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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 31. Die Bundesratsausschüsse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • § 27. Allgemeine Erörterung seines Wesens.
  • § 28. Die Staatenrechte im Bundesrate.
  • § 29. Der Bundesrat als Organ des Reiches.
  • § 30. Die formelle Erledigung der Geschäfte des Bundesrates.
  • § 31. Die Bundesratsausschüsse.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

292 8 31. Die Bundesratsausschüsse. 
Ueberdies aber ist dieser Ausschuß gewissermaßen die Budget- 
kommission des Bundesrates. Sowohl der Entwurf des Reichs- 
haushaltsetats als auch die Jahresrechnung über die Verwendung der 
Einnahmen des Reiches werden ihm vom Reichskanzler vorgelegt, 
von ihm geprüft und zur Beschlußnahme des Bundesrates vorbereitet!). 
Bei der Prüfung des Etatsentwurfes haben aber die bei den einzelnen 
Etatstiteln beteiligten anderen Ausschüsse mitzuwirken; der 7. Aus- 
schuß vertritt den Bedürfnissen der Verwaltungszweige gegenüber im 
allgemeinen die spezifisch finanziellen Gesichtspunkte. 
Damit im Zusammenhange steht die Aufgabe dieses Ausschusses, 
sich von dem Kassen- und Rechnungswesen des Reiches in Kenntnis 
zu erhalten ?). 
Ferner sind die aus der Mitte des Bundesrates zu entnehmen- 
den Mitglieder der Bundesschuldenkommission der jedesmalige Vor- 
sitzende (oder dessen Stellvertreter) und fünf Mitglieder dieses Aus- 
schusses ). 
8DerAusschuß für die auswärtigen Angelegen- 
heiten. 
Bei diesem allein ist die Anzahl der Mitglieder durch die Ver- 
fassung Art. 8, Abs. 3 festbestimmt; er besteht aus den Bevollmäch- 
tigten Bayerns, Sachsens und Württembergs und zweier vom Bundes- 
rat zu wählenden Staaten. In dieser Art wird nach der Geschäfts- 
ordnung die Vorschrift der Verfassung, daß die Bevollmächtigten zu 
wählen sind, ausgeführt. Die Wahl derselben erfolgt nach Vorschrift 
der Verfassung alljährlich. Ueber die ihm zugewiesenen Funktionen 
siehe S. 253 fg. | 
9. DerAusschußfür Elsaß-Lothringen. (7 Mitglieder, 
2 Stellvertreter.) 
Die Einrichtung dieses Ausschusses beruht auf einem Beschluß 
des Bundesrates vom 27. Mai 1871. (Protokoll 8 272.) Die Wahl von 
2 Stellvertretern wurde erst nachträglich beschlossen. (Protokoll von 
1871, 8 307.) Die Tätigkeit, welche demselben obliegt, ist eine sehr 
vielseitige, da er nicht für ein sachlich abgegrenztes Ressort, sondern 
für ein räumlich abgeschlossenes Gebiet bestellt ist. 
10. Der Ausschußfür die Verfassung. (7 Mitglieder.) 
11. Der Ausschuß für die Geschäftsordnung. (7Mit- 
glieder.) 
Dieselben haben über Zweifel, welche hinsichtlich der Auslegung 
der Reichsverfassung, beziehentlich der Geschäftsordnung des Bundes- 
rates, entstehen, Bericht zu erstatten. 
12. Endlich besteht zurzeit ein Ausschuß für das Eisenbahn- 
Gütertarifwesen. (7 Mitglieder.) 
  
. 1) Geschäftsordn. $ 23, Ziff. 1. 
2) Geschäftsordn. 8 23, Ziff. 3. Vgl. Bd. 4, $ 126, IV. 
3) Reichsschuldenordnung $ 12, Abs. 2.
	        

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