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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • § 32. Allgemeine Charakteristik.
  • § 33. Die Zuständigkeit des Reichstages.
  • § 34. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht.
  • § 35. Bedingungen der Tätigkeit des Reichstages.
  • § 36. Die formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte.
  • § 37. Der Schutz der Reichstagsmitglieder.
  • § 38. Die Diäten der Reichstagsabgeordneten.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.

Full text

8 36. Formelle Ordnung der Reichstagsgeschäfte. 345 
um eine statutarische Regelung der internen Angelegenheiten dieses 
Organes. 
Es folgt ferner daraus, daß die Geschäftsordnung immer nur für 
denjenigen Reichstag bindend ist, der sie sich gegeben hat, und nur 
so lange, als sie der Majorität desselben behagt. Die Einführung, 
Abänderung und Ergänzung der Geschäftsordnung ist aber an die 
allgemeinen Bedingungen geknüpft, welche der Art. 28 der Reichsver- 
fassung für alle Beschlüsse des Reichstags aufstellt. Hat der Reichstag 
also einmal eine Geschäftsordnung angenommen, so ist sie für ihn als 
Gesamtheit und für jedes einzelne Mitglied so lange bindend, bis ein 
ordnungsmäßig gefaßter Beschluß sie abändert. Da die vom Reichstage 
des Norddeutschen Bundes angenommene Geschäftsordnung vom 
12. Juni 1868 sich als zweckmäßig erwiesen hat, so ist sie von den 
folgenden Reichstagen immer wieder angenommen worden, hat aber 
im Laufe der Zeit in vielen Punkten Abänderungen und Ergänzungen 
erhalten. Ein diese Abänderungen enthaltender Abdruck ist vom 
Reichstagsbureau 1898 veranstaltet worden!). Man darf annehmen, da 
die parlamentarische Praxis ebensowenig wie die gerichtliche und 
Verwaltungspraxis geneigt ist, hergebrachte und als brauchbar bewährte 
Uebungen ohne dringenden Grund zu verlassen und zu verändern, 
daß mindestens die Grundlinien der jetzigen Geschäftsordnung eine 
dauerndere Bedeutung für das Recht des Reiches haben, als ihnen 
theoretisch nach der Art des Zustandekommens der Geschäftsordnung 
zugeschrieben werden kann’). 
Im einzelnen gilt über die Geschäftsformen des Reichstages folgendes : 
1. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffent- 
lich. Reichsverfassung Art. 22, Abs. 1. Die Oeffentlichkeit und die 
durch dieselbe vermittelte, fortwährende Wechselwirkung zwischen 
dem Reichstage und der öffentlichen Meinung gehört zum Wesen aller 
parlamentarischen Tätigkeit. Die Oeffentlichkeit der Verhandlungen 
des Reichstages ist aber wieder doppelter Art: 
a) Dem Publikum ist gestattet, bei den Sitzungen des Reichstages 
zugegen zu sein. Die Handhabung der Polizei im Sitzungsgebäude 
und in den Zuhörerräumen steht dem Präsidenten zu; er kann Per- 
sonen, welche von der Tribüne Zeichen des Beifalls oder Mißfallens 
geben oder sonst die Ordnung oder den Anstand verletzen, entfernen 
1) In dieser Fassung ist die Geschäftsordnung abgedruckt und mit wertvollen 
Erläuterungen versehen in der Schrift von Perels, Auton. Reichstagsrecht. Berlin 
1903. Inzwischen sind noch andere Aenderungen beschlossen oder beantragt worden. 
Vgl. meine Erörterung in der D. Juristenzeitung 1903, S. 5 ff. 
2) Es ist nicht erforderlich, daß ein neu zusammentretender Reichstag die bisher 
beobachtete Geschäftsordnung durch einen ausdrücklichen Beschluß für sich annimmt; 
er kann diesen Willen auch dadurch bekunden, daß er sie tatsächlich beobachtet, 
ohne daß sich Widerspruch dagegen erhebt. Dies entspricht auch der jetzt befolgten 
Praxis des Reichstags.
	        

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