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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

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Periodical

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_12
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12
Keyword:
Kriegsgesetze
Volume count:
12
Publishing house:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Full text

Menschliche Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs. 
ür die Berechnung der Höchstpreise bestehen folgende Vorschriften: Der Preis 
der Faßbohnen setzt sich zusammen aus: 
1. den Kosten der verbrauchten Rohware, 
2, den sonstigen Fabrikationskosten, einschließlich des Gewinnes. 
u 1. 50 kg Rohware ergeben mindestens bei roh eingelegten Faßbohnen 
eine Ausbeute von 40 kg fertiger Ware, bei abgebrühten Faßbohnen von 35 kg 
fertiger Ware. » ,- 
DekPreis,derfur50kgRohwarehöchstenszugrundegelegtwerdendarf, 
«- ark. 
ist 10 ¾lr: 2. Für Faß, Löhne, Betriebsunkosten, Handlungs= und Generalunkosten 
dürfen folgende Gesamtzuschläge nicht überschritten werden: . 
1. bei roh eingelegten Faßbohnen für 50 kg Rohware . M. 11,— 
2. bei abgebrühten Faßbohnen für 50 ks Rohware.... , 12,— 
Der Gewinnzuschlag darf für 50 kg fertige, roh eingelegte Faßbohnen nicht mehr 
als 2,25 Mark, für 50 kg fertige, abgebrühte Faßbohnen nicht mehr als 2,40 Mark 
"tragen. 
beir 7 Unkosten des Faßanteils dürfen auf 50 kg Rohware höchstens mit 3 Mark 
in Anrechnung gebracht werden. §- 
Die Fabriken sind verpflichtet, nachzuprüfen, ob sie nicht in der Lage sind, zu 
eringeren als den Höchstpreisen zu verkaufen. Fabriken, die geringere durchschnitt- 
sche Einstandspreise für die Rohware oder geringere Selbstkosten bei den Verarbei- 
tungs= oder Generalunkosten haben, als hier angegeben, sind verpflichtet, die Höchst- 
preise entsprechend herabzusetzen. In dieser Beziehung ist eine Kontrolle der Fa- 
briken vorgesehen. « ,» 
Sämtliche Faßbohnen, die ans Grund der Selbstkostenpreise im Groß= und 
Kleinhandel nicht zu den oben festgesetzten Preisen abgegeben werden können, werden 
von uns übernommen und im Interesse der Gesamtheit einheitlich bewirtschaftet 
werden. Zu diesem Zwecke haben die jetzigen Eigentümer uns bis zum 25. Dezember 
1916 anzugeben: 
a) welche Menge Faßbohnen sie in ihrem Besitz haben, 
b) die Belege darüber zu erbringen, zu welchen Preisen sie die Faßbohnen 
erworben haben. · 
Jür die Anmeldungen müssen Vordrucke benutzt werden, die bei der Gemüse- 
“““ u m. b. H. zu Braunschweig anzufordern sind. Das Eigen- 
um an diesen Faßbohnen darf ohne unsere Genehmigung nicht weiter übertragen 
werden. 
Bohnen, die uns nicht angezeigt werden, dürfen zu keinen höheren 
Preisen als den oben festgesetzten Höchstpreisen verkauft werden. 
Gemeinnützigen Stellen, die im Interesse der Ernährung der Bevölkerung 
von Behörden ins Leben gerufen worden sind, werden die von ihnen beschafften Faß- 
bohnen nicht abgenommen werden; zur Anzeige sind sie jedoch verpflichtet. 
Über die Höchstpreise für Faßbohnen im Kleinhandel erfolgen noch besondere 
Bekanntmachungen. 
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung. 
Bekanntmachung 
betreffend Fabrikationshöchstpreise für Bohnenkonserven. 
Vom 16. Dezember 1916. 
(Auf Grund der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. August 1916 über die Ver- 
arbeitung von Gemüse.) 
Die Fabrikationshöchstpreise für Bohnenkonserven in luftdicht verschlossenen 
Behältnissen, d. h. die Preise, die die Fabriken höchstens beim Absatz an die Händler 
17 2
	        

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