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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
  • § 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • § 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

& 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich. 103 
während das Reich diejenigen Rechte ausübt, welche der souveränen 
Staatsgewalt den Selbstverwaltungskörpern gegenüber gebühren, näm- 
— 
in Preußen durch das reaktionäre Ministerium in den Jahren von 1852—1859, also 
kurz nach Einführung der konstitutionellen Verfassung in schärfster Weise zum all- 
gemeinen Bewußtsein gebracht. Diese rücksichtslose Parteiregierung entsprach dem 
konstitutionellen Ideal vollkommen, da sie die überwiegende Mehrheit beider Häuser 
des Landtages auf ihrer Seite hatte. Um dieser üblen Folge des Konstitutionalismus 
entgegenzuwirken, suchte man Schutzmittel gegen dieselbe. Dazu war an und für 
sich jede Einrichtung geeignet, welche die Zuständigkeit und Machtbefugnis des 
Ministers beschränkt. Die hierzu dienenden Mittel sind sehr zahlreich und von sehr 
verschiedenem juristischen Charakter. Da sie aber alle demselben politischen Zwecke 
dienen, nämlich dem konstitutionellen Minister-Absolutismus Schranken zu setzen 
und die Gefahr einer rücksichtslosen Parteiregierung und willkürlichen Gesetzesinter- 
pretation zu verhüten, so hat man sie unter einen und denselben politischen 
Gesichtspunkt gebracht, sie zu einem „System“ verknüpft. Dafür brauchte man auch 
einen einheitlichen Ausdruck, ein politisches Schlagwort. Unter dem Einfluß von 
Gneist, der in der Reaktionsperiode der fünfziger Jahre mit Energie und bahn- 
brechendem Erfolge die Gefahren der konstitutionellen Parteiregierung und mini- 
steriellen Allgewalt darlegte und durch seine Werke über das Englische Verfas- 
sungsrecht die Mittel zur Abhilfe zeigen wollte, ist dafür der dem englischen Worte 
selfgovernement nachgebildete Ausdruck „Selbstverwaltung“ üblich geworden. Man 
sprach von einem „System der Selbstverwaltung“ und nahm in dasselbe nicht bloß 
die Uebertragung der staatlichen Verwaltungsgeschäfte an Kommunalverbände — wie 
sie durch die Steinsche Städteordnung erfolgt war —, sondern auch die Dezen- 
tralisation der Verwaltung, die Verwendung von Ehrenbeamten, die Be- 
setzung gewisser Aemter durch Wahl, die Zuziehung von Laien zur Erledigung 
von Staatsgeschäften, die Einrichtung von Verwaltungsgerichten auf. Da- 
durch ist der Ausdruck Selbstverwaltung ein vieldeutiger, unbestimmter und ver- 
schiedene Dinge umfassender geworden: ja man ging so weit, jede Betätigung indi- 
vidueller Willensfreiheit und jede irgendwie geartete Schranke bureaukratischer 
Macht als Bestandteil oder Aeußerung „der Selbstverwaltung“ anzusehen. Es ist nicht 
zu verwundern, daß auch in den Gesetzen selbst, durch welche die Reform der 
inneren Verwaltung erfolgte, der Ausdruck in einem juristisch unpräzisen Sinne ver- 
wendet wurde, und daß noch gegenwärtig in der deutschen staatsrechtlichen Litera- 
tur eine große Verschiedenheit der Ansichten besteht. Namentlich ist noch immer 
die Ansicht verbreitet, daß das entscheidende Kriterium der Selbstverwaltung das 
Ehrenamt sei. Allein dies ist völlig unhaltbar. Nur ein sehr kleiner Teil der Be- 
amten der Selbstverwaltung ist unbesoldet, die überwiegende Mehrzahl besteht aus 
angestellten Berufsbeamten, und andererseits werden in der unmittelbaren Staats- 
verwaltung in großer Zahl auch unbesoldete Beamte verwendet. Es hängt dies so- 
wohl in der Selbstverwaltung als auch in der Staatsverwaltung davon ab, ob man 
erwarten kann, in genügender Zahl geeignete Personen zu finden, welche die frag- 
lichen Aemter unentgeltlich führen, und ob man sich durch Versagung der Besol- 
dung nicht die Auswahl in nachteiliger Weise beschränkt. Mit Ehrenbeamten allein 
kann die Selbstverwaltung ebensowenig auskommen wie die unmittelbare Staatsver- 
waltung. 
Selbstverwaltung bedeutet seinem Wortsinne nach den Gegensatz zum Ver- 
waltetwerden; wird von einer Körperschaft ausgesagt, daß sie selbst verwaltet, so 
setzt das stillschweigend immer eine höhere Macht voraus, von der sie auch verwaltet 
werden könnte. Der Begriff ist daher unanwendhar auf die höchste, oberste, sou- 
veräne Macht, da bei ihr ein Verwaltetwerden unmöglich und undenkbar ist. Da- 
gegen findet dieser Begriff der Selbstverwaltung überall da Anwendung, wo eine 
obere Gewalt die ihr zustehenden Hoheitsrechte nicht unmittelbar mittelst eines
	        

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