedoch erhellet, daß Jemand zu einer Last oder Abgabe, wozu 
sriveon 2). er nach seinem Stande und Verhältnisse an sich verpflichtet war, ausgefordert worden. 
— ihrer Natur nach in der Regel fortlausende, beständige Lasten — im Gegensatze zu fiskalischen 
Abgaben im Allgemeinen, Domänenabgaben und Leistungen aus niederen Regalien; denn diese fieka- 
lischen Rechte im engeren Sinmne, im Gegensatze zu den ans dem Besteuerungerechte, als einem Ho- 
beitsrechte, fließenden Steuern sind der 44jährigen Verjährung umerworsen. W die Motive des 
Pl.-Beschl. des Obertr. v. 20. März 1846 (Entsch. Bd. XIII. S. 52). — (5. A.) Die &5.u655— 
657 leiden daher eine direkte Anwendung anf das zu den Privatlasten gehörige Zehntrecht an sich nicht. 
Erk. des Obertr. vom 25. Oktober 1864 (Archiv f. Rechtsf. Bd. LVII, S. 30). Vergl. II, 11, 
§. 870 u. die Aum. dazu. 
(I. A.) Dmunsichten sind nicht öffentliche, sondern gemeine Lasten. Oben, Anm. 2, Abf. 8 
zu §F. 502 d. T. 
5) Diese 50jährige Verjährung ist in einigen bestimmten Fällen, worin nach Gemeinem Rechte 
die unvordenkliche Verjährung gelten würde, vorgeschrieben, und die unvordenkliche Verfährung tt ganz 
abgeschafft. Dieses zu rechtsertigen sagt Snarez in seinen amtlichen Vorträgen: „Wegen prae- 
scriptionin immemorialis, an deren Stelle hier die 50jährige Präskription gelent 
ist, beziehe ich mich anf dast besondere Promemoria.“ Dieses lautet: Praeseriptio immemorlalis ist 
im Gesetzbuche abgeschafft, und derselben in gewissen Fällen eine 50jährige Präskription substituirt.“ 
Die Gründe dazu sind folgende: 
1. Eine Präskription, eujus initii meworia non exstat, ist ein wahres Unding. Wenn Jemand 
im Besitze einer Sache oder eines Rechts ist, dergestalt, daß sich gar keine Nachricht findet, daß ce 
jemals anders gewesen ist, so bedarf ein solcher Besitzer nicht erst der Verjährung, um sich bei seinem 
Rechte zu behaupten. Der Streit ist bekanm, welcher unter den Dd. darüber gesien wird: ob prse. 
scriplio immemorialis vorhanden sei, wenn das Gegentheil ans Urkumden konstirt. Nimmt man ne- 
galiram an, so tritt die obige Behanptung ein, daß nämlich die prneseriptio immemorialis ein sehr 
überflüssiges eus zuridicum sei. Soll aber prnescriptio immemorialis auch gegen Urkunden stattfin- 
den, so enthält der Begriff: eujus initül memoria von exstat, einen Widerspruch mit sich selbst, und 
schickt sich also in kein philosophisches Gesetzbuch, Cocce) i, in Juro controv., Lib. 41. Tu. 3, qu 32. 
2. Die Fälle, wo die I0d. praescriptionem immemorinlem erfordern, sind hauptsächlich folgende: 
n) Bei der Präskription der Domänen und Regalien, 
b) bei Erlangung der Immnnität s tributis et aliis onaribus publiein. 
Z) bei der Verjährung contra legem publicam Prohlbitlram. 
d) bei der Surrogation von Dienstgeldern in locum der Naturaldienste, 
e) contra pacta Dracscriptionis excluciva. 
Umersucht man diese Fälle genaner, so findet sich, daß es dabei entweder einer unvordenklichen 
Verjährung nicht bedürfe, oder daß dieselbe der Analogie der Gesetze, der natlrlichen Billigkeit und 
dem gemeinen Besten zuwider sei. 
Ad a fönnen die Regalia masjora oder die eigentlichen Landes- Hoheitsrechte, nach der Natur ei- 
nes monarchischen Staates, von einem Unterthan durch keine Art von Verjährung erworben werden. 
Bei den niederen oder sogenannten mutzbaren Negalien ist die 40jährige Praescriptio contra Fiseum bei 
uns vorlängst eingeführt, und was die Domänen betrifft, so ist über deren Verjährung eine ganz 
neue Theorie im 2ten Theile Tu. XIV, 6. 36 suq. mit Beistimmung des Finanzdepartements gebil- 
det worden. 
Ad b ist der Fall nach Verschiedenheit der Verhältnisse in den §8§. 656, 657, 658 genauer be- 
stimmt, und die angenommene 50jährige Frist scheint mir vor der schwankenden Bestimmung: „der 
Menschengedenken“ den Borzug zu verdienen. 
Adc ist es wider alle Begriffse und Grundsätze, daß ein Unterthan im Staate sich der Beodach- 
tung eines Verbotsgesetzes, welches üÜberhaupt noch besteht und gilt, durch seinen langwierigen Unge- 
horfam sollte entziehen können. Es gielt sehr viele Rechtslehrer, welche die Anwendbarkeit der Ber- 
jährung in diesem Falle nicht zugeben, z. B. Cocceji, Lynker, Cramer. Bei dem Tridunale 
ist vor Kurzem in einer Schlesischen Sache angenommen worden, daß gegen ein Landeegesetz, welches 
die Kaussporteln bei unterthäuigen Fundis bestimmn, undd deren Ueberschreitung ansdrücklich untersagt, 
durch praescriptio immemorialis nicht stattfinde. 
Ad d ist der Satz in unseren Foris niemals rezipirt gewesen und die konträre Vorschrift des Ge- 
setzbuchs Part. II. Tit. VII, 8. 428 ist der wirklichen raxis gemäß. 
Ad e wird dieser Satz nur von einigen Dd. behauptet. Sche man annimmt, daß paeta eoutra 
prncseriptionem überhaupt gelten, ist gar kein Grund vorhanden, warum sie nicht auch contra prae- 
seriptionem immemorialem gültig sein sollen. Vorgetragen und approbirt im Staatsrathe, den 30. De- 
zember 1793. (Simon a. a. O. S. 588, und Jahrb. Bd. Xl.I. S. 27.) 
Die Thatsache der unvordenklichen Verjährung enthält zwei Theile: einen positiven und einen 
negativen, welche beide bewiesen werden müssen. Der erstere besteht ur der Wissenschaft der Jetztleben- 
den, daß der gegenwärtige Zustand, so lange sie denken können, immer so gewesen; der andere ent-
	        

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