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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kvo_7
Title:
Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kvo_7_1914_1915
Title:
Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1915
Place of publication:
Münster
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Nachtrag zu der Zusammenstellung der Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des VII. Armeekorps.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 40498. Münster, den 20. 12. 1915.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung. Verbot des Verkaufs und der öffentlichen Ankündigung der in der Anlage bezeichneten Werke, ebenso die öffentliche Auslegung dieser Werke. [Vom 20. 12. 1915 Ib Nr. 40498.]
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage: Verzeichnis der Werke, auf welche sich die Bekanntmachung vom 20. 12. 15, Ib Nr. 40498 bezieht. [1. Detektiv-Serien. 2. Abenteuer-Serien. 3. Jugendstreich-Serien. 4. Bedenkliche patriotische Schriften. 5. Räuber-Roman-Serien. 6. Schmacht-Roman-Serien. 7. Kleine Schmacht-Romane. 8. Pornographische Schriften.]
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
    Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Sp. 
240 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
des Königlichen Hauses, durch anerkannte ebenbürtige recht- 
mäßige Ehen, in männlicher Linie abstammen; 
b) die Gemahlinnen der Königlichen Prinzen und ihrer Wittwen, 
während ihres Wittwenstandes. 
8. 2. 
Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und 
Gerichtsbarkeit des Monarchen untergeben, und er übt als Haupt 
des Hauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, über 
sie aus. 
8. 3. 
Diese Rechte sind während der Minderjährigkeit des Königs, 
oder während der Dauer seiner Verhinderung in Ausübung der 
Regierung, dem Reichsverweser übertragen. 
II. Titel. 
Von den Heyrathen der Prinzen und Prinzessinnen des 
Königlichen Hauses. 
5 1 
Kein Baierischer Prinz und keine Baierische Prinzessin darf 
eine eheliche Verbindung eingehen, ohne dazu vorher die Ein- 
willigung des Königs erhalten zu haben. 
5. 2. 
Wenn der König die Bewilligung ertheilt, so wird die Ur- 
kunde darüber unter Königlicher eigenhändiger Unterschrift und König- 
lichem Siegel, und unter der Contrasignatur des Staatsministers 
des Königlichen Hauses ausgefertiget. 
S. 3. 
Unterbleibt viese förmliche Einwilligung, so hat die geschlossene 
Ehe eines Mitgliedes des Königlichen Hauses, in Beziehung auf 
den Stand. Titel und Wappen desselben, keine rechtliche Wirkung. 
Eben so wenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Appanage. 
Aussteuer, Witthum, selbst auf die nach ältern Herkommen und 
Familien-Verträgen zugestandenen Vortheile einer Ehe zur linken 
Hand Ansprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe erzeugten 
Kinder, oder die zurückgebliebene Wittwe, haben nur eine Alimen-
	        

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