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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 46. Das Budgetrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • § 44. Das Reichsvermögen.
  • § 45. Die Finanzwirtschaft des Reichs.
  • § 46. Das Budgetrecht.
  • § 47. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

7 
Ku 
= 
Das Budgetrecht. II. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. 
435 
  
  
  
Etats auf die Beobachtung der Gesetzesform zurückführt und aus ihr her- 
leiten will, als unhaltbar. 
Hiernach besteht die materielle Wirkung des Etatsgesetzes in der 
imvorauserteiltenEntlastung der Regierung von der Verant- 
wortlichkeit gegen Bundesrat und Reichstag, insoweit die Regierung bei der 
Führung der Verwaltung den Ansätzen des Etats gemäss verfährt. Die for- 
melle Gesetzeskraft des Etatsgesetzes besteht wie bei allen anderen Gesetzen 
darin, dass das Etatsgesetz auf keine andere Art als im Wege der Gexetz- 
gebung aufgehoben oder verändert werden kann. 
3. Niemals kann der Etat in dem Sinne festgestellt werden, dass Ab- 
weichungen von ihm überhaupt nicht vorkoninıen dürfen. Da er sich auf die 
Zukunft bezieht, so kann seine Feststellung nur mit demjenigen Grade der 
Sicherheit erfolgen, mit welchem man die Zukunft vorher sehen oder vorher 
bestimmen kann. Gerade in finanzieller Hinsicht ist seine bindende Kraft am 
geringsten, dla die Höhe der Ausgaben und Einnahnen zun grossen Teil von 
tatsächlichen Verhältnissen bedingt ist, die teils nicht vom freien Willen ab- 
hängen, teils nicht mit Sicherheit vorher erkannt werden können. Aber auch 
die materiellen Gründe und Zwecke der Ausgaben lassen sich nicht mit abso- 
luter Sicherheit vorher fixieren. Der Etat soll keine Schablone sein, in welche 
die Verwaltung durchaus gepresst werden muss, sondern eben nur ein der 
Verwaltung vorgezeichnetes Programm. Endlich normiert der Etat die Fi- 
nanzwirtschaft für ein Jahr, während die faktische Erhebung von Einnahmen 
und Leistung von Ausgaben sich an diese Frist nicht binden lässt. Hiernach 
können folgende Arten von Abweichungen von den Ansätzen des Etats vor- 
kommen: 
a) Finanzielle oder quantitative, nämlich Minder-Ein- 
nahmen oder Mehr-Einnahmen, oder Minder-Ausgaben oder Mehr-Ausgaben. 
Die letzteren heissen Etats-Ueberschreitungen. Alle quantitativen Etats-Ab- 
weichungen müssen bei der definitiven Rechnungslegung nachgewiesen und 
gerechtfertigt werden; dagegen von einer Genehmigung oder Bewilligung 
kann nur in einem sehr beschränkten Masse die Rede sein, da sie gewöhnlich 
nicht durch freie oder auf Willensentschliessung beruhende Handlungen der 
Regierung entstehen, sondern Folgen der fehlerhaften Veranschlagung im 
Etat selbst sind. Da die Höhe vieler Einnahmen und Ausgaben nur nach 
Weahrscheinlichkeit und nach usancemässigen Fraktionen veranschlagt wird, 
so liegt es in der Natur der Sache, dass die wirklichen Ergebnisse von diesen 
Anschlägen abweichen. Mindereinnahmen, Mehreinnahnen und Etatsüber- 
schreitungen dieser Kategorie erscheinen daher lediglich als Tatsachen, 
welche zur Kenntnis des Bundesrats und Reichstages gebracht wer- 
den. Nur soweit die Etatsüberschreitung auf dem Willen der Regierung 
beruht, hat sie den Charakter einer Handlung, für welche sie verantwortlich 
ist und der Genehmigung des Bundesrats und Reichstags bedarf. 
b) Die matsriellenoderqualitativen Abweichungen vom 
Etatsgesetz sind die Nichterhebung einer etatsmässigen Einnahme oder die 
Erhebung einer im Etat nicht aufgeführten Einnahme sowie die Nichtleistung 
2g*
	        

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