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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 46. Das Budgetrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • § 44. Das Reichsvermögen.
  • § 45. Die Finanzwirtschaft des Reichs.
  • § 46. Das Budgetrecht.
  • § 47. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

436 Zehnter Abschnitt: Das Finanzrecht. $ 46 
  
einer etatsmässigen Ausgabe oder die Leistung einer ausseretatsmässigen 
Ausgabe. Soweit die Einnahmen durch Gesetze normiert sind, deren Aus- 
führung von der Regierung nicht suspendiert werden darf, wie Zoll- und Steuer- 
gesetze und Gebührentarife, kann die Nichterhebung einer solchen Einnahme 
nicht vorkommen, wohl aber kann die Regierung eine Einnahme unerhoben 
lassen, zu deren Erhebung sie nicht gesetzlich verpflichtet, sodern nur er- 
mächtigt war, wie die Begebung von Anleihen. Ebenso ist die Erhebung 
einer nichtetatsmässigen Einnahme unverwehrt, wenn die Regierung einen 
gesetzlichen Titel dafür hat, wenn z. B. der Reichskasse durch Schenkungen, 
Legate, völkerrechtliche Verträge oder infolge gerichtlicher Urteile Einnah- 
men erwachsen. Eine ausdrückliche reichsgesetzliche Anerkennung, dass 
Einnahmen aus anderen als den im Etat aufgeführten Bezugsquellen zu- 
lässig sind, ist in dem Ges. v. 11. Nov. 1871 8 2 (RGBl. S. 403) enthalten, dem 
zufolge solche Einnahmen zur Wiederherstellung des Reichskriegsschatzes 
zu verwenden sind. Die Nichtleistung einer etatsmässigen Ausgabe kann als 
eine Abweichung von der in dem Etatsgesetz aufgestellten Verwaltungsnorm 
erscheinen, für welche die Regierung politisch verantwortlich ist; eine 
staatsrechtliche Verantwortlichkeit besteht aber nur in denjenigen Fällen, in 
denen die Regierung, abgesehen vom Etat, durch andere Gesetze zur Leistung 
gewisser Ausgaben (z. B. Pensionen, Zinsen der Staatsschuld usw.) recht- 
lich verpflichtet ist. 
Für ausseretatsmässige Ausgaben muss die Regierung 
die Bewilligung des Bundesrats und Reichstages nachsuchen, wenngleich dies 
in der Reichsverf. nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Nur ist die Lei- 
stung einer solchen Ausgabe nicht als ‚„Gesetzwidrigkeit‘‘ oder als ‚Ver- 
letzung‘‘ des Etatsgesetzes anzusehen, für welche die Regierung beim Reichs- 
tage um „Indemnität‘ bitten müsste. Daraus, dass eine Ausgabe in den Ver- 
waltungsplan nicht aufgenommen ist, folgt doch sicherlich nicht, dass sie ve r- 
boten sei. Der Unterschied zwischen den etatsmässigen und ausseretats- 
mässigen Ausgaben besteht darin, dass der Reichskanzler, welcher bei den 
etatsmässigen Ausgaben von der Verantwortlichkeit für ihre Notwendigkeit 
und Angemessenheit frei ist, bei den ausseretatsmässigen Ausgaben diese 
Verantwortlichkeit bis zur Bewilligung durch den Reichstag trägt; die Befug- 
nisse des Reichstags aber sind materiell dieselben bei etatsmässigen und ausser- 
etatsmässigen Ausgaben. Die Bewilligung ausseretatsmässiger Ausgaben er- 
scheint sachlich stets als eine Ergänzung und Berichtigung des Haushalts- 
Etats; wenn es möglich ist, die Genehmigung des Reichstages noch einzuho- 
len, ehe die Ausgaben wirklich geleistet oder festgestellt sind, so erscheint die 
korrekteste Form die, durch einen Nachtragsetat, also in Gesetzesform, die 
Bewilligung zu konstatieren. Ist jedoch die Ausgabe tatsächlich geleistet, so 
widerspricht es der Logik, in Form eines V o r anschlages die Bewilligung aus- 
zusprechen, und es wird die Genehmigung in Form von Resolutionen des 
Bundesrates und Reichstages erteilt !). 
1) Bisweilen werden aber Ausgaben, welche bereits geleistet sind, durch einen Nach- 
tragsetat genehmigt, insbesondere wenn zu ihrer Deckung die Aufnahme einer Anleihe
	        

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