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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

8 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten. 465 
Befugnisse sich gehalten. Ob dies der Fall sei, hat der untergebene 
Beamte zu prüfen; dagegen hat er nicht zu untersuchen, ob die vor- 
gesetzte Behörde im einzelnen Fall von ihren Amtsbefugnissen einen 
angemessenen Gebrauch gemacht« !). 
Ebenso gilt hier das oben Bemerkte, wenn eine richterliche In- 
stanz zur rechtlichen Entscheidung der Zuständigkeit vorhanden ist?). 
III. Die Pflicht eines achtungswürdigen Verhaltens. 
Das Dienstverhältnis, welches zwischen dem Staat und dem Be- 
amten besteht, begründet für den Staat ein rechtliches Interesse, daß 
der Beamte, auch abgesehen von seiner amtlichen Tätigkeit, sich so 
beträgt, wie es Ehre und Sitte erfordern. Der Beamte, welcher Ho- 
heitsrechte des Staates handhabt und mit einer Vertretungsbefugnis für 
den Staat ausgestattet ist, darf nicht einen Lebenswandel führen, der 
ihn um Ansehen und Achtung bringt. Denn das Volk kann die ab- 
strakte Unterscheidung zwischen dem Beamten als Vertreter des Staa- 
tes und dem Beamten als Privatperson nicht festhalten; es erblickt in 
dem Beamten den einheitlichen Menschen; es zollt ihm in seiner 
staatlichen Stellung keine Achtung, wenn er dieselbe in seinem Privat- 
leben verloren hat, und es geht von der natürlichen Voraussetzung 
aus, daß der Beamte für seine amtlichen Geschäfte keine größere sitt- 
liche Festigkeit, keinen höheren Grad von Ernst, Fleiß und Gewissen- 
haftigkeit aufwendet, als er in seinem außeramtlichen Lebenswandel 
betätigt. Deshalb leidet der Staat selbst darunter, wenn seine Beamten 
sich nicht achtungswürdig führen, abgesehen von der Gefahr, daß ein 
Beamter von unehrenhaftem oder unsittlichem Betragen auch vor 
Amtsvergehen weniger Scheu haben könnte. 
Der Staat verlangt daher von seinen Beamten mit Recht, daß sie 
nicht nur in ihrer amtlichen Tätigkeit, sondern in ihrem gesamten 
Lebenswandel den Anforderungen der Ehre und Sitte genügen, und 
der Beamte übernimmt durch den Eintritt in den Staatsdienst die 
Pflicht, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Reichsbeamten- 
1) Diese Grundsätze sind auch in der Praxis des Reichsgerichts kon- 
sequent festgehalten worden; vgl. z. B. die Urteile vom 24. September 1880, 1. No- 
vember 1880, 23. November 1880, 1. Mai 1882, 23. Juni 1882 u. s. w. (Rechtsprechung 
des Reichsgerichts in Strafsachen II, S. 249, 424, 559; IV, S. 419, 605). Vgl. auch G. 
Meyer8 146; Rehm, Annalen 1885, S. 83fg.; Freund a. a.0. S.133 ff. Anderer 
Ansicht ist — abgesehen von den ganz unbedeutenden Erörterungen von v. Kirchen- 
heim im Gerichtssaal Bd. 30, S. 172 ff. — Löning, Verwaltungsrecht S. 123. In 
allen Punkten mit der von mir entwickelten Lehre übereinstimmend, äußern sich 
Binding, Handbuch des Strafrechts Bd. 1, S.805fg. und Seydel, Bayer. Staatsr. 
II, S. 224. 
2) Uebereinstimmend hiermit verordnet das Rechtshilfegesetz81, daß 
das ersuchte Gericht die Rechtshilfe selbst dann nicht verweigern darf, wenn es die 
Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts nicht für begründet hält. Dagegen wird das 
ersuchte Gericht prüfen müssen, ob die requirierende Behörde überhaupt ein Gericht 
ist, ob die verlangte Handlung eine Prozeßhandlung ist u. s. w.
	        

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