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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

418 8 43. Die richterlichen Reichsbehörden. 
ziplinarstrafordnung für das deutsche Heer vom 31. Oktober 1872 und 
der Disziplinarstrafordnung für die kaiserliche Marine vom 23. No- 
vember 1872 (4. Juni 1891). Ferner hinsichtlich der richterlichen Mili- 
tärjustizbeamten. Sodann hinsichtlich derjenigen Beamten des 
Militärs und der Marine, welche sich in einem doppelten ÜUnter- 
ordnungsverhältnis, einerseits zu einem Militärbefehlshaber, andererseits 
zu einer ihnen vorgesetzten Verwaltungsbehörde befinden. Dieselben 
stehen »bei Verletzung der Dienstvorschriften, welche die Grundlage 
ihrer Amtswirksamkeit bilden«, unter der Disziplinargewalt der vorge- 
setzten Verwaltungsbehörde; hinsichtlich aller übrigen zur Disziplinar- 
bestrafung geeigneten Handlungen ist der vorgesetzte Militärbefehls- 
haber zuständig‘). Wenn gegen solche Militär- oder Marinebeamte 
im Wege des Disziplinarverfahrens auf Amtsentsetzung erkannt werden 
soll, so ist die Disziplinarkam mer zuständig und es finden alle, in 
dem Reichsbeamtengesetz gegebenen Vorschriften über die Zusammen- 
setzung der Disziplinarkammern volle Anwendung?). Hinsichtlich der- 
jenigen Militärbeamten, welche ausschließlich unter Militärbe- 
fehlshabern stehen, treten hinsichtlich aller Strafen, welche nicht in 
Entlassung bestehen, die Vorschriften der Militär- (resp. Marine-)Dis- 
ziplinarstrafordnungen ein (Gesetz $ 123)?). Es bleiben mithin für die 
Kompetenz der Disziplinarkommissionen lediglich die Fälle übrig, in 
welchen es sich um die disziplinarische Amtsentsetzung eines Militär- 
oder Marinebeamten handelt, welcher ausschließlich unter Militärbe- 
fehlshabern steht ?). 
Die Disziplinarkommissionen werden gebildet: 
für jedes Armeekorps am Garnisonsorte des Generalkommandos, 
für jede der beiden Flottenstationen an dem Stationsort. 
Jede Disziplinarkommission für das Heer besteht aus einem Ober- 
sten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei 
zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen zu 
den oberen Beamten der Militärverwaltung gehören müssen. Jede 
Disziplinarkommission für die Marine besteht aus einem Kapitän zur 
See als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei 
1) Motive a. a. OÖ. S. 48. Daselbst wird hinzugefügt: „Wo die Grenzen dieser 
beiden Subordinationsverhältnisse zweifelhaft sein sollten, müssen bei Ausübung der 
Disziplinarstrafgewalt die für diese Beamten erteilten besonderen Dienstvorschriften 
und Instruktionen berücksichtigt werden.“ Vgl. Disziplinarstrafordnung für das Heer 
& 34, Abs. 3. 
2) Motive a.a.0. KanngießerS. 215. 
3) Vgl. Militärdisziplinarordnung $ 32, 33; Marinedisziplinarordnung 8 16, 17 u. 
32, 33. 
4) Durch die Kais. Verordn. v. 12. Aug. 1901 (RGBl. S. 283);ist die Klassenein- 
teilung der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine festgesetzt. Daselbst 
sind drei Klassen unterschieden: Beamte, welche nur Militärbefehlshabern unterge- 
ordnet sind, welche in einem doppelten Unterordnungsverhältnisse stehen, und welche 
nur höheren Beamten untergeordnet sind.
	        

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