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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 11. Die Unterordnung der Einzelstaaten unter das Reich.
  • § 12. Die Rechte der Einzelstaaten.
  • § 13. Die Existenz der Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

116 8 12. Die Rechte der Einzelstaaten. 
der Wille des einzelnen Staates unerheblich. Die Gesamtheit der ein- 
zelnen Staaten erscheint tamquam unum corpus und der Teil wird 
durch die Veränderung des Ganzen ohne weiteres mitbetroffen. 
Die einzelnen in der Mitgliedschaft enthaltenen Rechte und Pflich- 
ten der Staaten sind daher dem Reiche gegenüber nicht jura quaesita, 
die nicht ohne Zustimmung der einzelnen Staaten eingeschränkt oder 
beseitigt werden können. Ebensowenig sind die in der Mitgliedschaft 
begründeten Pflichten ihrem Umfange nach definitiv begrenzt, so daß 
sie nicht ohne Zustimmung der einzelnen Staaten erschwert werden 
können. Wohl aber können sich aus der Mitgliedschaft einzelne Rechte 
und Pflichten ablösen als perfekt gewordene Wirkungen, als selbständig 
gewordene Rechte und Pflichten, die man der Mitgliedschaft gegenüber 
mit separierten Früchten vergleichen kann!). Dahin gehört z. B. der 
Anspruch der einzelnen Staaten auf die Vergütung der Erhebungs- 
kosten für Zölle und Verbrauchsabgaben gemäß Art. 38 der Reichsverf. 
oder auf die Ueberweisung der Zoll- und Steuererträge oder auf den 
Anteil an der Erbschaftssteuer rücksichtlich der bereits abgelau- 
fenen Zeit. Das Reich kann allerdings jederzeit die angeführten Ge- 
setzesbestimmungen ändern; würde das Reich dies aber mit rück- 
wirkender Krafttun, so würde es dadurch zweifellosin jura quaesita 
einzelner Staaten eingreifen. Rücksichtlich der Pflichten der Staaten 
liefern die Matrikularbeiträge ein analoges Beispiel; das Reich kann 
jederzeit für dieselben einen neuen Verteilungsmaßstab einführen; 
für die Zeit aber bis zu dieser Aenderung hat der Einzelstaat ein er- 
worbenes Recht, daß die bis dahin fällig gewordenen Beiträge nach 
den bestehenden Grundsätzen berechnet werden. 
2. Die Mitgliedschaftsrechte sind grundsätzlich für alle Staaten 
dieselben, nicht etwa in dem Sinne, daß sie für alle Staaten absolut 
gleich sind, sondern daß auf alle Staaten dieselben Rechtsregeln An- 
wendung finden. Bei der Begründung des Norddeutschen Bundes und 
dem Hinzutritt der süddeutschen Staaten standen sich die bis dahin 
souveränen deutschen Staaten als völlig gleichberechtigte Persönlich- 
keiten gegenüber und auf der Anerkennung dieser Gleich- 
berechtigung, der Koexistenz einander ebenbürtiger staatlicher 
Personen, beruht das Bundesverhältnis, der bundes staatliche 
Charakter des Reiches. Es ist nicht ausgeschlossen, daß nicht einzel- 
nen Staaten Sonderrechte eingeräumt werden, durch welche die Lasten 
und Pflichten der übrigen nicht erschwert werden, wie z. B. die Kom- 
petenzbeschränkungen des Reiches hinsichtlich der süddeutschen Staa- 
ten; es ist ferner zulässig, einzelnen Staaten mit Zustimmung aller üb- 
rigen Prärogativen beizulegen, wie z. B. die Präsidialrechte Preußens; 
es ist endlich vollkommen zulässig, einem Staate größere Lasten auf- 
zuerlegen oder ihm größere Opfer an Hoheitsrechten zuzumuten, wie 
1) Labanda. a. O. S. 1502.
	        

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