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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

316 S 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht. 
Träger der souveränen Reichsgewalt zugleich Mitglieder des Reichs- 
tages sein können !}). 
Il. Die Zahl der Mitglieder des Reichstages bestimmt 
sich durch den Grundsatz, daß in jedem Bundesstaate auf je 100 000 
Seelen der Bevölkerungszahl ein Abgeordneter gewählt wird. Diese 
prinzipielle Regel erleidet aber folgende Modifikationen: 
1. Da niemals ein Wahlkreis Gebiete verschiedener Staaten um- 
faßt?, so wird in einem Bundesstaate, dessen Bevölkerung 100 000 
Seelen nicht erreicht, Ein Abgeordneter gewählt. Aus demselben Grunde 
wird ein UeberschußB von mindestens 50000 Seelen der Gesamtbe- 
völkerung eines Bundesstaates vollen 100 000 Seelen gleichgerechnet, 
während ein Ueberschuß von weniger als 50000 Seelen unberück- 
sichtigt bleibt °). 
2. In den zum ehemaligen Norddeutschen Bunde gehörigen Staa- 
ten bleibt bis auf weitere gesetzliche Anordnung für die Zahl der Ab- 
geordneten diejenige Bevölkerungszahl maßgebend, welche den Wahlen 
zum verfassungsgebenden Reichstage zugrunde gelegen hat. Wahlgesetz 
8 5, Abs. 1. 
Infolge dieser Bestimmung ist für jeden Staat die in demselben 
zu wählende Zahl von Abgeordneten fixiert, d. h. nicht von dem Re- 
sultate der periodischen Volkszählungen abhängig. Für die Staaten 
des Norddeutschen Bundes enthält $ 5, Abs. 2 des Wahlgesetzes das 
Register der auf sie kommenden Zahlen); die Gesamtsumme der Ab- 
geordneten betrug im Norddeutschen Bunde 297. 
3. Diesen im Norddeutschen Bunde zur Geltung gelangten Grund- 
sätzen entsprechend ist auch für die süddeutschen Staaten und Elsaß- 
Lothringen die Zahl der in diesen Gebieten zu wählenden Abgeordne- 
ten fixiert worden; für die süddeutschen Staaten im Art. 20, Abs. 2 der 
Reichsverfassung auf zusammen 85°), für Elsaß-Lothringen in dem 
Reichsgesetz vom 25. Juni 1873, 8 3 auf 12. 
. 1) Da der Kaiser zugleich König von Preußen ist, ergibt sich die Verneinung 
der Frage, ob derselbe wählbar sei. Es ist dies nicht ganz ohne praktische Wichtig- 
keit; denn wenn es auch höchst unwahrscheinlich ist, daß jemals ein Wahlkreis den 
Kaiser oder einen Landesherrn wählen wird, so könnte doch eine Anzahl von Stimm- 
zetteln für ihn abgegeben werden, und es kann von Bedeutung für das Wahlresultat 
werden, ob diese Stimmzettel als ungültig zu erklären oder bei der Berechnung 
der absoluten Majorität mit in Ansatz zu bringen sind. Vgl. Stenogr. Berichte des 
Reichstages 1874/75, S. 578; Drucksachen 1877, Bd. 3, S. 517, 521; 1879, Bd. 6, S. 1520; 
SeydelsS. 359, Note 1. Die Senatoren der freien Städte dagegen sind wählbar, 
wie G. Meyer $ 129 richtig bemerkt. 
2) Siehe oben S. 295. 3) Wahlgesetz $ 5, Abs. 1. 
4) Nämlich Preußen (mit Lauenburg) 236, Sachsen 23, Hessen 3, Mecklenburg- 
Schwerin 6, Sachsen-Weimar 3, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 3, Braunschweig 3, 
Sachsen-Meiningen 2, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 2, Anhalt 2, Schwarz- 
burg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ä. L. 1, Reuß j. 
L. 1, Schaumburg-Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 3. 
5) Es werden in Bayern 48, in Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich 
des Mains 6 Abgeordnete gewählt. 
 
	        

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