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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 40. Der Reichskanzler.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

3830 8 40. Der Reichskanzler. 
unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers erteilt oder welche der Reichs- 
kanzler kraft seiner Generalvollmacht ausstellt (Substitutionsvollmacht). 
Ausgenommen sind aber diejenigen’Geschäfte, welche zu dem gesetz. 
lichen oder herkömmlichen Geschäftskreise der dem Reichs- 
kanzler unterstellten Reichsbehörden (Gesandtschaften, Konsulate, Ver- 
waltungsbehörden, Finanzbehörden) gehören: für diese Geschäfte haben 
die ressortmäßigen Behörden die Ermächtigung, sie in rechtswirksamer 
Weise für das Reich abzuschließen, und es liegt in der Anstellung 
eines Reichsbeamten zugleich die Ermächtigung desselben, das Reich 
innerhalb seiner Amtsbefugnisse zu vertreten. So wie aber die Ver- 
waltungsbehörden des Reiches dem Reichskanzler als ihrem Chef unter- 
geordnet sind, so ist auch ihre Vollmacht zur Vertretung des Reiches 
von der Generalvollmacht des Reichskanzlers abgezweigt und ihr gleich- 
sam untergeordnet. 
Dies alles gilt nicht nur von internationalen Verträgen und Ver- 
trägen staatsrechtlichen Inhaltes, sondern auch von den vermögens- 
rechtlichen Geschäften des Reichsfiskus. 
2. Da der Kaiser die Tätigkeit der übrigen Organe des Reiches im 
Gange zu erhalten und zu regulieren hat, so liegen dem Reichskanzler 
die hierzu erforderlichen Geschäfte ob!) Er hat die erforderlichen 
Veranstaltungen zu treffen, damit der Bundesrat und der Reichstag, 
wenn sie einberufen sind, ihre Sitzungen halten können; er hat die 
Verfügungen zu erlassen, welche zur Ausführung der Beschlüsse des 
Bundesrates erforderlich sind), er prüft die Legitimation der Bevoll- 
mächtigten?); er übermittelt die von dem Bundesrate beschlossenen 
Vorlagen dem Reichstage *); ebenso werden die Beschlüsse des Reichs- 
tages, Interpellationen, Erledigung von Reichstagsmandaten dem Reichs- 
kanzler angezeigt’) und es liegt dem Reichskanzler ob, sie zur Kenntnis 
des Bundesrates zu bringen, resp. dem Kaiser über die Beschlüsse des 
Bundesrates und des Reichstages Vortrag zu halten. 
3. Soweit die eigene Verwaltung des Reiches sich erstreckt, ist 
der Reichskanzler als Gehilfe und Vertreter des Kaisers der oberste 
Chef und Leiter. In dieser Beziehung ist seine Stellung völlig ent- 
sprechend der Stellung eines Ministers im Einzelstaate®). Jedoch ist 
1) Vgl. die ausführliche Darstellung von HenselS. 12fg., 151g. 
2) Rev. Geschäftsordnung des Bundesrates 8 24. 3) Oben S. 250. 
4) Es folgt dies daraus, daß diese Vorlagen „im Namen des Kaisers an den 
Reichstag gebracht werden“. Reichsverfassung Art. 16. 
5) Geschäftsordnung des Reichstages $ 32, 34, 66, 69. 
6) Es gehört hierher der Erlaß von Verwaltungsverordnungen, soweit derselbe 
durch die Verfassung oder Reichsgesetze dem Kaiser oder dem Reichskanzler direkt 
übertragen ist; der Erlaß von Instruktionen an die Behörden; die Vorbereitung der 
vom Kaiser zu vollziehenden Emennungen und Entlassungen von Reichsbeamten; 
die definitive Entscheidung auf Beschwerden über Unterbehörden des Reiches; die 
Verfügung auf Berichte der Behörden; die Vorbereitung der Gesetzesvorlagen und 
Etatsentwürfe u. s. w. Eingehende Erörterungen und Zusammenstellungen der dem
	        

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