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Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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fullscreen: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
  • Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Full text

174 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
B. bei Zug um Zug bewirkten Leistungen und Lieferungen; 
C. bei einfachen Vertragsverhältnissen, über die ein alle wesentlichen Be- 
dingungen enthaltender Brief- oder Telegrammwechsel vorliegt. 
3. Wird in solchen Fällen von der Aufstellung einer schriftlichen Ur- 
kunde Abstand genommen, so ist in anderer geeigneter Weise — z. B. durch Be- 
stellzettel, schriftliche, gegenseitig anerkannte Aufzeichnungen — für die Siche- 
rung der Beweisführung über den wesentlichen Inhalt des Übereinkommens Vor- 
sorge zu treffen. 
U. Fassung der Verträge. 
1. Die Fassung der Vertragsbedingungen muß knapp, aber bestimmt und 
deutlich sein. 
2. Den Verträgen sind allgemeine Vertragsbedingungen zu 
grunde zu legen, soweit solche aufgestellt sind. 
3. In der Vertragsurkunde müssen außer der Bezeichnung der vertrag- 
schließenden Parteien die besonderen der Verdingung zugrunde gelegten 
Bedingungen enthalten sein. 
4. Der Vertragsschluß geschieht, soweit ein Beamter damit beauftragt 
ist, namens der zuständigen Behörde. 
5. Für den Vertragsschluß kommen namentlich in Betracht: 
a) der Gegenstand der Verdingung unter Bezeichnung der Bezugs- 
quelle, falls eine derartige Angabe ausnahmsweise verlangt ist; 
b) die Höhe der Vergütung und die Kasse, durch welche die Zah- 
lungen zu erfolgen haben; 
c) die Vollendungsfrist und die etwaigen Teilfristen; 
d) die Höhe einer etwaigen Vertragsstrafe sowie die Voraus- 
setzungen, unter denen sie fällig wird; 
e) die Höhe einer etwa zu bestellenden Sicherheit unter genauer Be- 
zeichnung derjenigen Verbindlichkeiten, für deren Erfüllung diese 
haften soll, sowie derjenigen Voraussetzungen, unter denen die Rück- 
gabe zu erfolgen hat; 
f) das Nähere in betreff der Abnahme der Leistungen oder Lieferungen 
sowie der Dauer und des Umfanges der von dem Unternehmer zu leisten- 
den Gewähr; 
g) Bestimmungen über das Austragen von Streitigkeiten, wobei in der 
Regel ein schiedsrichterliches Verfahren vorzusehen ist; 
h) die technischen Vorschriften wegen der Beschaffenheit der Lieferungs- 
gegenstände, Baustoffe, der Art der Ausführung und der dabei zu be- 
achtenden Gesichtspunkte, soweit diese sich nicht bereits aus den An- 
schlägen und Zeichnungen ergeben. 
6. Soweit der Unternehmer von ihm selbst im Inlande erzeugte Mengen 
von Sachen oder Waren liefert, ist dies nach den stempelrechtlichen Vorschriften 
in der Vertragsurkunde zum Ausdruck zu bringen. Bei Werkverträgen über 
nicht bewegliche Gegenstände ist nicht nur der Gesamtpreis, sondern auch der 
Wert der Baustoffe in demjenigen Zustande, in welchem sie mit dem Grund und 
Boden in dauernde Verbindung gebracht werden sollen, im Vertrage anzugeben. 
7. Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind, insofern nicht bei ein- 
fachen Vertragsverhältnissen zweckmäßiger die Aufnahme der wesentlich- 
sten Bestimmungen in den Vertrag selbst erfolgt, der Vertragsurkunde bei- 
zufügen.
	        

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