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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • § 39. Begriff und System der Reichsbehörden.
  • § 40. Der Reichskanzler.
  • § 41. Die Reichsverwaltungsbehörden.
  • § 42. Die selbständigen Reichsfinanzbehörden.
  • § 43. Die richterlichen Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.

Full text

8 48. Die richterlichen Reichsbehörden. 423 
licher Sitzung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Parteien '). 
Die Vorschriften über den Geschäftsgang, die Leitung des Verfahrens, 
die Fragestellung und Abstimmung, Protokollführung, die Geschäfts- 
kontrollen u. s. w., welche das erwähnte Regulativ aufstellt, entsprechen 
den für kollegialische Gerichtsbehörden üblichen Anordnungen. 
Die endgültigen Entscheidungen werden »im Namen des Deutschen 
Reichs« erlassen?). Die wichtigeren derselben werden im Zentralblatt 
für das Deutsche Reich veröffentlicht °). 
2) Das verstärkte Reichseisenbahnamt. Das Gesetz 
vom 27. .Juni 1873, $ 5, Ziff. 4 (Reichsgesetzbl. S. 165) hat folgende 
Bestimmung: 
»Wird gegen eine von dem Reichseisenbahnamte verfügte Maß- 
regel Gegenvorstellung erhoben auf Grund der Behauptung, daß jene 
Maßregel in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften nicht be- 
gründet sei, so hat das durch Zuziehung von richterlichen Beamten 
zu verstärkende Reichseisenbahnamt über die Gegenvorstellung immer 
selbständig und unter eigener Verantwortlichkeit in 
kollegialer Beratung und Beschlußfassung zu befinden.« 
Die Gegenvorstellung kann erhoben werden entweder von der 
kaiserlichen Verwaltung der Reichseisenbahnen oder von der Verwal- 
tung einer Staatseisenbahn (resp. derjenigen Bundesregierung, von wel- 
cher dieselbe ressortiert), oder von der Verwaltung einer Privateisen- 
bahn. Sie ist gerichtet gegen eine vom Reichseisenbahnamt verfügte 
Anordnung; die Entscheidung betrifft aber niemals die Frage der Zweck- 
mäßigkeit oder irgend eine Frage technischer Natur, sondern lediglich 
die Rechtsfrage, ob die vom Reichseisenbahnamt erlassene Ver- 
fügung in den Gesetzen und rechtsgültigen Vorschriften begründet sei. 
Die Entscheidung hat demnach immer den Charakter eines verwal- 
tungsgerichtlichen Urteils und das verstärkte Reichseisenbahnamt hat 
bei Fällung dieses Urteils die Stellung eines Gerichtshofes. Ueber den 
kollegialischen Geschäftsgang und die dem Präsidenten zustehenden 
Befugnisse hat der Bundesrat auf Grund des Gesetzes vom 27. Juni 
1873 ein Regulativ erlassen®), welches die sehr lückenhaften Anord- 
nungen des Gesetzes ergänzt. 
Das verstärkte Reichseisenbahnamt besteht aus dem Präsidenten 
des Reichseisenbahnamts oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, 
zwei Räten des Reichseisenbahnamts und drei richterlichen Beamten. 
Für letztere werden für den Fall der Behinderung drei Stellvertreter 
ernannt’). Die Einleitung des Verfahrens steht dem Reichskanzler zu. 
1) Gesetz 8 50, Abs. 1. 2) Regulativ $ 9. 
3) Eine Sammlung der Entscheidungen des Bundesamtes, heraus- 
gegeben von Wohlers, erscheint seit 1873 in Berlin. 
4) Das ursprüngliche Regulativ vom 5. Januar 1874 (Zentralbl. S 27 ff.) ist er- 
setzt worden durch das Regulativ vom 13. März 1876 (Zentralbl. S. 197). 
5) Neues Regulativ $ 2.
	        

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