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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

262 8 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches. 
d. h. dieselbe Abgrenzung der Kompetenz, welche für Zoll- und Steuer- 
sachen in Art. 36 erfolgt ist, ist durch Art. 7, Ziff. 3 und 17 auf alle 
der Reichsgesetzgebung unterliegenden Gegenstände ausgedehnt worden!). 
Dem Kaiser liegt es daher ob, die zur Kontrolle der Einzelstaaten 
etwa erforderlichen und durch Reichsgesetze vorgesehenen Beamten 
zu ernennen; namentlich aber gehen vom Kaiser, d.h. von dem von 
ihm ernannten Reichskanzler oder den Ressortbehörden des Reiches, 
die Verfügungen aus, welche zur Durchführung der vom Bundes- 
rate getroffenen Entscheidungen erforderlich sind. Der Bundesrat 
dagegen fällt die materielle Entscheidung über die Auslegung oder 
Handhabung der Reichsgesetze oder über eine allgemeine Einrichtung 
behufs Abhilfe der Mängel, welche bei der Ausführung der Reichs- 
gesetze hervorgetreten sind ’?). 
Es steht diese, dem Bundesrate zugewiesene Kompetenz im engsten 
Zusammenhange mit dem ihm zustehenden Verordnungrecht, und die 
Beschlußfassung über Mängel, d. h. über die richtige Handhabung der 
Reichsgesetze, und über Abhilfe der hervorgetretenen Uebelstände fließt 
in unmerklichen Abstufungen und Uebergängen an der einen Grenz- 
linie mit dem Beschluß allgemeiner Verwaltungsverordnungen, an der 
anderen mit der Fällungeines verwaltungsgerichtlichen Urteils zusammen. 
Daraus ergeben sich aber auch zugleich die Schranken, welche 
der durch Art. 7, Ziff. 3 begründeten Kompetenz des Bundesrates 
gesetzt sind. Dem Bundesrat steht keine Entscheidung zu in allen 
denjenigen Angelegenheiten, die durch Reichsgesetz einer Reichs- 
behörde überwiesen sind. Dazu gehören vor allem die eigentlichen 
Rechtsstreitigkeiten, welche eine richterliche Entscheidung erfordern, 
also insbesondere die der Kompetenz des Reichsgerichts, des Reichs- 
militärgerichts, des Heimatsamts, des Reichseisenbahnamts nach S 5, 
Ziff. 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1873, des Versicherungsamts u. s. w. 
unterliegenden Streitfälle.. Ebenso aber auch diejenigen Angelegenhei- 
ten, deren Erledigung zum Ressort der Reichsverwaltungsämter gehört. 
Es ist ferner die durch Art. 7, Ziff. 3 für den Bundesrat begründete 
1) Im wesentlichen besteht dasselbe Verhältnis auch zwischen Art. 7, Ziff. 1 und 
Art. 16. Der Bundesrat beschließt, welche Vorlagen dem Reichstage zu machen sind; 
der Kaiser läßt dieselben nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrates an den Reichs- 
tag bringen. 
2) Sehr richtig äußerte sich der Abgeordnete Lasker im Reichstag 1870. II. auß. 
Sess. Stenogr. Ber. S. 122: „Den zweiten Teil, welcher die Abhilfe der Mängel dem 
Bundesrat überweist, verstehe ich dahin, daß die tatsächliche Exekution allein durch 
das Bundeskanzleramt vermittelt wird, daß der Bundesrat irgend welche Mängel als 
vorhanden konstatiert und Abhilfe beschließt, und daß diese dann durch die Beamten 
des Bundeskanzlers oder durch das Bundeskanzleramt unter der Leitung des Bundes- 
kanzlers erfolgen muß. Ich glaube die Bestimmungen der Verfassung nicht mißzu- 
verstehen und in dieser Einschränkung begrüße ich sie als eine vorteilhafte Organi- 
sation.“ Westerkamp S. 157 findet das Verhältnis des Bundesrates und des Kai- 
sers „nicht völlig Klar“; freilich, wenn seine Darstellung desselben richtig wäre, so 
wäre es völlig unklar.
	        

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