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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
II. Das besondere Recht Bayerns.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • I. Die Verfassung des Reichs.
  • II. Das besondere Recht Bayerns.
  • III. Die Verfassung des Reichslands.
  • IV. Die Verfassung der Schutzgebiete .
  • Sachregister.

Full text

Anhang: II. Das besondere Recht Bayerns. 640 
(Die gleiche Bestimmung findet sich in dem Schlussprotokoll zum Bündnisver- 
trage mit Baden-Ifessen Ziff. 8 u. zum Bündnisvertrage mit Württemberg Ziff. 1 lit. ge.) 
2. Das Schlussprotokoll vom gleichen Tage (RGBl. 1871 S. 23). 
Bei der Unterzeichnung des Vertrages über den Abschluss eines Verfassungsbündnisses 
„wischen Seiner Majestät dem Könige von Preussen Namens des Norddeutschen Bundes 
und Seiner Majestät dem Könige von Bayern sind die unterzeichneten Bevollmächtigten 
noch über nachstehende vertragsmässige Zusagen und Erklärungen übereingekommen. 
1. 
‘s wurde auf Anregung des Königlich Bayerischen Bevollmächtigten von Seite des 
Königlich Preussischen Bevollmächtigten anerkannt, dass, nachdem sich das Gesetzgebungs- 
recht des Bundes bezüglich der Heimats- und Niederlassungsverhältnisse auf das Königreich 
Bayern nicht erstreckt, die Bundes-Legislative auch nicht zuständig sei, das Verehelichungs- 
wesen mit verbindlicher Kraft für Bayern zu regeln, und dass also das für den Norddeutschen 
Bund erlassene Gesetz vom 4. Mai 1868, die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen 
der Eheschliessungen betreffend, jedenfalls nicht zu denjenigen Gesetzen gehört, deren 
Wirksamkeit auf Bayern ausgedehnt werden könnte. 
II. 
Von Seite des Königlich Preussischen Bevollmächtigten wurde anerkannt, dass unter 
der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes über Staatsbürgerrecht nur das Recht verstanden 
werden solle, die Bundes- und Staatsangehörigkeit zu regeln und den Grundsatz der politi- 
schen Gleichberechtigung aller Konfessionen durchzuführen, dass sich im übrigen diese 
Legislative nicht auf die Frage erstrecken solle, unter welehen Voraussetzungen Jemand 
zur Ausübung politischer Rechte in einem einzelnen Staate befugt sei. 
IM. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten kamen dahin überein, dass in Anbetracht der 
unter Ziffer 1. statvierten Ausnahme von der Bundes-Legislative der Gothaer Vertrag vom 
15. Juli 1851 wegen gegenseitiger Tlebernahıne der Ausgewiesenen und Heimatlosen, dann 
die sogenannte Eisenacher Konvention vom 11. Juli 1853 wegen Verpflegung erkrankter 
und Beerdigung verstorbener Untertanen für das Verhältnis Bayerns zu dem übrigen Bun- 
desgebiete fortdauernde Geltung haben sollten. 
WV., 
Als vertragsmässige Bestimmung wurde in Anbetracht der in Bayern bestehenden be- 
sonderen Verhältnisse bezüglich des Immobiliar-Versicherungswesens und des engen Zu- 
sammenhanges derselben mit dem Hypothekar-Kreditwesen festgestellt, dass, wenn sich 
die Gesetzgebung des Bundes mit dem Immobiliar-Versicherungswesen befassen sollte, die 
vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen in Bayern nur mit Zustimmung der 
Bayerischen Regierung Geltung erlangen können. 
V, 
Der Königlich Preussische Bevollmächtigte gab die Zusicherung, dass Bavern bei der 
ferneren Ausarbeitung des Entwurfes eines Allgemeinen Deutschen Civilprozess-Gesetz- 
buches entsprechend beteiligt werde. 
VI. 
Als unbestritten wurde von dem Königlich Preussischen Bevollmächtigten zugegeben, 
dass selbst bezüglich der der Bundes-Legislative zugewiesenen Gegenstände die in den ein- 
zelnen Staaten geltenden Gesetze und Verordnungen in so lange in Kraft bleiben und auf
	        

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