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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Bundesgebiet.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 22. Gebietsveränderungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Erster Abschnitt. Reichsangehörige.
  • Zweiter Abschnitt. Bundesgebiet.
  • § 21. Begriff und staatsrechtliche Natur.
  • § 22. Gebietsveränderungen.
  • § 23. Der Schutz des Gebietes.
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 22. Gebietsveränderungen. 203 
unter den deutschen Staaten hat an politischer Bedeutung fast den 
größten Teil eingebüßt; denn das abgetretene Stück bleibt, wenn es 
auch die Staatsangehörigkeit wechselt, der souveränen Reichsgewalt, 
der Reichsgesetzgebung, den vom Reich erforderten Lasten und Leis- 
tungen u. s. w. in derselben Weise wie bisher unterworfen. Gebiets- 
abtretungen unter den Bundesstaaten verhalten sich zu Gebietsabtre- 
tungen an auswärtige Staaten etwa wie Ueberwanderungen zu Aus- 
wanderungen. Für das Reich besteht der Regel nach gar kein rechtliches 
Interesse, ob ein Stück des Bundesgebietes zu diesem oder jenem 
Einzelstaat gehört. Selbstverständlich ist es, daß kein Stück des Bundes- 
gebietes den Hoheitsrechten des Reiches ohne Zustimmung des letzteren 
dadurch entzogen werden kann, daß es an einen, mit Reservatrechten 
ausgestatteten Staat, z. B. an Bayern, abgetreten wird; es könnte an 
Bayern nur in derjenigen rechtlichen Lage, in welcher es sich vor der 
Abtretung befand, übergehen. 
Ebenso ist es selbstverständlich, daß, wenngleich die Abtretung 
von Gebietsteilen an einen anderen deutschen Staat der Reichsgenehmi- 
gung nicht bedarf, dennoch ein Reichsgesetz in dem Falle erforderlich 
ist, wenn zugleich das Stimmenverhältnis im Bundesrat und die Ab- 
grenzung der Reichstagswahlkreise verändert werden sollen'). Endlich 
ist es zweifellos, daß, insoweit Gebietsveränderungen zugleich eine Ver- 
änderung der Bevölkerungszahlen herbeiführen, die Berück- 
sichtigung dieses Umstandes bei allen Verteilungen von Lasten und 
Rechten, welche nach Maßgabe der Bevölkerungsziffern erfolgen, z. B. 
der Matrikularbeiträge, der Ueberweisungen, der Rekrulengestellung, 
nicht direkt unter den Staaten, welche den Gebietsaustausch vor- 
nehmen, bewirkt werden kann, sondern eines Bundesratsbeschlusses 
bedarf?). 
Die richtige Ansicht) ist auch in der Praxis befolgt worden, 
indem seit Gründung des Norddeutschen Bundes sehr zahlreiche 
Gebietsveränderungen und Grenzregulierungen unter den deutschen 
Staaten stattgefunden haben, ohne daß jemals die Zustimmung des 
Norddeutschen Bundes oder des Deutschen Reiches erteilt worden ist‘®). 
— 
1) Vgl. Reichsges. v. 18. Februar 1906 (RGBl. S. 317). 
2) Vgl. z. B. Bundesratsprotokoll 1874, 8 348, S. 244 fg., über den preuß.-oldenb. 
Gebietsaustausch vom 8. April 1873, und Bundesratsprotokoll 1875, $ 229, S. 194, we- 
gen Wolde und der Teilung des Kommunionharzes. 
3) Dieselbe ist auch in der Theorie die überwiegende. Vgl. die zahlreichen Zitate 
bei Meyer 8 164, Note 16; A. A. Zorn LS. 102; Bansi S. 686. 
4) Beispiele bei Ernst Meier, Ueber den Abschluß von Staatsverträgen (1874) 
S. 253 ff. Seitdem sind viele Fälle hinzugekommen.
	        

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