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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 45. Die Finanzwirtschaft des Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • § 44. Das Reichsvermögen.
  • § 45. Die Finanzwirtschaft des Reichs.
  • § 46. Das Budgetrecht.
  • § 47. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

414 Zehnter Abschnitt: Das Finanzrecht. 8 45 
  
  
Möglichkeit gewährt, dass die Zahlung, sowie auch die Abfertigung (Fest- 
stellung des Zollbetrages) mittelst Begleitscheins an ein Zollamt im Innern 
verwiesen wird. Zur Sicherung der Zollentrichtung sind dem Inhaber der 
Ware aber noch andere Pflichten auferlegt, insbes. zur Meldung, Deklaration, 
Gestattung der Untersuchung der Waren, Einhaltung eines bestimmten Trans- 
portweges usw. und er wird durch Verletzung dieser Vorschriften nicht nur 
zur Bezahlung des Zolls verpflichtet, sondern strafbar. Auch wird die ding- 
liche Haftung der Ware nur dann geltend gemacht, wenn der Inhaber der- 
selben den Zoll nicht zahlen kann oder will oder ihn hinterzieht. Daraus er- 
klärt sich, dass neben der Haftung der Ware, welche auch geschichtlich die 
ursprüngliche und primäre ist, sich einepersönlicheHaftung des Impor- 
teurs entwickelt hat und im Vereinszollges. $ 14 Anerkennung gefunden hat }). 
Damit der Importeur, bevor er die Ware einführt, Gewissheit darüber erlangen 
kann, einen wie hohen Zoll er zu entrichten habe, hat der Bundesrat am 
20. Januar 1898 ‚Bestimmungen über die Erteilung amtlicher Auskunft in 
Zolltarifangelegenheiten‘“ beschlossen ?). Das Zolltarifgesetz v. 1902 $ 2 hat 
die Errichtung einer solchen Auskunftsbehörde für jeden Steuerdirektions- 
bezirk vorgeschrieben. Durch die von der Direktivbehörde erteilte Auskunft, 
welche für die ihr unterstellten Zollbehörden massgebend ist, wird der 
Höchstbetrag des vom Fragesteller zu entrichtenden Zolles festgestellt. 
Die Hinterziehung der schuldigen Zollgefälle (Zolldefraudation) wird be- 
straft mit Konfiskation der zollpflichtigen Ware und einer Geldbusse im 
vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe. Das Strafverfahren ist ent- 
weder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren. Das erstere ist landes- 
gesetzlich geregelt; die Strafbescheide sind aber im ganzen Reichsgebiet: 
nach dem Reichsges. vom 9. Juni 1895 vollstreckbar; das letztere richtet sich 
nach der Strafprozessordnung $ 460 ff.; eigentümlich ist demselben die Be- 
fugnis der beteiligten Verwaltungsbehörde, die Strafverfolgung selbst zu be- 
treiben ?). 
Hinsichtlich der Haftung für die Verbrauchsabgaben enthalten die ein- 
zelnen Abgabengesetze ausführliche Vorschriften, da je nach der Herstellung 
und dem Vertrieb der mit der Abgabe belasteten Gegenstände die Steuer- 
träger, die Kontrollvorschriften, die Erhebungsmodalitäten und die Straf- 
bestimmungen verschieden sind. Auch die Abgabengesetze bestimmen sänıt- 
lich, dass die abgabenpflichtigen Erzeugnisse dinglich und und der betreffende 
Steuerträger persönlich für die Entrichtung der Abgabe haften. 
5. Aus der Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, der gemeinsamen 
Handels- und Tarifpolitik und der Gemeinschaft der Zoll- und Verbrauchs- 
»bgaben folgt die Notwendigkeit einer gemeinsamen Statistik des 
Warenverkehrs, der Produktionsverhältnisse, der Zoll- und Steuer- 
1) Vgl. darüber namentlich Lamp.a. a. O.; ferner Greiner, Zeitschr. f. Zoll- 
wesen Bd. 11 S. 235. lIlavenstein, Zollgesetzgebung S. 18. Entsch. des 
teichsgerichts in Zivil. Bd. 67 S. 216 u. Bd. 7U 8. 106. 
2) Zentralbl. des D. Reichs 1898 8. S4 ff. 
8) Vel. Löbe, Das deutsche Zollstrafreeht. 3. Aufl. Berl. 1901. Stenglein, 
Die strafrechtl. Nebengesetze, 2. Aufl. 1895, S. 831 ff.
	        

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