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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Full text

172 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
2. In den Ausschreibungen selbst ist demnächst nur auf diese Bekannt- 
machungen zu verweisen. 
3. Auf das Verfahren bei engeren Ausschreibungen finden diese Be- 
dingungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Verdingungs- 
anschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw., die den zur Bewerbung auf- 
geforderten Unternehmern zugestellt werden, eine Erstattung von Kosten nicht 
beansprucht wird. 
VII. Eröffnung der Angebote. 
1. Zu der Verhandlung über die Eröffnung der Angebote werden nur die 
Bewerber und deren Vertretcr, nicht aber unbeteiligte Personen zugelassen. 
2. Die eingegangenen Angebote werden im Beisein der Erschienenen 
eröffnet und — mit Ausschluß der darin enthaltenen Angaben über Bezugsquellen 
und die zu verwendenden Stoffe — verlesen, soweit dies zur Klarstellung des 
Verdingungsergebnisses erforderlich erscheint. Bis dahin sind die Angebote 
unter Verschluß zu halten. 
3. Über den Gang .der Verhandlung wird eine Niederschrift angefertigt, 
in der die Angebote in der Reihenfolge des Eingangs aufzuführen sind. Die 
Angebotsschreiben werden mit fortlaufender Nummer bezeichnet, der Nieder- 
schrift beigefügt und von dem die Verhandlung leitenden Beamten mit seiner 
Namensaufschrift versehen. 
4. Die Niederschrift wird verlesen und von den crschienenen Bewerbern 
und Vertretern mit vollzogen. Eine Veröffentlichung der Angebote sowie der 
Niederschrift ist den Beamten nicht gestattet, jedoch können die Bewerber auf 
ihre Kosten Auszüge daraus erhalten. 
5. Nachträgliche Angebote bleiben unberücksichtigt. 
6. Gehen Angebote nach dem Beginn der Verhandlung ein, so sind sie 
in der Niederschrift als verspätet eingegangen zu bezeichnen. Solche Angebote 
werden nur dann berücksichtigt, wenn sie noch vor der Eröffnung des ersten 
Angebots dem die Verhandlung leitenden Beamten von dem Bewerber oder 
seinem Vertreter persönlich eingehändigt worden sind oder wenn das verspätete 
Eintreffen durch Umstände verursacht ist, die außer aller Schuld des Bewerbers 
liegen, auch die Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß das Ergebnis der Verdingung 
bei Abfassung des Angebots bekannt war. 
7. Sofern die Feststellung des annehmbarsten Gebotes (vergleiche 
unter VIII.) besondere Ermittlungen nicht erfordert und der die Verhandlung 
leitende Beamte zur selbständigen Entscheidung über den Zuschlag zuständig 
ist, kann die Erteilung des Zuschlages in der von dem gewählten Unternehmer 
mit zu vollziehenden Niederschrift erfolgen. 
VIH. Zuschlagserteilung. 
1. Die niedrigste Geldforderung als solche darf für die Entscheidung über 
den Zuschlag keineswegs den Ausschlag geben. 
2. Der Zuschlag darf nur auf ein in jeder Beziehung annehm- 
bares, die tüchtige und rechtzeitige Ausführung der betreffenden Leistung 
oder Lieferung gewährleistendes Gebot erteilt werden. 
3. Es sind nur solche Bewerber zu berücksichtigen, welche für die be- 
dingungsmäßige Ausführung sowie für die Erfüllung ihrer Ver- 
pflichtungen gegenüber ihren Handwerkern und Arbeitern die erforderliche 
Sicherheit bieten. Bewerber, von denen der ausschreibenden Behörde bekannt 
ist, daß sie ihren Beitragspflichten bei der Kranken-, Unfall- und Invaliden- 
versicherung nicht nachzukommen pflegen, sind ausgeschlossen.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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