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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 38. Die Zeugenpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • § 35. Die Gerichtsbarkeit.
  • § 36. Die Gerichtsverfassung.
  • § 37. Der Gerichtsdienst.
  • § 38. Die Zeugenpflicht.
  • § 39. Das Begnadigungsrecht.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

3 38 Die Zeugenpflicht. 351 
  
amtfür Privatversicherung!'). Einigen anderen Behörden, näm- 
lich den Postbehörden im Strafverfahren bei Post- und Portodefraudationen, 
dem Patentamt, den Seeämtern und dem Oberseeamt, den Finanzbehörden in 
dem Verwaltungsstrafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Steuer-, 
Zoll- und Abgabengesetze ?), sowie den Ehrengerichten der Rechtsanwalts- 
Kammern und dem Börsenehrengericht ?) ist das Recht eingeräumt, Zeugen 
vorzuladen und zu vernehmen; behufs Erzwingung der Zeugnisablegung 
müssen sich diese Behörden aber an die ordentlichen Gerichte wenden, denen 
zur Pflicht gemacht ist, einem darauf gerichteten Ersuchen zu entsprechen. 
2. Die Zeugenpflicht ist keine Untertanenpflicht wie die Gerichtspflicht 
und die Wehrpflicht, sondern sie ist lediglich der Reflex eines Zwanges, den 
die Staatsgewalt zum Zweck der Handhabung des Rechtsschutzes ausübt. 
Nicht die persönliche Staats- oder Reichsangehörigkeit ist eine Voraus- 
setzung der Zeugenpflicht, sondern dieselbe trifft jeden, der räumlich der 
Staatsgewalt unterworfen ist. Daher sind Personen, welche sich im Inlande 
aufhalten, zeugenpflichtig, gleichviel ob sie reichsangehörig oder fremd sind; 
init Ausnahme derjenigen Personen, welche von der Gerichtsbarkeit 
eximiert sind (Landesherren und das Personal der Gesandtschaften). An- 
dererseits sind Personen, welche sich im Ausland befinden ®), nicht zeugen- 
pflichtig, ohne Unterschied, ob sie reichsangehörig sind oder einem fremden 
Staat angehören; falls sie durch Requisition eines ausländischen Gerichts zur 
Ablegung eines Zeugnisses angehalten werden können, ist es die Staatsgewalt 
des Staates, in dessen Gebiet sie sich aufhalten, welche den Zeugenzwang gegen 
sie ausübt. 
3. Der Inhalt der Zeugenpflicht lässt sich in drei Bestandteile zer- 
legen. 
a)DieErscheinungs pflicht d. i. die Pflicht auf ordnungsmässig er- 
folgte Ladung vor dem Gericht persönlich zu erscheinen). Auch diejenigen 
Personen, welche im gegebenen Falle zur Verweigerung der Aussage gesetz- 
lich berechtigt sind, müssen der Ladung Folge leisten. Die Verletzung der 
Pflicht ist mit Ordungsstrafen bis zu 300 Mk., event. Haft bis zu 6 Wochen 
bedroht, auch kann der ausgebliebene Zeuge zwangsweise vorgeführt werden. 
Wer, als Zeuge vorgeladen, sein Ausbleiben durch Vorspiegelung einer un- 
wahren Tatsache entschuldigt, wird mit Gefängnis bis zu 2 Monaten bestraft. 
Strafgesetzb. Art. 138. 
b) Die Pflicht zur Aussage (Zeugnispflicht)®) d. h. die Pflicht des 
1) Reichsges. v. 12. Mai 1901 $ 78 (RGBI. S. 163). 
2) Reichsges. v. 9. Juni 1895 $ 8 (RGBl. S. 257). 
3) Rechtsanwaltsordn. $ 66, 86, 87; Börsengesetz $ 14 Abs. 2: 26. Ueber (die Zeu- 
genpflicht im Disziplinarverfahren siehe Staatsr. d. D. R. II. 8. 456 ig. 
4) Ausgenommen die der Konsulargerichtsbarkeit und der Marine- und Militär- 
gerichtsbarkeit im Auslande unterworfenen Reichsangehöt igen. 
5) Die im $ 49 der StrafprozO., im $ 207 der Militärstrafgerichtsordn. und im 
$ 382 der ZivilprozO. aufgeführten Personen (hohe Beamte, Mitglieder des Bundesrates, 
des Reichstages, der Landtage) sind von dieser Pflicht nicht befreit, sie sind aber vor das 
Gericht eines gewissen Ortes (ihres Amtssitzes oder Aufenthaltsortes) vorzuladen. 
6) StrafprozO. $$ 67,68. Militärstrafgerichtsordn. $193, 194. ZivilprozO. $8 395, 396.
	        

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