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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Reichsangehörige.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 19. Der Verlust der Staatsangehörigkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1884. (33)
  • Title page
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • 27. Regierungs-Bekanntmachung, die Nachsendung von Briefen mit Postzustellungsurkunden und die Behandlung der nach §. 167 der Civilprozeßordnung zum Zwecke der Zustellung niedergelegten Schriftstücke betreffend. (27)
  • 28. Regierungs-verordnung, das Inkrafttreten des Gesetzes hinsichtlich einiger Bestimmungen in Bezug auf die Führung der Vormundschaft über Minderjährige und andere Pflegebefohlene vom 7. Juni dieses Jahres betreffend. (28)
  • 29. Consistorial-Verordnung, die Beurlaubung von Volksschullehrern betreffend. (29)
  • 30. Regierungs-Verordnung, einige Ausführungsbestimmungen zu dem Unfallversicherungsgesetze vom 6. Juli 1884 betreffend. (30)
  • 31. Regierungs-Bekanntmachung, die Straßenstrecke in der Richtung von Zeulenroda nach Pausa bis an die Königlich Sächsische Grenze betreffend. (31)
  • Druckfehlerberichtigung.
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Sachregister.

Full text

Die Kolanuß, auch Gouru= oder Arubené= 
Frucht genannt, welche schon längst bekannt 
war, hat erst kürzlich in Europa größere Be- 
achtung gesunden und ist einer sorgsältigen 
emischen Untersuchung unterzogen worden. 
Sie ist reicher an Kossein als der besie Kassee 
und enthält dieses Allaloid in freiem Zustande. 
Außerdem enthält sie dasselbe Allalvid wie 
Kalao, nämlich Theobromin und eine bedentende 
Quantität Glulose. Die Nuß hat den Vorzug, 
nur wenig Fettsioff und dreimal so viel Stärle 
wie Kalaobohnen zu enthalten. Da nun das 
Fett gewöhnlich dem Katao entzogen und 
Stärle zugesetzt wird, so ist es einleuchtend, 
daß wir hier ein Prodult haben, welches die 
besten Qualiläten von Kassee und Kalav ver- 
einigt und deshalb den Hauptbestandtheil eincs 
schätzbaren neuen Getränles zu bilden vermag. 
Richtig zubereitet und wohlschmeckend gemacht, 
dürste es sogar im Stande sein, Laffec und 
Kakao bis zu einem gewissen Maße zu ver- 
drängen. Namhafte europäische Chololaden- 
sabrilanten theilen diese Meinung und waren 
daher Willens, Kontralte zum Rczuge der 
Frucht abzuschließen, jedoch bildet die Unge- 
wißhcit der Zufuhr noch ein Hinderniß für die 
Entwickelung des Handels. Der Baum ist in 
dieser Gegend heimisch, kann sowohl aus Samen 
wie aus Ablegern gezogen werden und muß 
in Absländen von 20 bis 30 Juß gepflanzt 
werden. Im vierten Jahre wird derselbe 
fruchttragend und sleigt der Ertrag bis zum 
zehnten Jahre. Einc volle Ernie wird auf 
120 bis 150 Psund per Baum geschätzt. Der 
Baum ist ausdauernd, leicht zu lultiviren und 
gedeiht sowohl an der Seetüste wie im Innern 
in jeder Lage unter 1000 Juß über dem 
Meeresspiegel. Ein kleiner Handel mit den 
Nüssen wird mit Lagos betrieben, von wo die- 
selben nach Brasilien exportirt werden. Die 
Nüsse werden an der Goldküste von Einge- 
borenen aus Lagos angekauft und in großen 
Körben, frisch in große grüne Blätter verpackt 
und mit solchen bedeckt, verschifft. Für den 
curopäischen Marlt müßten die Nüsse sorgfältig 
und langsam im Schatten, dort wo ein Lustzug 
über dieselben hinweggeht, getrocknet werden. 
Wurmstichige, eingeschrumpfte und sonsft ver- 
dorbene Nüsse sind werthlos. 
Das Guinca-Korn, früher ein Exportartikel 
der Guinca-Küste, ist von anderen und besseren 
Gewürzen schon längst von seinem hohen Platze 
in der kulinarischen Kunst verdrängt worden, 
jedoch ist die zur Zeit nur geringe Nachfrage 
jüngst wieder gestiegen. Die Pstanze scheint 
nicht zum Anbau in großem Masstabe ge- 
cignet zu sein: sic wird auch nur in geringem 
Umfange in verschiedenen Theilen der Gegend 
298 
  
gebaut und ist ein Bestandtheil der meisten 
Arzueien der Eingeborenen. Auch manche 
andere Früchte und Rinden, deren Namen und 
Eigenschaften meist unbekannt sind, werden von 
den Eingeborenen gebraucht. 
Von Farbstoffen sind bei den Eingeborenen 
nur zwei, ein brauner und ein schwarzer, deren 
Ursprung jedoch unbekannt ist, in Gebrauch. 
Rothholz (camwoocl) giebt es im Ueberfluß, und 
ebenso eristiren zahlreiche Spiclarten von In- 
digo, jedoch wird kein Gebrauch von denselben 
in der Kolonie gemacht. 
Obschon die Goldküste zum Aubau fast aller 
tropischen Erzeugnisse geeignet ist, exportirt sie 
nur wenige landwirthschaftliche Produkte außer 
Palmöl und Palmlkernen. Als Grund dafür, 
daß bei der Fruchtbarkeit des Bodens, der 
enormen Ausdehnung der Waldung und ciner 
Ackerbau treibenden Bevöllerung lein ausge- 
gedehnter Handel in Holz und anderen Boden- 
erzeugnissen herrscht, wird oft die Faulheit der 
Eingeborenen angegeben; jedoch nur mit einem 
Schein von Wahrheit. Der Eingeborene der 
Goldtüste ist indolent, weil er nur wenige Be- 
dürfnisse hat, und da diese leicht zu befriedigen 
sind, hat er nur geringen Trieb zu andauern- 
der Arbeit. Aber unter geeigneter Aussicht 
ist er zu schwerem und anhaltendem Wirken 
sähig und willig, die Arbeit für billigen Lohn 
zu übernehmen. Er macht leinen Gebrauch 
von den werthvollen Bodenerzengnissen, weil 
er in den meisten Fällen deren Werth nicht 
kennt. Die schnelle Entwickelung des Gummi- 
handels ist ein Beweis dafür, daß die Ein- 
geborenen der Goldtüsie fähig sind, Vortheil 
aus dem ihnen Gebotenen zu ziehen, wenn sie 
auf diesen Vorlheil aufmerksam gemacht sind, 
und daß sie sich dann willig der nöthigen 
Arbeit unterziehen, um die Hülfsqucllen ihres 
Landes zu entwickeln, wenn sie einen ange- 
gemessenen Lohn hierfür in Aussicht stehen sehen. 
Der Hauptgrund der Vernachlässigung ein- 
heimischer Produkte ist die Schwierigkeit des 
Transports, welche in dem Mangel der 
Straßen begründet ist. Nirgendwo in der 
Kolonic sind für Wagenverkehr geeiguete 
Straßen, auf welchen die im Innern ge- 
wachsenen Produlte zu den Häsen gebracht 
werden könnten. Alle Produkte, die exporlirt 
werden, werden auf dem Kopf von Männern 
und Weibern von den Pflanzungen zur Küste 
gebracht und so verdoppeln die Transportkosten 
in jedem Falle mindestens den Preis. Der 
Zwischenhändler erhält so Gelegenheit zum Ein- 
schreiten; er zieht seinen Vortheil vom Produ- 
zenten und Exporteur und bceinträchtigt den 
Handel durch Verfälschungen. Der erste Schritt, 
um die Hülfsquellen des Landes zu eröffnen,
	        

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