Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 473 
Verletzung zum Tatbestand eines Deliktes erklärt worden sind, erlangen 
diese allgemeineren Prinzipien rechtliche Bedeutung; der ganze 
übrige Inhalt hat nur den Charakter eines moralischen oder politi- 
schen Prinzips, eines Gesetzgebungs motives. Solche Prinzipien, 
welche an sich nicht zu Rechtssätzen erklärt sind, aber speziellen 
Rechtsvorschriften zur gemeinsamen Grundlage dienen, sind folgende: 
1. Kein Beamter soll aus dem ihm anvertrauten Amt rechtswid- 
rigen Gewinn ziehen. 
Darum ist mit Strafe bedroht die Annahme von Geschenken für 
amtliche Handlungen (8 351), die Passivbestechung ($ 332, 334), die 
Erhebung übermäßiger Gebühren oder Abgaben oder die Rückbehal- 
tung ungerechtfertigter Abzüge ($ 352, 353). 
2. Kein Beamter soll die ihm übertragene Amtsgewalt mißbrauchen. 
Unter der Amtsgewalt ist hier aber nicht nur die Exekutivgewalt ver- 
standen, sondern auch die amtliche Funktion der richterlichen Beam- 
ten, durch Urteile formelles Recht zu schaffen, und die amtliche 
Funktion Beamter, durch Notariatsakte Rechtsverhältnisse zu begrün- 
den oder zu bekunden oder rechtlich erhebliche Tatsachen festzustellen. 
Darum ist mit Strafe bedroht die widerrechtliche Nötigung Jeman- 
des zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Mißbrauch 
der Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs 
($ 339); die Erpressung von Geständnissen in einer Untersuchung durch 
Anwendung von Zwangsmitteln ($ 343); die widerrechtliche Eröffnung 
einer Untersuchung ($ 344) oder die widerrechtliche Vollstreckung von 
Strafen, von denen der Beamte weiß, daß sie überhaupt nicht oder 
nicht der Art oder dem Maße nach vollstreckt werden dürfen (8 345); 
ebenso ein Beginnen, welches darauf abzielt, Jemanden rechtswidrig 
der gesetzlichen Strafe zu entziehen oder eine erkannte Strafe nicht 
dem Gesetz gemäß zum Vollzug zu bringen ($ 346). Ferner aber die 
vorsätzliche Beugung des Rechts zu Gunsten oder zum Nachteil einer 
Partei seitens eines Beamten oder Schiedsrichters bei der Leitung oder 
Entscheidung einer Rechtssache ($ 336) und die vorsätzliche falsche 
Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache, wenn die Beur- 
— ist eineRechtsnorm, denn es deckt sich mit den Gesetzen gegen den Diebstahl; 
dagegen die Gebote: Du sollst nicht lügen — oder: Du sollst dich nicht auf Kosten 
anderer bereichern — sind zwar Prinzipien, welche einer Anzahl von strafrechtlichen 
und privatrechtlichen Vorschriften zugrunde liegen und zum Verständnis derselben 
dienen Können, aber sie sind an sich keine Rechtsregeln, sondern nurin denjenigen 
Verbindungen mit anderen Tatbestandsmomenten, in welchen ihnen eine rechtliche 
Wirksamkeit beigelegt worden ist. Nimmt man aber diese Tatbestandsmomente voll- 
ständig in die „Norm“ auf, so daß man dieselbe den einzelnen positiven Rechtsvor- 
schriften des Staats-, Straf-, Privat- und Prozeßrechts anpaßt und ihnen entsprechend 
differenziert, so muß diesen Normen allerdings „der Charakter als selbständiger 
Rechtssätze abgesprochen werden“. Vgl. auch die scharfsinnige Widerlegung der 
Normentheorie von A. Merkelin der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissen- 
schaft Bd. 6, S. 512.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment