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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 19. Die Formen der Verwaltungakte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • § 15. Die Gesetzgebung.
  • § 16. Die Verordnungen des Reiches.
  • § 17. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • § 18. Die Verwaltung.
  • § 19. Die Formen der Verwaltungakte.
  • § 20. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • § 21. Die Staatsverträge.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

156 Fünfter Abschnitt: Die Funktionen des Reiches. $ 19 
  
papieren. Endlich ist nicht zu übersehen, dass der Inhalt einer Verfügung aus 
verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt sein kann; insbesondere kann 
eine Entscheidung mit den aus ihr sich ergebenden Geboten, Verboten, Ge- 
währungen usw. kombiniert sein. Soweit der Staat Herrschaftsrechte über 
Land und Leute hat, um durch Anwendung derselben seinen Aufgaben ge- 
recht zu werden, ist der Befehl die Form, in welcher sich die Tätigkeit der 
Verwaltungsbehörden vollzieht. Die staatsbürgerlichen Pflichten sind Ge- 
horsamspflichten, sie entfalten in der Regel keine Wirksamkeit, wofern der 
Staat nicht ihre Erfüllung fordert, d.h. befiehlt, und sie können dem- 
nach völlig wirkungslos bleiben, wenn dieser Befehl tatsächlich nicht erlassen 
wird. Die Gesetze normieren Voraussetzungen und Inhalt dieser Verpflich- 
tungen nur abstrakt, in der logischen Form der Rechtsregel; um wirksam 
zu werden, bedürfen sie der Anwendung auf den konkreten Fell. Der staats- 
rechtlich erhebliche Inhalt der Verfügung ist der Befehl an den der Staats- 
gewalt Untergebenen, etwas zu leisten, zu tun oder zu unterlassen. Die Ein- 
ziehung der Steuern, Zölle und Gebühren, die Einberufung zur Ableistung 
der militärischen Dienstpflicht oder des Gerichtsdienstes, die polizeiliche 
Tätigkeit usw. bieten zahllosse Anwendungsfälle. | 
Hiernach ergibt sich, dass der Inhalt der Verfügung rechtlich begründet 
sein muss, d. h. die Befugnis des Staates, jemandem etwas zu befehlen oder 
zu verbieten, von welcher die Verfügung Anwendung macht, muss durch 
einen Rechtssatz anerkannt sein. Die dem Staatsbürger obliegende Gehor- 
samspflicht ist im modernen Staate keine ungemessene, deren Umfang durch 
das Belieben der Regierung bestimmt werden könnte. Jeder Verwaltungs- 
befehl muss daher auf einem Gesetze beruhen, welches die Regierung mit der 
Befugnis ausstattet, eine derartige Leistung, Handlung oder Unterlassung 
von den Untertanen zu verlangen. Es gilt dies ausnahmslos und findet nicht 
bloss auf die Einforderung von finanziellen oder militärischen Leistungen, 
sondern in demselben Umfange auch auf alle polizeilichen Gebote und Ver- 
bote Anwendung !). Die Frage, ob eine Verfügung einen Befehl enthält, zu 
dessen Erlass die Regierung befugt ist oder nicht, ist enereineRechts- 
frage und ist immer einzig und allein durch eine juristische Erwä- 
gung, durch die logische Subsumierung der Verfügung unter das objektive 
Recht, durch eine ‚‚Urteilsfindung‘‘ zu entscheiden gleichviel ob nach dem 
positiven Recht eine Gerichtsbehörde oder eine Verwaltungsbehörde zur 
Fällung dieses Urteils berufen ist. Der Rechtsgrund, auf dem die Verfügung 
beruht, ist aber für den Inhalt derselben nicht allein und ausschliesslich ent- 
scheidend. Der Staat soll von den ihm zustehenden Rechten keinen zweck- 
losen und noch weniger einen unzweckmässigen Gebrauch machen; denn die 
Ausübung der staatlichen Herrschaftsrechte geschieht nicht um ihrer selbst 
willen, sondern nur zur Durchführung der staatlichen Aufgaben, also nur in 
dem Masse und in der Art und Weise, wie es dieser Zweck erfordert. Die Ver- 
1) And. Ans. G. Meyer, Staatsr. $ 178; er steht aber mit dieser Ansicht allein; 
der im Text entwickelte Grundsatz ist in der Theorie und Praxis allgemein anerkannt. 
Vgl. Anschütz in der 6. Aufl. des Staatsrechts v. Meyer $ 178 Note 3. Thoma 
Polizeibefchl I S. 102 fg. Fleiner S. 158.
	        

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