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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
laband_reichsstaatsrecht_1912
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Organisation
Funktionen
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1912
Edition title:
Sechste Auflage
Scope:
497 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
III. Die Verfassung des Reichslands.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • I. Die Verfassung des Reichs.
  • II. Das besondere Recht Bayerns.
  • III. Die Verfassung des Reichslands.
  • IV. Die Verfassung der Schutzgebiete .
  • Sachregister.

Full text

474 Anhang: III. Die Verfassung des Reichslands. 
  
$ 22. Das Gesetzblatt für Els.-Lothr., Ges. v. 3. Juli 1871 (GB. f. Els.-Lothr. S. 2) 
wird vom Ministerium in Strassburg herausges@ben. 
Ges. v. 31. Mai 1911 $ 27: $$ 1. 2, 4, 7, 9, 10, 12 bis 21 und $ 22 Satz 2 des 
Ges. v. 4. Juli 1879 werden aufgehoben. 
4. Gesetz über die Verfassung Elsass-Lothringens. 
Vom 3l. Mai 1911. Reichsgesetzbl. S. 225. 
Art. 1. 
Siehe oben S. 450. 
Art. II. 
Elsass-Lothringen erhält folgende Verlassune: 
$ 1. Die Staatsgewalt in Elsass-Lothringen übt der Kaiser aus. 
$ 2. An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter, der vom Kaiser unter 
(iegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und abberufen wird. 
Der Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Obliegenheiten, die vor dem In- 
krafttreten des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsass-Lothringens 
von 4. Juli 1879 (RGBl. 5. 165) durch Gesetze und Verordnungen dem Reichskanzler in 
elsass-Iothringischen Landesangelegenheiten überwiesen waren. Er ist berechtigt, zu poli- 
zeilichen Zwecken die in Elsass-Lochringen stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen. 
Der Statthalter ernennt und instruiert die Bevollmächtigten zum Bundesrate. 
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der (regen- 
zeichnung des Statthalters, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimnit. 
Der Statthalter residiert m Strassburg. 
$ 3. Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse übertragen. Der 
Umfang dieser Uebertragung wird durch Kaiserl. Verordn. bestimmt, die vom Reichskanz!er 
gegenzuzeichnen ist. 
Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter kraft der ihm zustehenden 
landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des 
Staatssekretärs, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
$ 4. Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung landesherrlicher Befug- 
nisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten. Als Vertreter des Statthalters hat der 
Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit in dem. Umfang, wie ein dem Reichs- 
kanzler nach Massgabe des Gex. vom 17. März 1878 (RGBl. S. 7) substituierter Stellvertreter 
sie hat. 
Dem Staatssekretär ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amtshandlung selbst 
vorzunehmen, 
$ 5. Landesgesetze für Els.-Lothr. werden vom Kaiser mit Zustimmung des aus zwei 
Kammern bestehenden Landtags erlassen. Die Uebereinstimmung des Kaisers und beider 
Kammern ist zu jedem (Gresetz erforderlich. 
Der Kaiser fertigt die Gesetze aus und ordnet ihre Verkündung an. Sofern nicht in dem 
verkündeten (Gesetz ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, 
beginnt diese mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück des Gesetzblatts für Els.-Lothr. in Strassburg ausgegeben worden ist. 
Der Landeshaushalts-Etat wird alljährlich durch Gesetz festgestellt. Die Gesetzentwürfe 
über die Feststellung des jährlichen Landeshaushalts-Etats werden zuerst der zweiten 
Kammer vorgelegt und von der ersten Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt.
	        

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