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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
koch_landrecht_preussen_1_1_1870
Title:
Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band.
Editor:
Koch
Buchgattung:
Fachbuch
Volume count:
1
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1870
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten.
  • Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Full text

704 Erster Theil. Eilfter Titel. 
iche Genehmigung des Cedenten, zugestanden, so verliert er seinen Regreß an Let- 
ern #5#°). 
§. 435. Forderungen, welche erst nach vorhergegangener Aufkündigung zahlbar 
sind, muß der Cessionarius, bei Verlust seines Negre#is, binnen Drei Monaten nach 
erfolgter Cession??) gerichtlich 85) aufkündigen ??). 
  
(unfreiwillige), und eine Frist, wofu kein Grund nöhhiger (kreiwillige). Letztere darf der Cessionar 
eben so wenig wie der Assignatar geben. Beide besorgen bei der Einziehung kugieih fremde Geschäfte, 
und es ist, nach Suarez (s. o. Anm. 61), auf eine sorgsältige Besorgung besondere gerechnet, wes- 
dalb man um so weniger die Einwendungen gegen die Batung des F. 430 berücksichtigt hat. Die 
Monita hatten sich gegen den gedruckten Entwurf erneuert. Man sagte: in der Natur einer Cession 
liege niches weiter, als daß der Cedem für die Verität haften müsse, weil der Handel sich auf nichts 
weiter erstrecke, als auf das Recht an der Forderung nicht aber auf das Objekt derselben. Es ent- 
halte auch eine Unbilligkeit, demjenigen, welcher sich wegen der etwa möglichen Unsicherheit schon bei 
der Bestimmung des Kauspreises vorsehen könne, dennoch die Gewährleistung zu bewilligen. Dies er- 
rege selbst einen Widerspruch mit der Aufhebung der lex Anastaslana. Zugleich werde es fast un- 
mignt sein, vollständige Gesetze zu geben, welche den aus dieser Vorschrift so häufig entspringenden 
Sereitigkeiten Genüge leisten würden. 
Goßler bemerkte hierzu, daß das Monitum sehr erheblich scheine, und selbst Suarez äußertee 
in der rev. mon.: 
Gegen den §. 385 haben mehrere Monenten opponirt. Ihre Gründe sind die nämlichen, aus 
welchen ich bei der ersten Ausarbenung die Richtigkeit und Zuträglichkeit dieser neuen von der bis- 
herigen ganz abweichenden Theorie bezweifelt habe. Da nun damats anf selbige nicht reflektür wor- 
den, so wird es auch wohl jetzt nicht geschehen. 
Jedensalls war Suarez der Meinung: 
1) ad §s. 386 (432 A.L. R.), daß der Cessionar culpam levlsslmam in exigendo vertreten, 
2) ad §. 388 (welcher bestimmte, daß unvermeidliche Vorfälle, welche die Beitreibung der Schuld 
verhindert hätten, den Cessionar von der Veranrwortung befreiten), daß er auch casum, der sich 
in seiner Person ereignete, tragen müsse, wenn nicht klar sei, daß dieser casus auch in der 
Person des Cedenten . ereignet daben würde: 
3) daß jeder casas, der sich an der Sicherheit selbst post cessionem ereigne, den Cessionar als do- 
minus trefse. 
Diese Vorschläge wurden genehmigt und überdies konkludirt: 
Wenn der Cessionar weniger bezahlt hat, so ist praesumtio, daß er das periculum Übernom- 
men habe. 
Hiernach wurde der Entwurf umgearbeitet, und der §. 433 h. t. ansangs der Revisionsbemerkung 
ad 2 emab gesaßt, demnäöchst aber dieser Fassung die des §. 433 substimirt. 
(Gesetz-Revis. Pens. XIV, Motive a. a. O. S. 88.) 
66) Die Borschristen der 88. 454, 438 und 439 sind auch auf den Fall einer kontraktlich Über- 
nommenen Gewädhrleistung für eine Hypothekenforderung anwendbar. Pr. des Obertr. 106, vom 20. 
Februar 1836. S. auch die Anm. 69, Abs. 2 zu §. 435 d. T. 
67) Die Pflicht des Cessionars, biunen drei Monaten nach enfelgter Cession die vorbe- 
haltene Kündigung gegen den Schuldner vorzunehmen, tritt bei solchen Forderungen, die bis zu einem 
gewissen Zeitwunkte ungufkündlich sind, erst mit dem Eintritte dieses Zeitpunkts ein. Pr. des Obertr. 
d. 16. Novdr. 1844, Nr. 2. (Entsch. Bd. X, S. 372.) 
(4. A.) War die Forderung bereits vor der Cession von dem Cedenten selbst geklndigt, so kommt 
dem Cessionar die dreimonakliche Frist zur gerichtlichen Aufkündigung nicht zu Statten; er muß viel- 
mehr die Forderung nach Ablauf der, durch die bereits früher erfolgte Kündigung bestimmten Verfall= 
zeit sofort einklagen. Erk. des Obertr. vom 15. April 1856 (Archiv für Rechtsf. Bd. XXI. S. 87). 
68) Die Form der Kündigung ist für die Wirksamkeit derselben zwar gleichgültig, denn die Mah- 
nung ist eine juristische Thatsache, keine Rechtshandlung. Allein es kommt bei der Einziehung einer ce- 
dirten Forderung auf Zeitersparung an, damn der Schuldner im Verlaufe der Zeit nicht zahlungsunsähig 
werde; und da eine außergerichtliche Kündigung in der Beweisführung oder auch in der gehörigen An- 
bringung Weitläuftigkeiten und Zeitverlust verursachen kann, so ist dem Cessionar eine gerichtliche 
Kündigung vorgeschrieben. Unterläßt er diese und wählt er die außergerichtliche Kündigung, so geschieht 
es auf seine Gesahr, wenu der Debitor darüber zahlungsunfähig wird. 
69) Kann der Cesstonar nachweisen, daß der Schuldner bereits in anderen Sachen als zahlungs- 
unfähig befunden worden, d. h. daß Exekutionsvollstreckungen sich als erfolglos erwiesen haben, als- 
dann kann er auch ohne vorgänge Aufkündigung auf den Cedenten wegen Gewährleistung zurückgeben. 
Pr. des Obertrib. 839, v. 8. März 1839. Vergl. das Erk. dess. v. 5. Juni 1855 (Arch. f. Recheef. 
Z:d. XVIII., S. 39), wo angenommen ist, daß nicht bioß Konkurseröffnung über das Vermögen des
	        

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